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JAV Kündigungsschutz

Es gibt oft Unsicherheiten zum Kündigungsschutz der JAV. Meist wissen viele Jugend- und Auszubildendenvertreter auch nicht, wie es nach Beendigung Ihrer Ausbildung weitergeht. Wir klären dies und geben Euch Rechtssicherheit:

 

Kündigungsschutz JAV:

In § 15 Abs. 1 KSchG in Schnittstelle mit § 103 BetrVG ist u.a. der Kündigungsschutz für JAV-Mitglieder deutlich geregelt. Grundsätzlich sind JAV-Mitglieder nicht kündbar, es sei denn es liegen berechtigte Gründe des Arbeitgebers für eine Kündigung vor und der Betriebsrat hat solcher zugestimmt, bzw. ein Arbeitsgericht hat die nicht gewährte Zustimmung des Betriebsrats ersetzt. Versetzungen, welche die Ausübung des Amtes oder die Wählbarkeit beeinträchtigen, sind ebenso zustimmungspflichtig. Werden trotz alledem Betriebe oder Betriebsteile geschlossen, können Ausnahmen gelten. Übrigens: gleichfalls ein Anno nach Ende der Amtszeit gilt noch ein besonderer Kündigungsschutz, ebenfalls für JAV-Mitglieder.

 

Übernahme nach der Ausbildung:

Die Ausbildung wurde erfolgreich beendet und das Amt besteht weiter – wie sieht es mit der Weiterbeschäftigung aus? JAV-Mitglieder haben ein Recht auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im erlernten Beruf. Achtung: es muss immerhin drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich beantragt werden (siehe ebenfalls § 78 BetrVG). Und Vorsicht: legt der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitsgericht gravierende Gründe vor, die Beschäftigung nicht weiterführen zu können, kann das Gericht zu seinen Gunsten entscheiden.

 

 Wir fassen zusammen:

JAV-Mitglieder genießen besondere Rechte, achtet aber stets auf die Fristen! Mehr zu Euren Rechten, Pflichten und alles um das Thema die JAV-Arbeit lernt Ihr in unseren JAV-Seminaren.

 

Weitere Infos zu dem Thema gibt es in unserem Seminar JAV Teil 1.

 

Die Versetzung

Die Versetzung ist eine personelle Einzelmaßnahme, mit der ein Betriebsratsgremium in der täglichen Praxis konfrontiert wird. Die Regelungen des § 99 BetrVG sind deswegen im Besonderen praxisrelevant.

 

Im Sinne der §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG kann diese in zwei Alternativen vorliegen:

1.Eine Versetzung ist eine Zuweisung eines zusätzlichen Arbeitsbereiches. Diese Zuweisung muss voraussichtlich die Zeitdauer von 1 Monat überschreiten.

  1. Eine Versetzung ist gleichermaßen die Zuweisung eines sonstigen Arbeitsbereiches, die mit einer deutlichen Veränderung der Umstände gekoppelt ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Daraufhin liegt ohnehin eine Versetzung vor, wenn die Maßnahme voraussichtlich weniger als 1 Monat dauert.

 

Wird der Arbeitsnehmer nach der Eigenart seines Arbeitsverhältnisses (z.B. Vertrag als “Springer”) in der Regel nicht immer wieder an einem spezifischen Arbeitsplatz beschäftigt, auf diese Weise gilt die Bestimmung des betreffenden Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

 

 

Unterrichtung des Betriebsrats

Sind die individualrechtlichen Erfordernisse für eine Versetzung erfüllt, hat der Arbeitgeber in Firmierungen mit zumeist mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Hierbei hat er den Betriebsrat vor jedweder Versetzung zu unterrichten und Auskunft über die Person der Partnern zu geben. Er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der benötigten Unterlagen Auskunft über die Folgen der geplanten Maßnahme zu geben und gesondert den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.

 

Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern und muss dies auf einen der im Gesetz abschließend genannten Gründe aus § 99 Abs. 2 BetrVG anführen. In der Praxis haben besonders die Zustimmungsverweigerungsgründe aus § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Relevanz. Der Betriebsrat hat das Recht entsprechend § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, eigenständig die soziale und persönliche Zumutbarkeit einer geplanten Versetzung zu überwachen, um dadurch nach eigenem Ermessen die voraussichtlichen Belastungen für den betroffenen Beschäftigter und die Interessen des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen.

 

Weitere Infos zu dem Thema gibt es hier.

Homeoffice-Essen

Die 7 besten Tipps gegen die Kalorienfalle Homeoffice

Wie Sie lernen von Anfang an, im Homeoffice,  der Versuchung zu widerstehen
und gesunde Essens-Strukturen zu schaffen!

Wir verbrennen bis zu 400 Kalorien weniger im Homeoffice. Einfach dadurch, dass der Weg zur Arbeit und die Bewegung im Job einfach fehlen. Wenn wir dann noch häufiger zum Kühlschrank gehen – da der ja jetzt so nah ist und uns mit süßen Snacks belohnen –nehmen wir unweigerlich zu. 

Gesunde Ernährung beginnt mit Struktur!

Tipp 1: Planen Sie feste Essens- Pausenzeiten und halten Sie diese möglichst ein. Lassen Sie dabei auch das Handy und Radio, Fernseher möglichst aus.

Tipp 2: Trennung von Arbeitsplatz und Essensplatz. Setzen Sie sich zum Essen an einen ruhigen Ort mit Platz. Denn das Essen am Arbeitsplatz nehmen wir oft gar nicht als richtiges Essen war und somit steigt die Gefahr schnell wieder etwas essen zu müssen. Schaffen Sie mit diesen beiden ersten Tipps eine Essenskultur für Ihr Homeoffice.

 

Tipp 3: Besorgen Sie gesunde Lebensmittel, Obst, Gemüse, Milchprodukte wie Quark, Joghurt Käse aber auch gesunde Fette. Denn wenn Sie nur gesunde Lebensmittel im Haus haben, dürfen Sie auch mal etwas mehr zugreifen. Achten Sie auf gut sättigende Mahlzeiten

 

Tipp 4: Sorgen Sie dafür, dass Sie Ihr Essen möglichst schon vorbereitet haben (Meal Prepp). So geht nicht zu viel Zeit in den Pausen für die Zubereitung des Essens drauf.

 

Tipp 5: Wenn es Sie nach einem Snack zwischendurch gelüstet, hinterfragen Sie sich zunächst. Warum will ich jetzt etwas essen? Habe ich Hunger oder brauche ich nur eine kurze Pause? Fühle ich mich gerade gestresst? Dann hilft ein kurzes Strecken am offenen Fenster vielleicht genau sogt.

 

Tipp 6: Wenn es denn der Snack sein soll nehmen Sie die gesunde Alternative. Einen kleinen Obstsalat mit Walnüssen oder ein Stück Ost pur sind lecker und füllen die Energiereicher wieder auf.

 

Tipp 7: Denken Sie bitte auch an Bewegung. Ein kurzer Spaziergang um den Block oder ein kleines Workout reichen schon aus, um der Gewichtsfalle zu entgehen.

 

 

Tipps zum gesunden Essen sind sicher wichtig. Ich möchte aber auch festhalten, dass nichts Verwerfliches daran ist, in Ausnahmesituationen auch mal anders zu essen und zu reagieren. Das sollte nur nicht zur Regel werden, da die Nachteile dann einfach überwiegen. Erst einmal drauf gefutterte Kilos sind schwer wieder weg zu bekommen.

 

In diesem Sinne, bleiben Sie gesund.

 

Informationen zu diesen und anderen Themen erhaltet Ihr auch in unseren Seminaren. Alle Seminare auch als Online-Seminare buchbar https://www.md-mentoring.de/betriebsrat-seminare-2020/

Wahl der JAV

Im Herbst (Oktober-November) finden die nächsten Wahlen der Jugend-Auszubildendenvertretung statt. Seid früh genug vorbereitet damit die JAV-Wahl auch rechtlich korrekt durchgeführt wird.

 

Warum aber wählt man eigentlich eine JAV?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist der Ansprechpartner für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende, sogar bei Beschwerden über Vorgesetzte. Sie überwacht natürlich insbesondere die Qualität der Ausbildung. Dazu vertritt die Jugend- Auszubildendenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber die Rechte der Jugendlichen und Auszubildenden. Meist stecken die JAV-Mitglieder selbst noch in der Ausbildung, dadurch ist die Hemmschwelle zum Gespräch geringer und zudem merken die Mitglieder der JAV auch selbst, wo Defizite in der Ausbildung liegen.

Und wie geht das mit der JAV-Wahl?– Ein kleiner Einblick

Der Betriebsrat bestimmt den Wahlvorstand für die JAV-Wahl, weil das zu seinen Pflichten gehört. Für die ordnungsgemäße Arbeit im Wahlvorstand werden mindestens drei Personen benötigt.

Um in den Wahlvorstand gewählt zu werden, muss das potentielle Mitglied wahlberechtigt zum Betriebsrat sein. Das trifft zu, wenn Arbeitnehmer volljährig und mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Der Wahlvorstand bereitet anhand gesetzlicher Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes die JAV-Wahlen vor, führt diese durch und organisiert die Nachbereitung.
An den JAV-Wahlen müssen alle berechtigten Betriebsangehörigen teilnehmen können. In manchen Betrieben führt dies dazu,  dass die Wahlausschreiben gegebenenfalls übersetzt oder auch in der Brailleschrift verfasst werden müssen.

Die Mitglieder der JAV werden dann für 2 Jahre gewählt und arbeiten eng mit dem Betriebsrat zusammen. Um ihre Aufgaben dann kompetent wahrnehmen zu können, werden sie vom Betriebsrat unterstützt und haben eigenen Anspruch auf für ihre Arbeit erforderliche Seminare.

Informationen und Seminare zu den JAV-Wahlen 2022 findet Ihr hier: Übrigens: Auch als Online-Seminar buchbar.

Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer.
Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. Der damals 17jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente iHv. 204,40 Euro. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt.

Die Revision des Beklagten blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ohne Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII sind nicht erfüllt. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. März 2015 – 8 AZR 67/14 –

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 20. August 2013 – 13 Sa 269/13 –

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht