Arbeitszeiterfassung Fragen

In einer Grundsatzentscheidung hat das BAG klargestellt, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit aller Beschäftigten abspeichern müssen. Lange war unklar, wie das umgesetzt werden soll. Nun liegen die Entscheidungsgründe des BAG vor. Wir klären die wichtigsten Fragen zur Arbeitszeiterfassung.

 

Muss die Arbeitszeit elektronisch erfasst werden?

Wichtig ist, dass die im EuGH-Urteil genannten Kriterien – Glaubwürdigkeit, Zugänglichkeit und Objektivität – gewährleistet sind. Papierformulare schließt es zumindest bisher nicht aus. So können Arbeitszeiten sowohl auf Papier als auch digital erfasst werden.

Welche Zeiten müssen erfasst werden? 

Die Pflicht, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, bezieht sich auf sämtliche Arbeitszeiten. Das bedeutet für dem Arbeitgeber, dass die Erfassung von Überstunden sowie die Dokumentation von Feiertags- und Mehrarbeit nicht mehr ausreichend ist. Spezifische Startzeiten, Pausenzeiten und Endzeiten sollten aufgezeichnet werden.

Droht Arbeitnehmern eine Strafe, wenn sie ihre Arbeitszeit nicht dokumentieren?

Zur Durchsetzung der Arbeitszeiterfassung sind grundsätzlich das Unternehmen und der Arbeitgeber verpflichtet. Für die Mitarbeiter bedeutet dies zumindest, dass ihnen keine Strafen drohen, wenn sie die Dokumentation nicht durchführen. Arbeitgeber können jedoch Abmahnungen aussprechen und sogar Mitarbeiter entlassen.

Droht Arbeitgebern eine Strafe, wenn sie Arbeitszeiten nicht aufzeichnen?

Bisher wurden keine Strafen für Unternehmen festgelegt, die ihre Arbeitszeitverpflichtungen nicht erfüllen. Arbeitgeber sollten daher generell nicht in Panik verfallen, sondern gleichzeitig prüfen, welche Möglichkeiten bestehen bzw. umgesetzt wurden, um die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer angemessen und umfassend zu erfassen.

Können Unternehmen weiterhin Vertrauensarbeitszeit anbieten?

Vertrauensarbeitszeit basiert auf dem Grundsatz, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einander in Bezug auf die zu leistende Arbeit „vertrauen“, die tatsächlichen Arbeitszeiten also nicht festgestellt werden können. Auch wenn gewisse Widersprüche nicht ausgeschlossen werden können, sieht die BAG-Entscheidung keine Abschaffung flexibler Arbeitszeitregelungen vor. Es ist wichtig, dass Unternehmen über ein geeignetes Zeiterfassungssystem verfügen. Beispielsweise ist es wichtig, dass Mitarbeiter unabhängig von ihrem Arbeitsort einen digitalen Zugriff haben, um ihre Arbeitszeiten zu dokumentieren.

Welche Informations- und Entscheidungsbefugnisse hat der Betriebsrat bei der Arbeitszeiterfassung?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, weil es hier um eine Frage des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geht. Der Betriebsrat kann mitbestimmen, wie die Arbeitszeit, auf Papier oder elektronisch erfasst wird oder wie die entsprechenden Erfassungsformulare ausgestaltet sind.

 

Es gilt abzuwarten: Im Jahr 2023 soll es zu weiteren Konkretisierungen zum Thema Arbeitszeiterfassung kommen. Wir halten Euch auf dem Laufenden.

 

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