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BR Aufgaben

Im § 80 Abs. 1 BetrVG listet die allgemeinen Rechte und Pflichten des Betriebsrates auf. Dies gibt einerseits dem Betriebsrat das Recht, die aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen und Maßnahmen beim Arbeitgeber anzuregen, andererseits hat der Betriebsrat auch die Pflicht nach § 80 Abs. 1 BetrVG, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen. Welche Aufgaben sind hier nun gemeint?

 

1. Überwachungsaufgaben

Gemäß § 80 Abs. 1, Nr. 1 BetrVG

Hat der Betriebsrat die Anwendung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, die zugunsten der Arbeitnehmer gelten, zu überwachen. Dies überträgt dem Betriebsrat den grundlegenden Auftrag, alle gesetzlichen Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer darauf zu prüfen, ob sie richtig angewendet werden.

 

Was kann der Betriebsrat tun, wenn gegen Vorschriften verstoßen, wurde?

Stellt der Betriebsrat fest, dass gegen bestimmte Vorschriften verstoßen wurde, kann er beim Arbeitgeber Beschwerde einlegen und Abhilfe schaffen.
Dem Betriebsrat steht aber grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Maßnahme gegen den Arbeitgeber zu.

 

  1. Antragsrechte

  • 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen. Dazu gehören beispielsweise, Hilfsmittel oder Maßnahmen gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus u.v.m. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Anträge des Betriebsrats entgegenzunehmen und sich mit ihnen ernsthaft zu befassen.

 

  1. Entgegennahme von Anregungen

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, Anregungen von Arbeitnehmer und von der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen. Unter „Anregungen“ im Sinne dieser Vorschrift sind Vorschläge und Beschwerden zu verstehen.

Der Betriebsrat muss sich mit der Anregung befassen und diese auf ihre Berechtigung hin prüfen. Hält der Betriebsrat die Anregung für berechtigt, muss er sich an den Arbeitgeber wenden und mit diesem über eine Erledigung der Angelegenheit verhandeln.

 

  1. Schutz bestimmter Personengruppen

Durch § 80 Abs. 1 BetrVG wird dem Betriebsrat auch der Schutz bestimmter Personengruppen, z.B. ältere Arbeitnehmer, ausländische Arbeitnehmer, schwerbehinderte Beschäftigte, aufgetragen.

 

  1. Förderungspflichten

Weitere Aufgaben für den Betriebsrat sind, die Aufgabe der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau, § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG, die Beschäftigung im Betrieb, § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG und Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG zu fördern.

 

Weitere Infos zu den Aufgaben des Betriebsrats gibt es hier: Gesetze im Internet oder in unseren Seminaren.

 

Hitze am Arbeitsplatz

Hitze am Arbeitsplatz– Was nun? Der Betriebsrat kann Regelungen mit dem Arbeitgeber festlegen, damit keiner übermäßig schwitzen muss. Es ist Sommer! Ganz Deutschland freut sich über den Sonnenschein und die wärmeren Temperaturen. Ganz Deutschland? natürlich nicht. Wenn Sie in der Hitze arbeiten müssen, versiegt die Freude schnell.

 

In Büros oder anderen Unternehmensbereichen ohne Klimaanlage kann Hitze schnell zur Belastung werden. Bei der Arbeit sollten wir jedoch 100 % geben. Selbst bei einer Raumtemperatur von 26°C kann unsere Konzentration stark leiden. Höhere Werte gefährden die Gesundheit, sodass beispielsweise Kreislaufprobleme vorprogrammiert sind.

Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört die Überwachung der Gesetze und Verordnungen, wie beispielsweise der ASR A3,5 „Raumtemperatur“ http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR-A3-5.html . Der Betriebsrat kann danach Maßnahmen beim Arbeitgeber beantragen und Anregungen aus der Belegschaft weiterleiten.

 

Hier sind einige Tipps wie man bei Hitze am Arbeitsplatz die Kollegen entlasten kann. Denn damit steigen die Motivation und Produktivität, was ja auch im Interesse des Arbeitgebers ist:

 

  1. Was könnte im Betrieb mit wenig Aufwand und finanziellen Mitteln verändert werden, um die Umgebungstemperatur zu senken? Verdunklungsvorhänge an Fenstern, insbesondere an Arbeitsplätzen mit direkter Sonneneinstrahlung, oder die Anschaffung einer kleineren Klimaanlage oder eines Ventilators. Diese Hilfsmittel tragen oft zu einer deutlichen Verbesserung bei.
  2. Flexible Arbeitszeiten: Früher anfangen und früher gehen: Prüfen Sie, ob es für Sie sinnvoll ist, Ihre Arbeitszeit zu verändern um früher zu beginnen. Am Morgen ist die die Hitze im Büro meist erträglicher.
  3. Kleiderordnung anpassen? Das geht natürlich nur bedingt. Aber eine leichte Lockerung der Kleiderordnung bei den hohen Temperaturen kann schon sinnvoll sein. Hier ist allerdings Vorsicht geboten: klare Regelungen, wie z.B. „kurzärmliges Hemd zu langer Hose“, sollten definiert werden. Wo schwammig formuliert wird, sind Kleider-Fauxpas häufig vorprogrammiert.
  4. Wie wäre es, wenn der Arbeitgeber in den Sommermonaten kostenlos Getränke bereitstellt? Nicht alle Firmen bieten normalerweise Mineralwasser and Co. umsonst an. Da viel trinken jedoch, gerade bei großer Hitze im Büro wichtig ist, kann diese einfache Maßnahme erheblich zur Entlastung der Mitarbeiter beitragen. Davon profitiert der Arbeitgeber natürlich durch höhere Motivation und Produktivität seiner Beschäftigen

 

Weitere Infos zur Gesundheit am Arbeitsplatz gibt es auch in unserem Seminar Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil 1.

Mit diesen Anregungen wird der Sommer sicher auch am Arbeitsplatz gern gesehen 😊.

Aufgaben Betriebsrat

Die allgemeinen Rechte und Pflichten vom Betriebsrat sind im § 80 Abs. 1 BetrVG aufgelistet. Einerseits erhält der Betriebsrat das Recht, die aufgezählten Aufgaben wahrzunehmen. Andererseits hat der Betriebsrat aber auch die Pflicht, die ihm nach § 80 Abs.1 BetrVG übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Welche Aufgaben sind das nun?

Überwachungsaufgaben

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Dem Betriebsrat wird damit die grundlegende Aufgabe übertragen, die Einhaltung und Anwendung sämtlicher sich zugunsten der Arbeitnehmer auswirkender Rechtsvorschriften zu überwachen.

Zu den Gesetzen, deren Einhaltung der Betriebsrat überwachen muss, zählen z.B. die folgenden Gesetze:

– Bundesurlaubsgesetz

– Entgeltfortzahlungsgesetz

– Kündigungsschutzgesetz

– Nachweisgesetz

– Teilzeit- und Befristungsgesetz

– Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Auch die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften aus anderen (allgemeinen) Gesetzen hat der Betriebsrat zu überwachen, z.B. aus den folgenden Gesetzen:

– Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

– Gewerbeordnung

– Handelsgesetzbuch (HGB)

– Mutterschutzgesetz

– Bundesdatenschutzgesetz

 

Antragsrechte

80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gibt dem BR die Möglichkeit, beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der BR das Recht, beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb richten.

Schutz bestimmter Personengruppen

Durch § 80 Abs. 1 BetrVG wird dem BR auch der Schutz bestimmter Personengruppen aufgetragen.

Der an den Betriebsrat gerichtete Schutzauftrag bezieht sich auf: Schwerbehinderte und sonstige besonders schutzbedürftige Personen, § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, ältere Arbeitnehmer, § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und ausländische Arbeitnehmer, § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Verstoß gegen Vorschriften

Stellt der BR einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften fest, kann und muss er dies beim Arbeitgeber beanstanden und auf Abhilfe drängen. Dem Betriebsrat steht aber grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Maßnahme gegen den Arbeitgeber zu.

Verstößt der Arbeitgeber gegen eine Betriebsvereinbarung, hat der BR grundsätzlich einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der Betriebsvereinbarung bzw. auf Unterlassung entgegenstehender Maßnahmen. Denn der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Durchführung von Betriebsvereinbarungen verlangen. Ergeben sich aus einer Betriebsvereinbarung Ansprüche für die Arbeitnehmer, ist aber die Durchsetzung dieser individuellen Ansprüche Sache der einzelnen Arbeitnehmer.

Förderungspflichten

Schließlich wird dem BR durch § 80 Abs. 1 BetrVG noch eine Reihe weitere Aufgaben übertragen, die dem Gesetzgeber unter gesamtgesellschaftlichen Gesichtspunkten wichtig erscheinen.

 

Der BR hat insbesondere die Aufgabe, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau, § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG, die Beschäftigung im Betrieb, § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG und Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG zu fördern.

 

Informationen zu diesen und anderen Themen erhaltet Ihr auch in unseren Seminaren.

Oder auch hier

Aufgaben des BR

Die allgemeinen Rechte und Pflichten vom Betriebsrat sind im § 80 Abs. 1 BetrVG aufgelistet. Einerseits wird dadurch dem Betriebsrat das Recht gegeben, die aufgezählten Aufgaben wahrzunehmen. Andererseits hat der Betriebsrat aber auch die Pflicht, die ihm nach § 80 Abs. 1 BetrVG übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

 

Überwachungsaufgaben

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Dem Betriebsrat wird damit die grundlegende Aufgabe übertragen, die Einhaltung und Anwendung sämtlicher sich zugunsten der Arbeitnehmer auswirkender Rechtsvorschriften zu überwachen.

Zu den Gesetzen, deren Einhaltung der Betriebsrat überwachen muss, zählen z.B. die folgenden arbeitsrechtlichen Gesetze:

– Bundesurlaubsgesetz

– Entgeltfortzahlungsgesetz

– Kündigungsschutzgesetz

– Nachweisgesetz

– Teilzeit- und Befristungsgesetz

– Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

 

Auch die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften aus anderen (allgemeinen) Gesetzen hat der Betriebsrat zu überwachen, z.B. aus den folgenden Gesetzen:

– Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

– Gewerbeordnung

– Handelsgesetzbuch (HGB)

– Mutterschutzgesetz

– Bundesdatenschutzgesetz

 

Antragsrechte

80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gibt dem BR die Möglichkeit, beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der BR das Recht, beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb richten.

 

Schutz bestimmter Personengruppen

Durch § 80 Abs. 1 BetrVG wird dem BR auch der Schutz bestimmter Personengruppen aufgetragen.

Der an den Betriebsrat gerichtete Schutzauftrag bezieht sich auf: Schwerbehinderte und sonstige besonders schutzbedürftige Personen, § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, ältere Arbeitnehmer, § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und ausländische Arbeitnehmer, § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

 

Verstoß gegen Vorschriften

Stellt der BR einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften fest, kann und muss er dies beim Arbeitgeber beanstanden und auf Abhilfe drängen. Dem Betriebsrat steht aber grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Maßnahme gegen den Arbeitgeber zu.

Verstößt der Arbeitgeber gegen eine Betriebsvereinbarung, hat der BR grundsätzlich einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der Betriebsvereinbarung bzw. auf Unterlassung entgegenstehender Maßnahmen. Denn der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Durchführung von Betriebsvereinbarungen verlangen. Ergeben sich aus einer Betriebsvereinbarung Ansprüche für die Arbeitnehmer, ist aber die Durchsetzung dieser individuellen Ansprüche Sache der einzelnen Arbeitnehmer.

 

Förderungspflichten

Schließlich wird dem BR durch § 80 Abs. 1 BetrVG noch eine Reihe weitere Aufgaben übertragen, die dem Gesetzgeber unter gesamtgesellschaftlichen Gesichtspunkten wichtig erscheinen.

Der BR hat insbesondere die Aufgabe, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau, § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG, die Beschäftigung im Betrieb, § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG und Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG zu fördern.

 

Informationen zu diesen und anderen Themen erhaltet Ihr auch in unseren Seminaren. Alle Seminare auch als Online-Seminare buchbar  https://www.md-mentoring.de