Digitale Betriebsversammlung

Dieses Mal befristet bis zum 07.04.2023 ermöglicht der Gesetzgeber digitalen Betriebsversammlungen, Jugend- und Auszubildendenversammlungen sowie digitale Sitzungen der Einigungsstelle.

 

Der dazu gehörige Paragraf 129 Betriebsverfassungsgesetz gilt ab sofort.

Im Rahmen der Corona-Pandemie waren digitale Betriebsversammlungen und ebenso digitale Sitzungen der Einigungsstelle schon einmal befristet möglich. Dazu gab es den zusätzlich ins BetrVG aufgenommenen § 129 BetrVG (vom 12.12.2021 bis 19.3.2022). Diese Regelung war dann aber im März ohne Nachfolgeregelung ausgelaufen.

Mi Blick auf die Gesundheitslage, die sich in der herbstlichen Jahreszeit von Neuem fix ändern könnte, wurde die Sonderreglung mit dem “Gesetz zum Ausbau des Schutzes der Bevölkerung und außerordentlich vulnerabler Personengruppen vor COVID-19” von Neuem reaktiviert und verlängert.

Dazu wird in § 129 BetrVG, der noch im Gesetz steht, umstandslos als neuartiges Ablaufdatum der 7. April 2023 eingefügt – die Verlängerungsmöglichkeit in § 129 Abs. 3 BetrVG wurde aber beseitigt.

Was heißt das nun konkret?

Bis zum 7. April 2023 können als Video- oder Telefonkonferenz wieder abgehalten werden:

  • Betriebsversammlungen (§ 42 BetrVG)
  • Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG)
  • Jugend- und Auszubildendenversammlungen (§ 71 BetrVG)
  • Sitzungen der Einigungsstelle (§ 76 BetrVG)

Viele Betriebsräte wird das freuen, da digitale Betriebsversammlungen zumeist sehr gut besucht waren.

 

Weitere Infos zu Betriebsversammlungen gibt es in unserem Seminar.

 


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