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Wenn ein Arbeitgeber freiwillige Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) leistet, möchte er natürlich in irgendeiner Form darüber bestimmen. Zum Beispiel, indem er sich vorbehält, dass nur Arbeitnehmer die Sonderzahlung erhalten, die an einem von ihm festgelegten Stichtag nicht gekündigt haben.

Doch gerade für solchen Stichtagsregelungen gilt es genau hinzuschauen, wie ein brandaktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt (Urteil vom 13.11.2013, Az. 10 AZR 848/12).

Es kommt  nämlich entscheidend darauf an, welchen Zweck die Sonderzahlung (z.B. Weihnachtsgeld wie im verhandelten Fall) sie erfüllt!
Wenn der AG  die Betriebstreue belohnen will, kann er dies tatsächlich davon abhängig machen, ob ein Arbeitnehmer an einem bestimmten Stichtag noch nicht gekündigt hat oder aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen (z. B. Kündigung durch den Arbeitgeber nach erfolgloser Abmahnung wegen eines gravierenden Fehlverhaltens) gekündigt wurde.

Wenn die Sonderzahlung aber, für die erbrachte Arbeitsleistung ist, kann der AG diese nicht streichen.

 

Das BAG hat entschieden:
Wenn in einer Vereinbarung die Ziele einer solchen Sonderzahlung vermischt werden (weil der Arbeitgeber beispielsweise Betriebstreue und Arbeitsleistung honorieren will), ist eine solche Klausel zur Gänze unwirksam. Der Arbeitnehmer hat dann generell Anspruch auf die Zahlung.

In dem zu entscheidenden Fall, hatte der Arbeitgeber seine Zahlung davon abhängig gemacht, dass sich der Mitarbeiter am 31.12.des Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet  und erklärt, dass Arbeitnehmer für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten (also Entlohnungscharakter).

 

Daraus folgt:
Da die Regelung  die ArbeitnehmerInnen benachteiligt ist sie unwirksam.
Im Arbeitsrecht kommt es wirklich auf jedes Detail an.

Denken Sie daran auch bei den kommenden Betriebsratswahlen

 

 

Einladung für Betriebsräte, Wahlvorstände und alle interessierten, zum kostenfreien Schnuppertag zur Betriebsratswahl 2014 am 5. November 2014 in 40764 Langenfeld Zum Stadion 71

Hiermit lade ich Sie ein, am Dienstag, den 5. November 2013 in der Zeit von 12:00 bis 19:00 Uhr meine Gäste zu sein. Im Rahmen eines Schnupperseminars zur Betriebswahl 2014,  möchte ich Ihnen die neuen Büro- und Schulungsräume präsentieren.
Für Ihr leibliches Wohl ist dabei natürlich bestens gesorgt.

Mdmentoring bringt es auf den Punkt!

Wir schulen und coachen Betriebsräte, um so möglichst viel Wissen und Erfahrungen miteinander teilen zu können. Auch fordern und fördern wir unsere Teilnehmer durch ein reichhaltiges Seminarangebot, unterstützt durch Motivation und Methodik.

Ab sofort haben wir erst-malig, sowie einmalig in NRW, E-Learning, das zukunftsorientierte Online-Schulungsprogramm  zur Betriebsratswahl 2014 in unser Angebot aufgenommen. Die Vorteile dieser neuen Schulungsart sind vielfältig, effizient und sehr interessant. Im Rahmen unseres Schnupperseminars an diesem Tag, werden wir uns mit dieser neuen Schulungsart eingehend auseinander setzen können. Natürlich geben wir auch zusätzlich Einsicht in unsere Grundlagenseminare, Spezial-Aufbauseminare und den Ausbildungsseminaren für Betriebsräte.

Rundum, es erwartet Sie ein Aktions- und inhaltreiches Informationsprogramm.

Über Ihr zahlreiches Erscheinen würde ich mich sehr freuen, damit man sehen, hören und miteinander einen produktiven Gedankenaustausch pflegen kann.

Um Anmeldung bis zum 30.10.2013 wird gebeten.

 

Marion Dietrich

Heute möchte ich hier einen -wie ich finde- tollen Artikel aus dem Handelsblatt vorstellen.

http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2013/06/05/betriebsratswahlen-2014-da-kommt-was-auf-uns-zu/

Was haltet ihr davon?

 

Betriebsratswahl 2014Ich werde häufig von Betriebsräten gefragt, “was mit Kollegen mit befristeten Arbeitsverträgen passiert, wenn sie in den Betriebsrat gewählt werden.
Schließlich seien sie dann ja für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt”.
Antwort:
Leider führt die Wahl in den Betriebsrat nicht zu einem Anspruch auf Verlängerung der befristeten Arbeitsverhältnisse,
die Betriebsratswahl macht diese Befristeten Verträge auch nicht unwirksam.

Siehe Urteil LAG Niedersachsen 08.08.2012 – 2 Sa 1733/11 bestätigt.

 

Das E-Learning Seminar zur Betriebsratswahl geht an den Start.

Ab sofort finden interessierte Betriebsräte und Wahlvorstandsmitglieder die Ausschreibung hier auf der Homepage. Dazu jede Menge Informationen zum Thema und natürlich auch Termine.

Newsletter-02_2013

Von Schmerzensgeld für Mobbingopfer bis zu Informationen zur Betriebsratswahl.

Der neue Newsletter soll informieren und Spaß machen.

Newsletter 02_2013