Kurzarbeit

Wenn das Kurzarbeitergeld nicht reicht

Das „Gesetz zur Erleichterung der Kurzarbeit“ ermöglicht dem Arbeitgeber Arbeitsausfälle zu überbrücken. Grundsätzlich ist das eine gute und wichtige Sache.

Was tun, wenn das Geld hinten und vorne nicht mehr reicht?

Je größer der Arbeitsausfall desto höher ist die finanzielle Lücke bei den Arbeitnehmern. Damit es doch noch passt nehmen viele Kollegen, für die Zeit der Kurzarbeit, nun zweit oder sogar dritt Jobs an. Bisher galt dass dieser Verdienst beim Kurzarbeitergeld mit angerechnet wurde, es sei denn man hatte den Job schon vor Beginn der Kurzarbeit.

Was aber gilt jetzt?

Der Betriebsrat sollte den interessierten Kollegen hier den Tipp geben, dass bis zum 31.10.2020 das Zusatzeinkommen anrechnungsfrei bleibt, sofern das Entgelt aus dem Nebenjob mit demm Kurzarbeitergeld das SOLL-Entgelt (übliche Bezahlung) nicht übersteigt.

Was gilt denn eigentlich für Betriebsratstätigkeit während der Kurzarbeit?

Als „normale“ Beschäftigte sind auch Betriebsratsmitglieder von Kurzarbeit und den damit einhergehenden Lohneinbußen betroffen. Für Arbeitnehmervertreter gelten also keine anderen Regeln als für ihre nicht im Betriebsrat vertretenen Kollegen. Besondere Regelungen gelten jedoch für die Betriebsratsarbeit. Denn die Betriebsräte müssen Ihre Aufgaben auch während der Kurzarbeit wahrnehmen.

Kurzarbeitergeld-Link der Link unter dem Ihr immer die aktuellen Informationen zur Kurzarbeit und deren Berechnung findet.

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