Pflichten des Betriebsrats

Neben den Rechten und Aufgaben hat der Betriebsrat auch Pflichten. An diese Pflichten ist er zum Teil auch gesetzlich gebunden. Dazu gehören die Pflicht zur Fortbildung, die Verschwiegenheitspflichten und die allgemeinen Pflichten. Was aber ist damit im Einzelnen eigentlich gemeint?

 

Allgemeine Pflichten des Betriebsrats

– Wahren des Betriebsfriedens

– Verbot von parteipolitischen Betätigungen im Betrieb

– Teilnahme am Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber

– Teilnahme an Betriebsratssitzungen

– Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber

– Informationspflicht gegen Arbeitnehmer (z.B. Betriebsversammlungen abhalten)

 

Verschwiegenheitspflicht

Der Betriebsrat unterliegt einer gesetzlich geltenden Verschwiegenheitspflicht.

Folgende Punkte fallen immer unter die Schweigepflicht des Betriebsrats:

 

– Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

– Erkenntnisse aus dem Wirtschaftsausschuss

– Informationen zu Personalangelegenheiten

 

Diese Pflicht gilt gegenüber Dritten und nicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern. Ausnahmen gelten für Arbeitnehmerbeschwerden. (§§ 82, Abs. 2, 83 Abs. 1 BetrVG)

 

Fortbildungspflicht

Betriebsräte müssen immer auf dem aktuellen Stand sein und brauchen ein breites Wissen zur Erledigung ihrer Aufgaben. Im Urteil des BAG vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82 wird eindeutig festgestellt: „Es gehört damit zu den Amtspflichten des Betriebsrats, sich das für seine Arbeit erforderliche Fachwissen anzueignen“.
Ansonsten würde eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auch mit dem Arbeitgeber unnötig erschwert.

 

Was passiert aber bei einer groben Pflichtverletzung des Betriebsrat?

Dann kommt beispielsweise eine Auflösung des Betriebsrat in Betracht. Allerdings führen nur  erhebliche und schwerwiegende Gründe zur Auflösung.

 

Gründe für eine Betriebsratsauflösung können zum Beispiel sein:

  • Der Betriebsrat bestellt keinen Vorsitzenden bzw. keinen stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Es werden keine notwendigen BR- Sitzungen durchgeführt.
  • Der Betriebsrat verletzt Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten nach § 79 BetrVG.
  • Der Betriebsrat verletzt das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG.
  • Der Arbeitgeber wird nicht über die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen unterrichtet.
  • Mitbestimmungsrechte werden nicht oder grob missbräuchlich ausgeübt.

 

Eine Auflösung des Betriebsrats kann nicht nur vom Arbeitgeber oder den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften vorgenommen werden, sondern auch von mind. 25 % der Arbeitnehmer.

 

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