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Wahl der JAV

Im Herbst (Oktober-November) finden die nächsten Wahlen der Jugend-Auszubildendenvertretung statt. Seid früh genug vorbereitet damit die JAV-Wahl auch rechtlich korrekt durchgeführt wird.

 

Warum aber wählt man eigentlich eine JAV?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist der Ansprechpartner für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende, sogar bei Beschwerden über Vorgesetzte. Sie überwacht natürlich insbesondere die Qualität der Ausbildung. Dazu vertritt die Jugend- Auszubildendenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber die Rechte der Jugendlichen und Auszubildenden. Meist stecken die JAV-Mitglieder selbst noch in der Ausbildung, dadurch ist die Hemmschwelle zum Gespräch geringer und zudem merken die Mitglieder der JAV auch selbst, wo Defizite in der Ausbildung liegen.

Und wie geht das mit der JAV-Wahl?– Ein kleiner Einblick

Der Betriebsrat bestimmt den Wahlvorstand für die JAV-Wahl, weil das zu seinen Pflichten gehört. Für die ordnungsgemäße Arbeit im Wahlvorstand werden mindestens drei Personen benötigt.

Um in den Wahlvorstand gewählt zu werden, muss das potentielle Mitglied wahlberechtigt zum Betriebsrat sein. Das trifft zu, wenn Arbeitnehmer volljährig und mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Der Wahlvorstand bereitet anhand gesetzlicher Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes die JAV-Wahlen vor, führt diese durch und organisiert die Nachbereitung.
An den JAV-Wahlen müssen alle berechtigten Betriebsangehörigen teilnehmen können. In manchen Betrieben führt dies dazu,  dass die Wahlausschreiben gegebenenfalls übersetzt oder auch in der Brailleschrift verfasst werden müssen.

Die Mitglieder der JAV werden dann für 2 Jahre gewählt und arbeiten eng mit dem Betriebsrat zusammen. Um ihre Aufgaben dann kompetent wahrnehmen zu können, werden sie vom Betriebsrat unterstützt und haben eigenen Anspruch auf für ihre Arbeit erforderliche Seminare.

Informationen und Seminare zu den JAV-Wahlen 2022 findet Ihr hier: Übrigens: Auch als Online-Seminar buchbar.

Anfechtungsgründe zur #Betriebsratswahl Teil 1 In einem #Wahlausschreiben stand als Angabe zum Minderheitengeschlecht: “Danach müssen mindestens 9 Frauen/ 2 Männer (nicht zutreffendes bitte streichen) dem #Betriebsrat angehören” Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft hat daraufhin die #BR-Wahl angefochten.

Was glaubt Ihr??? Hatte die Klage der #Gewerkschaft Erfolg?

Das Verfahren ging bis zum #Bundesarbeitsgericht. Dort gaben die Richter der Gewerkschaft recht. In der Begründung erklärten die Richter, es wären nicht mindestens 9 Frauen, sondern mindestens zwei Männer zu wählen gewesen. Nur das hätte im Wahlausschreiben gemäß §3 Abs. 2 Ziffer 5 Wahlordnung hinweisen müssen. Die Richter erklärten also die Anfechtung für wirksam und damit natürlich die Betriebsratswahl als unwirksam. Nachzulesen Unter: BAG, Beschluss vom 13.03.2013 AZ. 7 ABR 67/11

 

Wenn ein Arbeitgeber freiwillige Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) leistet, möchte er natürlich in irgendeiner Form darüber bestimmen. Zum Beispiel, indem er sich vorbehält, dass nur Arbeitnehmer die Sonderzahlung erhalten, die an einem von ihm festgelegten Stichtag nicht gekündigt haben.

Doch gerade für solchen Stichtagsregelungen gilt es genau hinzuschauen, wie ein brandaktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt (Urteil vom 13.11.2013, Az. 10 AZR 848/12).

Es kommt  nämlich entscheidend darauf an, welchen Zweck die Sonderzahlung (z.B. Weihnachtsgeld wie im verhandelten Fall) sie erfüllt!
Wenn der AG  die Betriebstreue belohnen will, kann er dies tatsächlich davon abhängig machen, ob ein Arbeitnehmer an einem bestimmten Stichtag noch nicht gekündigt hat oder aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen (z. B. Kündigung durch den Arbeitgeber nach erfolgloser Abmahnung wegen eines gravierenden Fehlverhaltens) gekündigt wurde.

Wenn die Sonderzahlung aber, für die erbrachte Arbeitsleistung ist, kann der AG diese nicht streichen.

 

Das BAG hat entschieden:
Wenn in einer Vereinbarung die Ziele einer solchen Sonderzahlung vermischt werden (weil der Arbeitgeber beispielsweise Betriebstreue und Arbeitsleistung honorieren will), ist eine solche Klausel zur Gänze unwirksam. Der Arbeitnehmer hat dann generell Anspruch auf die Zahlung.

In dem zu entscheidenden Fall, hatte der Arbeitgeber seine Zahlung davon abhängig gemacht, dass sich der Mitarbeiter am 31.12.des Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet  und erklärt, dass Arbeitnehmer für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten (also Entlohnungscharakter).

 

Daraus folgt:
Da die Regelung  die ArbeitnehmerInnen benachteiligt ist sie unwirksam.
Im Arbeitsrecht kommt es wirklich auf jedes Detail an.

Denken Sie daran auch bei den kommenden Betriebsratswahlen

 

 

Einladung für Betriebsräte, Wahlvorstände und alle interessierten, zum kostenfreien Schnuppertag zur Betriebsratswahl 2014 am 5. November 2014 in 40764 Langenfeld Zum Stadion 71

Hiermit lade ich Sie ein, am Dienstag, den 5. November 2013 in der Zeit von 12:00 bis 19:00 Uhr meine Gäste zu sein. Im Rahmen eines Schnupperseminars zur Betriebswahl 2014,  möchte ich Ihnen die neuen Büro- und Schulungsräume präsentieren.
Für Ihr leibliches Wohl ist dabei natürlich bestens gesorgt.

Mdmentoring bringt es auf den Punkt!

Wir schulen und coachen Betriebsräte, um so möglichst viel Wissen und Erfahrungen miteinander teilen zu können. Auch fordern und fördern wir unsere Teilnehmer durch ein reichhaltiges Seminarangebot, unterstützt durch Motivation und Methodik.

Ab sofort haben wir erst-malig, sowie einmalig in NRW, E-Learning, das zukunftsorientierte Online-Schulungsprogramm  zur Betriebsratswahl 2014 in unser Angebot aufgenommen. Die Vorteile dieser neuen Schulungsart sind vielfältig, effizient und sehr interessant. Im Rahmen unseres Schnupperseminars an diesem Tag, werden wir uns mit dieser neuen Schulungsart eingehend auseinander setzen können. Natürlich geben wir auch zusätzlich Einsicht in unsere Grundlagenseminare, Spezial-Aufbauseminare und den Ausbildungsseminaren für Betriebsräte.

Rundum, es erwartet Sie ein Aktions- und inhaltreiches Informationsprogramm.

Über Ihr zahlreiches Erscheinen würde ich mich sehr freuen, damit man sehen, hören und miteinander einen produktiven Gedankenaustausch pflegen kann.

Um Anmeldung bis zum 30.10.2013 wird gebeten.

 

Marion Dietrich

Das E-Learning Seminar zur Betriebsratswahl geht an den Start.

Ab sofort finden interessierte Betriebsräte und Wahlvorstandsmitglieder die Ausschreibung hier auf der Homepage. Dazu jede Menge Informationen zum Thema und natürlich auch Termine.