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Betriebsrat trotz Aufhebungsvertrag

Selbst wenn ein Betriebsratsmitglied einen Aufhebungsvertrag unterschreibt in dem festgelegt ist, dass das Betriebsratsmitglied (unwiderruflich) von der Arbeit freigestellt wird, bleibt es weiter im Betriebsratsgremium. So der Beschluss des Hessisches Landesarbeitsgericht vom 21.12.2020  (Az.: 16 TaBVGa 189/20).
Aus dem Beschluss geht hervor, dass der Arbeitnehmer bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter im Betriebsrat bleibt.

Im verhandelten Fall handelte es sich um ein Mitglied eines 11-köpfigen Betriebsrats, der 2018 in einem Gemeinschaftsbetrieb gewählt worden war. Ende März 2020 schloss das BR-Mitglied einen Aufhebungsvertrag, nachdem er Ende 2021 ausscheiden und bis dahin unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt würde. Gesagt getan. Der Arbeitnehmer nahm im Anschluss aber weiter an den Betriebsratssitzungen teil und darüber kam es dann zum Streit. Der Arbeitgeber verhinderte zunächst mit Einstweiliger Verfügung die Mandatsausübung des Arbeitnehmers. Vor Gericht aber bekam dann das Betriebsratsmitglied Recht und der Arbeitgeber muss die Betriebsratstätigkeit zulassen.

Begründung des Gerichts: Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben im Aufhebungsvertrag lediglich „ihre individualvertraglichen Rechtsbeziehungen geregelt“. Der Arbeitnehmer sei nicht von seinem Amt als Betriebsrat zurückgetreten und es gäbe auch keine Vereinbarung hierzu im Aufhebungsvertrag. Die Mitgliedschaft im Gremium sei damit nicht gemäß § 24 Nr. 3 oder Nr. 4 BetrVG erloschen und laufe bis Ende 2021 weiter. Der Arbeitnehmer gehöre unzweifelhaft weiter dem Betrieb an und daher, könne er „die ihm aufgrund der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Freistellung von seiner Arbeitspflicht zur Verfügung stehende Zeit für die Leistung von Betriebsratstätigkeiten verwenden“.

Das Gericht ging hier sogar noch weiter und erklärte das betroffene Betriebsratsmitglied darf, im Gegensatz zu freigestellten Betriebsratsmitgliedern (§ 38 BetrVG) selbst über den zeitlichen Umfang seiner Amtstätigkeit entscheiden.

Beschluss des Hessisches Landesarbeitsgericht vom 21.12.2020  (Az.: 16 TaBVGa 189/20).

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Kurzarbeit Urlaub

Am 12.03.2021 hat das LAG Düsseldorf einen spannenden Fall entschieden:

Arbeitnehmer, welche in Kurzarbeit Null sind, haben weniger Urlaubsanspruch.
Da die Arbeitspflicht für die Arbeitnehmer während Kurzarbeit Null aufgehoben ist, entstünden auch keine Urlaubsansprüche, so die Begründung des Gerichts.

Der Fall
Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, beschäftigt. Sie arbeitet Teilzeit an drei Tagen die Woche und ihr stehen vereinbarungsgemäß 14 Arbeitstage Urlaub pro Jahr zu.

Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Sie begehrt deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, d.h. noch 2,5 Arbeitstage.
Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche. Sie habe deshalb den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt.

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus.
Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Dies bedeutet, das BAG kann hier noch zu einer anderen Entscheidung kommen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.03.2021 (Az.: 6 Sa 824/20).
Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgericht Essen vom 06.10.2020 (Az.: 1 Ca 2155/20).
Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.03.2021.

Wir sind gespannt auf das Ergebnis!

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Betriebsrätemoderninisierungsgesetz

Seit dem 31. März ist der Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen. Im Sommer 2021 soll es dann, nach dem Willen der Regierung auch in Kraft treten, nachdem der „Vorläufer“ das Betriebsrätestärkungsgesetz es nicht geschafft hatte.
Ziel des Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist es die die Gründung von Betriebsräten zu erleichtern und die Mitbestimmungsrechte von bestehenden Betriebsräten zu erweitern.

Um folgende Themen geht es:

 

Für die Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl (§95 BetrVG)
Hier hat der Betriebsrat zukünftig auch dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung einer Künstlichen Intelligenz (KI) erstellt werden.

Informationsrechte bei Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) (§ 90 BetrVG)

KI kann Arbeitnehmer ebenso wie die Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe im Betrieb erheblich beeinflussen. Plant der Arbeitgeber im Betrieb KI einzusetzen, muss er daher den Betriebsrat frühzeitig darüber informieren und ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat hat hier umfassende Informationsrechte.

Sachverständige für den Betriebsrat bei Einführung von KI (§80,3 BetrVG)

Wenn der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben die Einführung und Anwendung von KI beurteilen muss, soll er laut dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz künftig einfach Sachverständige hinzuziehen dürfen, ohne das die Erforderlichkeit groß diskutiert wird. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich aber weiterhin über die Kosten und die Person des Sachverständigen einigen. Um dauerhaft auf einen Sachverständigen beim Einsatz von KI zugreifen zu können, soll der Betriebsrat eine Vereinbarung mit der Arbeitgeberseite dazu abschließen.

Für die Betriebsratswahlen

Erweiterung des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 14a BetrVG)
Betriebsratsgründungen sollen erleichtert werden:
Das vereinfachte Wahlverfahren wird in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten (vorher nur bis 50 Arbeitnehmer) verbindlich. Das vereinfachte Wahlverfahrens, sieht im Gegensatz zum normalen Wahlverfahren kürzere Fristen und formelle Erleichterungen vor. Darüber hinaus können Arbeitgeber und Wahlvorstände/Betriebsräte in Betrieben ab 101 bis 200 Beschäftigte das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.

Stützunterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG)
Stützunterschriften für Wahlvorschläge sind dazu da sicherzustellen, dass die Betriebsratskandidaten auch von anderen Arbeitnehmern gestützt werden. Das Sammeln dieser Unterschriften ist sehr aufwendig und formell.

Um für kleine Betriebe die Formalitäten des Wahlverfahrens zu vereinfachen, gilt im Betriebsrätemodernisierungsgesetz dann:

1.In Betrieben mit bis 20 Beschäftigte sind Stützunterschriften nicht mehr notwendig.

2. In Betrieben mit mehr als 20 und bis zu 100 Wahlberechtigten gibt es eine pauschale Absenkung auf mindestens zwei Stützunterschriften.

  1. In Betrieben mit 21 bis 100 Wahlberechtigten ist für Vorschläge, die erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform mehr erforderlich, es reicht ein Handzeichen.

Anfechtungsrecht der Betriebsratswahl (§ 19 Abs. 3 BetrVG)

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz soll die Rechtssicherheit der Betriebsratswahlen steigen. Zukünftig ist die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ausgeschlossen, sofern sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus diesem Grund schon ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde.
Auch der Arbeitgeber kann die Betriebsratswahl nicht wegen Unrichtigkeit der Wählerliste anfechten, wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3a KSchG)

Der Kündigungsschutz soll für die Beschäftigten verbessert werden, die zum ersten Mal einen Betriebsrat gründen. Bisher beginnt der Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl erst mit der Einladung zur Wahlversammlung und auch nur für die ersten drei in der Einladung genannten Beschäftigten (§ 15 Abs. 3a KSchG).

NEU; Nun werden es sechs. Wenn sich also sechs Beschäftigte an der BR-Gründung beteiligen (drei sind immer das Minimum), genießen diese sechs auch den Kündigungsschutz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Absicht zur Gründung eines BR notariell beglaubigt ist und die Vorbereitungen erfolgen vor der Einladung zur Wahlversammlung

Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Altersgrenze für die Auszubildenden wird gestrichen. Was zählt ist dann nur noch, dass man Auszubildende/r ist. Dann gilt das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Virtuelle Betriebsratssitzungen (§ 30 BetrVG)
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz sollen Betriebsratssitzungen nun dauerhaft virtuell zulässig sein. Dazu wird § 30 BetrVG erweitert. Der wegen der Corona-Pandemie befristet eingeführte § 129 BetrVG endet zum 30.6.2021.
Allerdings gilt: Präsenzsitzungen haben weiterhin Vorrang.

Ob der Betriebsrat digitale Sitzungen durchführt, liegt allein in seiner Entscheidung, der Arbeitgeber darf hier keine Vorgaben machen.

Der Betriebsrat muss lediglich die Rahmenbedingungen für Virtuelle Sitzungen unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung in einer Geschäftsordnung schriftlich festlegen.
Dabei können diese dann auf bestimmte Themen oder zahlenmäßig begrenzt werden.

Generell gilt aber virtuellen Sitzungen können nur dann geführt werden, wenn nicht zuvor ein Viertel der Betriebsratsmitglieder diesen digitalen Sitzungen widerspricht. Vorsitzende müssen mit der Einladung darauf hinweisen, dass und in welcher Weise die Nutzung von Video- und Telefonkonferenz beabsichtigt ist, und eine angemessene Frist zum Widerspruch setzen. Der Widerspruch kann formlos gegenüber dem Vorsitzenden erfolgen. Es muss sichergestellt sein, dass eine Nichtöffentlichkeit der digitalen Sitzungen gewährleistet ist und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Ferner dürfen die Sitzungen nicht aufgezeichnet werden.

Verantwortlich für den Datenschutz (§ 79a BetrVG)
Im neuen § 79a BetrVG heißt es im Entwurf „Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.“
Daraus ergibt sich, dass der Betriebsrat nicht die Pflicht hat, ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 DSGVO) zu führen, das Verarbeitungsverzeichnis des Arbeitgebers muss dann auch die Verarbeitungstätigkeiten des Betriebsrats enthalten.

Mitbestimmung bei mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG)
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz sieht vor, dass Betriebsräte künftig bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitbestimmen können. Dafür wird der Katalog der zwingenden Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 um die Nr. 14 erweitert.

Betriebsvereinbarungen, Sozialplan und Interessenausgleich (§77,2 BetrVG)
bei Betriebsänderungen sollen künftig nicht mehr nur schriftlich, sondern auch elektronisch vereinbart werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen aber „dasselbe Dokument elektronisch signieren“

Berufliche Weiterbildung (§ 96 Abs. 1 BetrVG)
.Nach § 96 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat Fragen der Berufsbildung zu beraten. Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle übernimmt in diesem Fall eine moderierende Funktion zwischen den Parteien und versucht, auf eine Einigung hinzuwirken. Ein Einigungszwang besteht nicht.

Die Bundesregierung will das Gesetz noch vor der Sommerpause auf den Weg bringen. Mal sehen, ob es klappt. Wir halten Euch auf dem Laufenden 😊.

Gewerkschaften geht das neue Gesetz nicht weit genug und Arbeitgebern viel zu weit!
Was haltet Ihr denn davon und was hättet Ihr Euch gewünscht?
Wir freuen uns auf Eure Rückmeldung.

 

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Augenübungen

Täglich verbringen wir während der Arbeitszeit 8 bis 10 Stunden vor dem Bildschirm. Zudem starren wir regelmäßig auf unsere Handys. Gerade in der Corona-Zeit steigt die Bildschirmzeit immer weiter an.

Irgendwann werden die Augen müde, sie beginnen zu brennen und zu schmerzen.

Hier stellen wir Euch drei Übungen vor, die helfen sollen, Eure Augen zu entspannen und zu trainieren:

 

AUGENÜBUNG: Augenmassage 1

Diese Augenmassage massiert zwar nicht die Augen direkt, aber den Augenbereich:

Fasst dazu mit Daumen und Mittelfinger Eure Nasenwurzel an und legt gleichzeitig den Zeigefinger zwischen die Augenbrauen. Führt dann mit den drei Fingern leichte Bewegungen durch.

 

Eine weitere Augenmassage

Diese gezielte Massage bewirkt bei vielen Menschen eine spürbare Entspannung der Augen:

Legt dafür die Mittelfinger beider Hände etwa auf die Mitte der Stirn.

Führt gleichförmige Kreisbewegungen durch.

Bewegt dabei die Finger langsam jeweils seitlich über die Schläfen und dann nach unten, dicht an den Ohren entlang bis zu den Ohrläppchen.

 

Augenübung: Palmieren
Reibe Deine Hände warm und lege sie für 20 Sekunden auf Deine geschlossenen Augen. Zum Verstärken kannst Du Dir noch die Farbe Schwarz vorstellen.

Da man nur wenige Minuten mit jeder der 3 Übungen beschäftigt ist, kann man es jederzeit am Schreibtisch – oder auch in der Pause – einschieben. Wer sie regelmäßig anwendet, sollte deutlich weniger Probleme mit verspannten oder schmerzenden Augen haben.

Kleiner Tipp: Neben den Augenübungen könnt Ihr Euren Augen etwas Gutes tun, indem Ihr regelmäßig lüftet und ab und zu eine Bildschirm- oder Handypause einlegt.

 

Viel Spaß beim Ausprobieren! 😊

 

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Homeoffice und Überstunden

Täglich arbeiten mehr Menschen im Homeoffice. Welche Regeln gelten hier aber für Überstunden und Arbeitszeiten. Kann ich wirklich arbeiten, wann und so viel ich will?
Diese und ähnliche Fragen erreichen mich dieser Tage immer mal wieder.

Um das zu beantworten schauen wir doch mal was etwas genauer hin:
Grundsätzlich gelten keine arbeitszeitrechtlichen Besonderheiten für die Arbeit im Homeoffice. Allerdings gibt es hier besonders die Gefahr keine Pausen einzuhalten und die Arbeitszeit auszuweiten.
Hier seid Ihr als Betriebsräte in der Verpflichtung zur Überwachung gemäß § 80 BetrVG, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden.
Darüber hinaus haben Betriebsräte auch eine Mitbestimmung bei Überstunden,
gemäß §87, Abs.1, Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz

Dieses Recht solltet Ihr unbedingt nutzen, um gemeinsam mit dem Arbeitgeber hier gute Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen zu schaffen.
Aber auch der Arbeitgeber sollte ein Interesse an einer sauberen Regelung zum Thema haben. Denn wenn der Arbeitgeber trotz positiver Kenntnis von Überstunden nicht eingreift und auch keine Gegenmaßnahmen anpackt, deutet dies auf eine bewusste Duldung von Überstunden hin.
Dann sind diese Überstunden auch zu vergüten!

So hat jüngst das Bundesarbeitsgerichts (1 ABR 18/19) vom 28.07.2019 entschieden.
Daher unser Tipp: Regelt klar und eindeutig in Eurem Betrieb, wie mit Überstunden umzugehen ist und wann diese zu vergüten sind. So könnt Ihr Streitigkeiten vorbeugen und alle haben Sicherheit beim Thema Homeoffice und Überstunden.
Wenn Ihr mehr zum Thema wissen wollt, so erfahrt ihr das, unter anderem, in unserem Seminar https://www.md-mentoring.de/verguetung-und-arbeitszeit

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Bewegung Homeoffice

Liebe Betriebsräte,

in Zeiten von mobilen Arbeitsplätzen wie Homeoffice und Co, kommt es vermehrt zu Krankmeldungen der  Kollegen*innen wegen Schwierigkeiten mit dem Bewegungsapparat, Rücken, KoNaSchu (Kopf, Nacken, Schulter) lassen grüßen.

Wir haben uns daher überlegt, dass Ihr vielleicht Eure Kollegen mal mit ein paar gezielten Übungen unterstützen könnt, um Schäden und Krankheiten, präventiv zu begegnen.

Natürlich dürft Ihr diese Übungen auch selbst machen 😊

 

Brustmuskeln dehnen

Verkürzte Brustmuskeln sind eine häufige Folge zu langer Arbeit am Computer. Mit dieser Übung dehnst du sie und beugst schmerzhaften Verspannungen vor.

  • Setze dich aufrecht auf die Kante deines Stuhls und strecke deine Arme waagerecht nach links und rechts aus. Deine Hände befinden sich dabei auf Höhe deiner Schultern, die Handflächen wiesen nach vorne.
  • Atme nun langsam und tief ein und führe die Arme dabei nach hinten, bis du eine deutliche Spannung verspürst.
  • Für einen besonders intensiven Effekt drückst du deinen Rücken bis zum Hohlkreuz durch. Halte diese Position etwa fünf Sekunden.

Atme dann aus und bring die Arme wieder nach vorne.

Schultern mobilisieren

Schmerzen in den Schultern sind typische Symptome einer sitzenden Tätigkeit. So mobilisierst du sie einfach und schnell:

  • Setze dich möglichst gerade auf deinen Stuhl und verschränke die Finger ineinander.
  • Führe die Arme nun gerade nach vorne, die Handrücken zeigen zu dir, so als wolltest du deine Finger knacken lassen.
  • In dieser Position ziehst du nun deine Schulterblätter so feste zusammen, wie du kannst.
  • Halte diese Stellung etwa 10 Sekunden, erst dann darfst du dich wieder entspannen.

Nacken entspannen

Ein Ziehen im Nacken- und Halsbereich ist eine weitere häufige Beschwerde nach langer Büroarbeit. Diese Übung hilft dir, deine Nackenmuskulatur zu entkrampfen.

  • Sitze aufrecht und neige deinen Kopf nach rechts zur Seite.
  • Führe nun den rechten Arm über den Kopf und verstärke durch leichtes Ziehen die Dehnung.
  • Gleichzeitig drückst du den linken Arm von der Schulter an nach unten, um den Effekt zu maximieren.
  • Halte die Position etwa zehn Sekunden, um die Dehnung dann zu lösen.
  • Wiederhole die Übung spiegelverkehrt auf der anderen Seite.

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Arbeitsschutz

Nie war der Arbeitsschutz so sehr in aller Munde wie jetzt zu Pandemie Zeiten. Leider dreht sich in diesem Zusammenhang aber eben auch nur noch alles um die Pandemie. Andere wichtige Anforderungen der Gesetzgeber bleiben da häufig auf der Strecke.
Arbeitsschutz ist aber mehr als nur Corona!

Und hier tun sich Arbeitgeber häufig schwer damit den Arbeitsschutz ständig aktuell zu halten.
Dabei ist es wichtig auch für Betriebsräte, zu prüfen, ob der Arbeitsschutz noch allen formalen Anforderungen genügt.

Hier ein paar Fragen, die sich der Betriebsrat regelmäßig stellen sollte:

– Gefährdungsbeurteilungen: Sind die neuen Gefährdungen (Corona) schon in die Beurteilungen eingeflossen? Auch die psychischen? Stehen auch die anderen Schutzmaßnahmen immer wieder auf dem Prüfstand und werden sie ggf. erneuert?
– Unterweisungen: Sind Eure Unterweisungen, anlassbezogen und in regelmäßigen Intervallen erneut nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt?
– Sind alle Erste-Hilfe-Maßnahmen und Rettungsketten festgelegt?
– Ist die arbeitsmedizinische Vorsorge gesichert? Bietet Euer Betrieb allen Beschäftigten gemäß den gesetzlichen Vorschriften Vorsorgeuntersuchungen an bzw. führt er diese durch?
– Tagt der Arbeitsschutzausschuss – sofern Euer Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt – wirklich vierteljährlich?
– Sind entsprechend der Firmengröße Sicherheitsbeauftragte ernannt und qualifiziert?
– Funktioniert die Kommunikation mit der Berufsgenossenschaft bzw. mit dem Unfallversicherungsträger?
– Schützt Ihr Fremdfirmen und Lieferanten?

Wenn Ihr bei den Fragen, welche mit NEIN beantwortet, solltet Ihr Euch ganz schnell der Themen annehmen.
Denn sonst drohen dem Arbeitgeber empfindliche Strafen und der Betriebsrat verstößt hier gegen seine Verpflichtungen geltende Gesetze zu überwachen. Das kann nach dem BetrVG für den Betriebsrat im schlimmsten Fall die Auflösung zur Folge haben.

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Resturlaub

Was sagt das Bundesurlaubsgesetz zum Urlaubsanspruch?
Im Gesetzestext von §7, Absatz 3 (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs) heißt es:

“Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.” 

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt also vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ermöglichen müssen, ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und diese wiederum ihren Urlaub auch unbedingt nehmen müssen.
Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch.

Was passiert nun aber, wenn ich meinen Urlaub nicht genommen habe?

Rechtlich gesehen verfallen nicht genommenen Urlaubstage zum 31.12. des jeweiligen Jahres, es sei denn es liegen dringende betriebliche oder persönliche Gründe vor, die eine Urlaubsübertragung rechtfertigen.
Gerechtfertigte Gründe wären hier zum Beispiel Krankheit oder Mutterschutz, weswegen der Urlaub nicht genommen werden konnte. In diesen Fällen kann der Resturlaub ausnahmsweise auf das Folgejahr- bis zum 31.03. desselbigen-übertragen werden. Soweit kennen das zumeist auch alle Betriebsräte und Arbeitnehmer.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im November 2018 ein wegweisendes Urteil gefällt (Az.: C-619/16, C-684/16). Demnach darf der Resturlaub nicht mehr so einfach verfallen sondern der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Mitarbeiter auf ihren verbliebenen Urlaubsanspruch aufmerksam zu machen und auf den drohenden Verfall ausdrücklich hinzuweisen.

Anders sieht es allerdings aus, wenn im Betrieb eine ausdrückliche Regelung zum Resturlaub, die im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wurde, dürfen Sie Ihren Resturlaub gemäß der Vereinbarung ins Folgejahr mitnehmen.

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2021 Brückentage

Was Brückentage angeht, ist 2021 vor allem gegen Jahresende nicht sonderlich arbeitnehmerfreundlich. Es gibt dennoch im Jahr 2021 einige Möglichkeiten, sich mit Brückentagen die freie Zeit zu verlängern.

 

Die Brückentage 2021:

  • Heilige Drei Könige, 6.1.2021 (Bayern, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg)
    Urlaub vom 31.12.2020 bis 6.1.2021 = 7 freie Tage für 2 Urlaubstage
  • Ostern 2021 – Karfreitag, 2.4.2021 / Ostermontag, 5.4.2021
    Urlaub vom 29.3.2021 bis 11.4.2021 = 16 freie Tage für 8 Urlaubstage
    oder
    Urlaub vom 1.4.2021 bis 11.4.2021 = 11 freie Tage für 5 Urlaubstage
  • Tag der Arbeit 2021: 1. Mai 2021 ist ein Samstag
  • Christi Himmelfahrt 2021: Donnerstag, 13. Mai 2021 Urlaub vom 10.5. bis 14.5.2021 = 9 freie Tage für 4 Urlaubstage
  • Pfingstmontag 2021: Montag, 24. Mai 2021 Urlaub vom 17.5. bis 28.5.2021 = 16 freie Tage für 9 Urlaubstage
    oder
    kombiniert mit Christi Himmelfahrt
    Urlaub vom 10.5. bis 28.5.2021 = 23 freie Tage für 13 Urlaubstage
  • Fronleichnam 2021: Donnerstag, 3. Juni 2021 (Bayern, Hessen, NRW, Baden-Württemberg, Saarland, Sachsen, Thüringen, Rheinland-Pfalz) Urlaub vom 31.5. bis 4.6.2021 = 9 freie Tage für 4 Urlaubstage
  • Maria Himmelfahrt 2021: 15. August 2021 ist ein Samstag
  • Tag der Deutschen Einheit 2021: 3. Oktober 2021 fällt auf einen Sonntag
  • Reformationstag 2021: 31. Oktober 2021 ist ein Sonntag
  • Allerheiligen 2021: Montag, 1. November 2021 (NRW, Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland) Urlaub vom 2.11. bis 5.11.2021 = 9 freie Tage für 4 Urlaubstage
  • Buß- und Bettag 2021: Mittwoch, 17. November 2021 (nur in Sachsen) Urlaub vom 15.11. bis 19.1.2021 = 9 freie Tage für 4 Urlaubstage
  • Weihnachten 2021: Heilig Abend am Freitag, Weihnachtstage am Wochenende
  • Neujahr 2021: Silvester am Freitag, Neujahr am Samstag

 

Na dann heute schon allen einen schönen Urlaub.

Nicht vergessen: Rechtzeitig anmelden

Neu 2021

Auch in diesem Jahr gelten zahlreiche neue Regelungen im Arbeitsleben. Das ist anders ab 2021:

 

Betriebsratsarbeit Digital möglich

Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und andere betriebliche Interessenvertretungen, sind bis zum 30. Juni 2021 ausreichend, um gültige Beschlüsse zu fassen. Betriebsversammlungen können auch mittels audiovisueller Einrichtungen abgehalten werden.

Betriebsrätestärkungsgesetz

Bundearbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat zum Ende des letzten Jahres 2020 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) vorgelegt. Die Wahl von Betriebsräten soll so erleichtert und die Behinderungen von Betriebsratswahlen erschwert werden. Unter anderem soll das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG künftig für Betriebe mit fünf bis 100 Beschäftigten verpflichtend sein. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten sollen Arbeitgeber und Wahlvorstand die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren können.

Arbeitslos trotz Beschäftigungssicherung

Bei Verlust des Jobs trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung wie Kurzarbeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende des Jahres 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.

Krankschreibung Digital

Arbeitnehmer welche krank sind, müssen dem Arbeitgeber und der Krankenkasse eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Ab Oktober 2021 übermittelt der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg direkt an die Krankenkasse. Die geplanten
Änderungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Detail:
Ab dem 1. Oktober 2021 werden die Daten der AU elektronisch an die Krankenkassen übermittelt.
Ab dem 1. Juli 2022 versenden die Krankenkassen die AU in elektrischer Form an die Arbeitgeber*innen.

Schutz für Arbeitnehmer – Arbeitsschutzkontrollgesetz

Gute Arbeit erfordert guten Arbeits- und Gesundheitsschutz: Um Mängel unter anderem in der Fleischindustrie zu beheben, hatte die Bundesregierung das Arbeitsschutzkontrollgesetz auf den Weg gebracht. Das Gesetz ist am 1. Januar in Kraft getreten. In der Fleischindustrie sind damit Werkverträge in Schlachtung und Zerlegung verboten.

Homeoffice

Millionen Arbeitnehmer mussten wegen der Corona-Pandemie zum ersten Mal oder deutlich häufiger im Homeoffice arbeiten. Das verursacht Kosten, etwa für Strom. Eine neue Steuerpauschale von 5 Euro je Tag soll Abhilfe schaffen, begrenzt auf höchstens 600 Euro im Jahr. Das Bundesfinanzministerium hat die damit verbundene Entlastung der Bürger auf eine Milliarde Euro beziffert.

Kurzarbeit

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz, der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sollen die Maßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft während der Corona-Krise fortgesetzt werden. Das Paket sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, wenn das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung stammt – dann beleibt es anrechnungsfrei. Zudem werden Zugangserleichterungen und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen bis Ende 2021 verlängert. Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, maximal bis zum 31. Dezember 2021.

Mindestlohn erhöht

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2021 auf zunächst auf 9,50 Euro brutto je Stunde angehoben worden und steigt dann zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

Pendlerpauschale erhöht

Ab dem 1. Januar 2021 gilt bei der Pendlerpauschale: Für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fallen weiterhin 30 Cent an. Ab Kilometer 21 können Pendler 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen.

Liebe Betriebsräte,

Jahresende ist Zeit zum Innehalten und
Danke sagen.
Danke für die tolle Zusammenarbeit und
Danke für die Treue in diesem schwierigen Corona-Jahr.

Ich wünsche allen besinnliche und fröhliche Weihnachtstage und die Ruhe sich abseits
des Alltagsstresses verwöhnen zu lassen.

Für das neue Jahr wünsche ich von Herzen
viel Glück, Erfolg und vor allem Gesundheit.

Seminar Homeoffice und Burnout Prävention

 

Ob auf eigenen Wunsch oder auf Initiative des Arbeitgebers: Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten im Homeoffice. Das läuft bei aller Flexibilität leider nicht immer problemlos. Ein großes Thema hierbei ist die Abgrenzung von Arbeit und Freizeit aber auch zahlreiche Fragen rund um Arbeitszeiten, Kostentragung für das Arbeitszimmer, Arbeitssicherheit, Datenschutz und virtuelle Führung.

Hinzu kommt, dass durch das Verschwimmen der Grenzen sich die Arbeitsbelastung in vielen Branchen drastisch erhöht. Die Folgen davon sind häufig Stress und Burnout. Als Betriebsrat könnt Ihr aktiv auf eine Verbesserung der belastenden Arbeitssituation hinwirken.

In diesem Seminar erfahrt Ihr alles Wissenswerte dazu.

Termine:

  • 03.11. -05.11.2020
  • 24.11. – 26.11.2020

Preis: 799 € zzgl. MwSt.

 

Online-Termin:

  • 02.11. – 04.11.2020

Preis: 749 € zzgl. MwSt.

 

Homeoffice, Telearbeit, mobiles Arbeiten

  • Die Begriffe Homeoffice, Telearbeit und mobile Arbeit
  • Umsetzung des Einsatzes im Homeoffice
  • Qualifizierungsanspruch

 

Rechtliche Probleme der Beschäftigungsformen

  • Arbeits- und Datenschutz in den eigenen vier Wänden und unterwegs
  • Haftung des Arbeitgebers und Versicherungspflicht
  • Arbeitszeitfragen und Vertrauensarbeitszeit
  • Kostentragung, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen

 

Risiken der alternativen Beschäftigungsformen

  • Immer im Dienst? Verschwimmen von Beruf und Privatleben
  • Familiäre Konflikte vermeiden
  • Schutz vor Überforderung bei freier Zeiteinteilung

 

Mitbestimmung des Betriebsrats

  • Mitbestimmung bei Einrichtung und Ausgestaltung von Homeoffice, Telearbeit, mobiler Arbeit
  • Informations- und Kontrollrechte des Betriebsrats, Auswahlrichtlinien
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mitbestimmung bei Fragen der Arbeitszeit

 

Psychische Belastungsfaktoren

  • Aktuelle Studien
  • Abgrenzung: Stress und Burn-out
  • Prävention
  • Ursachen verstehen, Zusammenhänge begreifen
  • Dem “Hamsterrad” entkommen

 

Stressprävention – Ihre Rechte als Betriebsrat

  • Was Sie als BR im Unternehmen tun können
  • Notfallplan
  • Tipps zur Prävention
    Einbeziehung der Geschäftsleitung
    Gestaltung gesundheitsfördernder Strukturen
  • Belastungsfaktoren im Betrieb minimieren
  • Mitbestimmung und Handlungsmöglichkeiten als BR

 

Wir freuen uns auf Euch!

Kommt die Verlängerung zum Kurzarbeitergeld?

 

Fast der normale Alltag.
Geschäfte, Restaurants, Freibäder, Kinos und viele andere haben inzwischen geöffnet.
Der Sommerurlaub ist durch, Arbeitnehmer werden teilweise aus dem Homeoffice zurück.
Aber nicht für rund 5,6 Millionen Personen in Kurzarbeit im Juli 2020 ( ifo-Institut).

 

Das Ergebnis einer aktuellen Umfrage des ifo-Instituts: Noch bis mindestens Ende April 2021 rechnet die deutsche Wirtschaft mit Einschränkungen im öffentlichen Leben.
Dies hat Folgen für das Kurzarbeitergeld, das grundsätzlich bis zu 21 Monate gezahlt wird.
Die aktuellen Regelungen, wie die erleichterten Zugangsregelungen, gelten aber nur bis zum 31. Dezember 2020. Demzufolge fordert auch IG-Metall-Chef Jörg Hofmann eine Verlängerung der Maßnahmen auf 24 Monate.

Durch eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes soll den Firmen das Überleben gesichert werden, die derzeit unter Auftragsmangel leiden.

Derzeit gilt:
Infolge der Corona-Pandemie ersetzt die Bundesagentur für Arbeit Beschäftigten bis zu 80 bzw. 87 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens.

Das Kurzarbeitergeld gibt es nur maximal zwölf Monate. Doch die SPD will die Dauer auf 24 Monate verlängern.

Vor einer möglichen Entscheidung am 24. August im Koalitionsausschuss diskutieren Union und SPD über Bedingungen für die Verlängerung.
Vor allem Unternehmen dürften die auf dem Tisch liegenden Ideen nicht freuen.

Arbeitsminister Heil hat eine Verlängerung in Aussicht gestellt. So sagte er gegenüber der Nachrichtenagentur dpa  “Ich kann mir vorstellen, dass wir die erweiterten Möglichkeiten für Kurzarbeit verlängern”, “Diese Möglichkeit habe ich per Rechtsverordnung. Jedoch soll das Kurzarbeitergeld an Bedingungen geknüpft werden.

Kommt die Entscheidung schon am 24. August?

 

Und wie sieht es in den Betrieben aus? Als Betriebsräte könnt Ihr hier natürlich schon frühzeitig mit Eurem Arbeitgeber Gespräche aufnehmen.
Fragt nach ob der Arbeitgeber weiter Kurzarbeit anbieten kann und will und nutzt Eure Rechte.

 

Wir verfolgen die Entwicklung für euch weiter.

 

Hier findet Ihr noch einen spannenden Artikel zum Nebenjob während der Kurzarbeit

Informationen zu diesen und anderen Themen erhaltet Ihr auch in unseren Seminaren. Alle Seminare auch als Online-Seminare buchbar https://www.md-mentoring.de/betriebsrat-seminare-2020/

 

Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeit verschwimmen immer mehr – Burnout Anzeichen nehmen zu

Homeoffice ist nicht mehr unbedingt der Traum aller Arbeitnehmer. Dabei dürfen aktuell  so viele Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, wie noch nie zuvor.
Dadurch steigt allerdings auch die Gefahr, dass die Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeit schwinden und mehr Kollegen Richtung Burnout gehen. Als Betriebsrat wacht ihr auch darüber, dass Überstunden unterbunden werden, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Wissen des Arbeitgebers geleistet werden. Gleichzeitig fehlt momentan vielleicht auch die nötige räumliche Nähe zwischen Betriebsrat und Kollegen, so dass Warnzeichen für drohenden Burnout schwerer erkannt werden oder auch die Kommunikations schwelle höher liegt.

Viele Arbeitnehmer*innen fühlen sich zunehmend lustlos und erschöpft.

 

Natürlich stellen sich da für Betriebsräte viele Fragen: Welche Mitbestimmungsrechte haben wir bei mobiler Arbeit oder Telearbeit? Hat der Arbeitgeber das Recht, die Belegschaft während einer Pandemie ins Home-Office zu schicken –egal ob diese wollen oder nicht? Haben Arbeitnehmer umgekehrt einen Anspruch darauf,  von zuhause zu arbeiten? Wie sieht es mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz im Home-Office aus? Und was gilt für den Datenschutz? Aber wichtiger ist derzeit die Kollegen zu schützen.

 

Was könnt ihr als Betriebsrat tun um Kollegen vor dem Burnout zu schützen?
Erkundigt euch, wie bei euren Kollegen der Arbeitsalltag im Homeoffice aussieht. Ermuntert sie, ihr Diensthandy, Mailaccount etc. nach Feierabend auszuschalten und nicht „mal schnell“ reinzuschauen. Manchmal ist euch auch bekannt, in welchen Abteilungen besonders hoher Druck herrscht. Fragt dort gezielt nach.
Versucht durchzusetzen das Führungskräfte für das Thema sensibilisiert werden und möglichst auch qualifiziert.

 

Eine menschen gerechte Gestaltung der Arbeitsbedingung zur Vorbeugung von Burnout-Fällen, dafür muss sich der Betriebsrat einsetzen.

Setzt vielleicht virtuelle Kaffeepausen täglich zu festen Zeiten an, um Euch regelmäßig mit den Kollegen auszutauschen. Denn viele Kollegen fühlen sich derzeit einsam.

Passt aber dabei auch gut auf euch selbst auf! Denn Betriebsräte sind ganz besonders Burnout gefährdet.

 

Am 04. Dezember 2020 bieten wir einen Online-Workshop zum Thema Burnout an: Dabei geht es u.a. um folgende Themen:

  • Handlungsmöglichkeiten: Was kann der Betriebsrat tun?
  • Prävention: Risikofaktoren (er)kennen und beseitigen
  • Das Schlimmste ist Schweigen — Wege aus der Sprachlosigkeit
  • Gefährdungsbeurteilung (auch für das Homeoffice) als Chance
Kurzarbeit

Wenn das Kurzarbeitergeld nicht reicht

Das „Gesetz zur Erleichterung der Kurzarbeit“ ermöglicht dem Arbeitgeber Arbeitsausfälle zu überbrücken. Grundsätzlich ist das eine gute und wichtige Sache.

Was tun, wenn das Geld hinten und vorne nicht mehr reicht?

Je größer der Arbeitsausfall desto höher ist die finanzielle Lücke bei den Arbeitnehmern. Damit es doch noch passt nehmen viele Kollegen, für die Zeit der Kurzarbeit, nun zweit oder sogar dritt Jobs an. Bisher galt dass dieser Verdienst beim Kurzarbeitergeld mit angerechnet wurde, es sei denn man hatte den Job schon vor Beginn der Kurzarbeit.

Was aber gilt jetzt?

Der Betriebsrat sollte den interessierten Kollegen hier den Tipp geben, dass bis zum 31.10.2020 das Zusatzeinkommen anrechnungsfrei bleibt, sofern das Entgelt aus dem Nebenjob mit demm Kurzarbeitergeld das SOLL-Entgelt (übliche Bezahlung) nicht übersteigt.

Was gilt denn eigentlich für Betriebsratstätigkeit während der Kurzarbeit?

Als „normale“ Beschäftigte sind auch Betriebsratsmitglieder von Kurzarbeit und den damit einhergehenden Lohneinbußen betroffen. Für Arbeitnehmervertreter gelten also keine anderen Regeln als für ihre nicht im Betriebsrat vertretenen Kollegen. Besondere Regelungen gelten jedoch für die Betriebsratsarbeit. Denn die Betriebsräte müssen Ihre Aufgaben auch während der Kurzarbeit wahrnehmen.

Kurzarbeitergeld-Link der Link unter dem Ihr immer die aktuellen Informationen zur Kurzarbeit und deren Berechnung findet.

Gerne stehen wir Euch auch für Inhouse-Seminare zum Thema zur Verfügung. Weiter gibt es fortlaufend unser Seminar: Betriebsratsarbeit in der Corona-Krise Online-Seminar, mit immer aktuellen Informationen rund um die Krise.

Aktive Betriebsratsarbeit nach den Sommerferine hilft bei m Schutz von Neu- Infektionen

Haben Urlaubsrückkehrer das Virus im Gepäck?

Wie können Betriebsräte die Kollegen und den Betrieb vor neuen Infektionen schützen.

Die Ferien gehen in vielen Bundesländern zu Ende und die Zahl der Neuinfektionen steigt derzeit stark an. Corona ist nicht weg sondern kommt sogar stark zurück. In de Betrieben schauen daher viele auf die Arbeitnehmer, die nach dem Urlaub, möglichst auch noch aus Risikogebieten, in die Betriebe zurückkehren.

So können schnell alle Urlaubsrückkehrer unter Generalverdacht gestellt werden

Das darf natürlich nicht passieren, trotzdem geht in vielen Betrieben die Angst um. Denn schließlich haben die Zuhause gebliebenen ja i den Nachrichten von Partymeilen und Gedränge gehört und gesehen. Allerdings können nur die Urlaubsrückkehrer selbst wissen, ob sie sich im Urlaub ausreichend geschützt haben oder ob ein erhöhtes Risiko für eine Infektion besteht. Seit Samstag gibt es ja nun auch die Testpflicht für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten.

Was können Betriebsräte nach den Ferien konkret tun

Sensibilisiert die Kollegen erneut für die Gefahren, die von einer Corona-Infektion ausgehen:

  • Erklärt in virtuellen Betriebsversammlungen, Rundschreiben, Aushängen und Gesprächen, welche Konsequenzen Infektionen im Betrieb haben können. Zum Beispiel das Betriebe teilweise oder komplett geschlossen werden können.
  • Bittet die Kollegen sich gegenseitig an die Schutzmaßnahmen zu erinnern. Schließlich geht es um die Gesundheit aller und die Arbeitsplätze.
  • Nehmt die Führungskräfte in die Pflicht: Denn gute Vorbilder in Sachen Masken tragen sein, Abstand halten und Hygiene etc. wirkt oft besser als Hinweise und Ermahnungen.
  • Führt Betriebsbegehungen durch und kontrolliert, ob nach wie vor alle Infektionsschutzmaßnahmen in der notwendigen Intensität durchgeführt werden.
  • Meldet festgestellte Infektionsschutzmängel unbedingt dem Arbeitgeber und sprecht Euch für außerplanmäßige Unterweisungen aus.

Betriebsrat und Arbeitgeber sollten gemeinsam klarstellen:
Corona geht alle an! Daher stehen die Betriebsparteien geschlossen hinter den Schutzmaßnahmen. Allen Arbeitnehmern sollte klar sein, dass bei Verstößen gegen die Schutzmaßnahmen auch Sanktionen folgen können.

Weitere Informationen und Seminar – Angebote unter:
www.md-mentoring.de/betriebsrat-seminare-2020/

www.etermin.net/mdmentoring

GeschGehG

Was hat es mit dem neuen Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) auf sich?

Seit dem 26. April 2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die europäische Geheimnisschutzrichtlinie 2016/943 vom 08. Juni 2016 umgesetzt. Das neue Gesetz soll für einen besseren Schutz der wissensbasierten Wirtschaft und damit Wettbewerbsvorteile für europäische Unternehmen sorgen.
Doch was bedeutet das für die Arbeit der Betriebsräte?

 

Im ursprüngliche Gesetzesentwurf war gewollt, dass die Unternehmen allein festlegen können sollten, was als Geschäftsgeheimnis gilt und was nicht. Nach heftiger Kritik von z.B. Gewerkschaften die befürchteten, die Betriebsratsarbeit würde erschwert und damit würden Betriebsräten und andere Interessenvertretungen einen „Maulkorb“ verpasst, sieht die am 21.03.2019 vom Bundestag beschlossenen Endfassung anders aus.

Es ist nunmehr ausdrücklich, in § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG geregelt, dass „die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen“ durch das Gesetz nicht berührt werden. Arbeitnehmer sollen sich dadurch auch in Zukunft mit ihren Themen vertrauensvoll an ihren Betriebsrat wenden können, ohne einen Gesetzesverstoß befürchten zu müssen.

Das Geschäftsgeheimnis-Gesetz enthält eine einheitliche Definition, wann Informationen Geschäftsgeheimnisse sind, und auch Regelungen zum Schutz von Personen, die Missstände in Unternehmen offenlegen (Whistleblower).

Das Geschäftsgeheimnisgesetz etabliert demnach einen Whistleblower-Schutz. Unklar ist noch, ob und wie der Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 2 GeschGehG auch auf § 79 BetrVG durchschlagen wird. Auf Betriebsräte wird wieder einmal zusätzliche Arbeit zukommen. Denn durch das Gesetz in den damit verbundenen zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen werden die Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG berührt. Egal ob durch Schaffung technischer Schutzmaßnahmen, Compliance-Regeln, Regelung von Zugangsrechten, EDV-Maßnahmen aber auch Schulungen zum Wissen um den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen, und vieles mehr.

Informationen zu diesen und anderen Themen erhaltet Ihr auch in unseren Seminaren. Alle Seminare auch als Online-Seminare buchbar https://www.md-mentoring.de/betriebsrat-seminare-2020/

Homeoffice-Essen

Die 7 besten Tipps gegen die Kalorienfalle Homeoffice

Wie Sie lernen von Anfang an, im Homeoffice,  der Versuchung zu widerstehen
und gesunde Essens-Strukturen zu schaffen!

Wir verbrennen bis zu 400 Kalorien weniger im Homeoffice. Einfach dadurch, dass der Weg zur Arbeit und die Bewegung im Job einfach fehlen. Wenn wir dann noch häufiger zum Kühlschrank gehen – da der ja jetzt so nah ist und uns mit süßen Snacks belohnen –nehmen wir unweigerlich zu. 

Gesunde Ernährung beginnt mit Struktur!

Tipp 1: Planen Sie feste Essens- Pausenzeiten und halten Sie diese möglichst ein. Lassen Sie dabei auch das Handy und Radio, Fernseher möglichst aus.

Tipp 2: Trennung von Arbeitsplatz und Essensplatz. Setzen Sie sich zum Essen an einen ruhigen Ort mit Platz. Denn das Essen am Arbeitsplatz nehmen wir oft gar nicht als richtiges Essen war und somit steigt die Gefahr schnell wieder etwas essen zu müssen. Schaffen Sie mit diesen beiden ersten Tipps eine Essenskultur für Ihr Homeoffice.

 

Tipp 3: Besorgen Sie gesunde Lebensmittel, Obst, Gemüse, Milchprodukte wie Quark, Joghurt Käse aber auch gesunde Fette. Denn wenn Sie nur gesunde Lebensmittel im Haus haben, dürfen Sie auch mal etwas mehr zugreifen. Achten Sie auf gut sättigende Mahlzeiten

 

Tipp 4: Sorgen Sie dafür, dass Sie Ihr Essen möglichst schon vorbereitet haben (Meal Prepp). So geht nicht zu viel Zeit in den Pausen für die Zubereitung des Essens drauf.

 

Tipp 5: Wenn es Sie nach einem Snack zwischendurch gelüstet, hinterfragen Sie sich zunächst. Warum will ich jetzt etwas essen? Habe ich Hunger oder brauche ich nur eine kurze Pause? Fühle ich mich gerade gestresst? Dann hilft ein kurzes Strecken am offenen Fenster vielleicht genau sogt.

 

Tipp 6: Wenn es denn der Snack sein soll nehmen Sie die gesunde Alternative. Einen kleinen Obstsalat mit Walnüssen oder ein Stück Ost pur sind lecker und füllen die Energiereicher wieder auf.

 

Tipp 7: Denken Sie bitte auch an Bewegung. Ein kurzer Spaziergang um den Block oder ein kleines Workout reichen schon aus, um der Gewichtsfalle zu entgehen.

 

 

Tipps zum gesunden Essen sind sicher wichtig. Ich möchte aber auch festhalten, dass nichts Verwerfliches daran ist, in Ausnahmesituationen auch mal anders zu essen und zu reagieren. Das sollte nur nicht zur Regel werden, da die Nachteile dann einfach überwiegen. Erst einmal drauf gefutterte Kilos sind schwer wieder weg zu bekommen.

 

In diesem Sinne, bleiben Sie gesund.

 

Informationen zu diesen und anderen Themen erhaltet Ihr auch in unseren Seminaren. Alle Seminare auch als Online-Seminare buchbar https://www.md-mentoring.de/betriebsrat-seminare-2020/

Wahl der JAV

Im Herbst (Oktober-November) finden die nächsten Wahlen der Jugend-Auszubildendenvertretung statt. Seid früh genug vorbereitet damit die JAV-Wahl auch rechtlich korrekt durchgeführt wird.

 

Warum aber wählt man eigentlich eine JAV?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist der Ansprechpartner für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende, sogar bei Beschwerden über Vorgesetzte. Sie überwacht natürlich insbesondere die Qualität der Ausbildung. Dazu vertritt die Jugend- Auszubildendenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber die Rechte der Jugendlichen und Auszubildenden. Meist stecken die JAV-Mitglieder selbst noch in der Ausbildung, dadurch ist die Hemmschwelle zum Gespräch geringer und zudem merken die Mitglieder der JAV auch selbst, wo Defizite in der Ausbildung liegen.

Und wie geht das mit der JAV-Wahl?– Ein kleiner Einblick

Der Betriebsrat bestimmt den Wahlvorstand für die JAV-Wahl, weil das zu seinen Pflichten gehört. Für die ordnungsgemäße Arbeit im Wahlvorstand werden mindestens drei Personen benötigt.

Um in den Wahlvorstand gewählt zu werden, muss das potentielle Mitglied wahlberechtigt zum Betriebsrat sein. Das trifft zu, wenn Arbeitnehmer volljährig und mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Der Wahlvorstand bereitet anhand gesetzlicher Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes die JAV-Wahlen vor, führt diese durch und organisiert die Nachbereitung.
An den JAV-Wahlen müssen alle berechtigten Betriebsangehörigen teilnehmen können. In manchen Betrieben führt dies dazu,  dass die Wahlausschreiben gegebenenfalls übersetzt oder auch in der Brailleschrift verfasst werden müssen.

Die Mitglieder der JAV werden dann für 2 Jahre gewählt und arbeiten eng mit dem Betriebsrat zusammen. Um ihre Aufgaben dann kompetent wahrnehmen zu können, werden sie vom Betriebsrat unterstützt und haben eigenen Anspruch auf für ihre Arbeit erforderliche Seminare.

Informationen und Seminare zu den JAV-Wahlen 2022 findet Ihr hier: Übrigens: Auch als Online-Seminar buchbar.

Mitarbeiterapps

In Zeiten von Corona werden viele neue Tracking Apps entwickelt und auf den Markt geworfen. Solche Mitarbeiter-Apps sind, wenn sie denn im Betrieb eingeführt werden sollen ,häufig auch Neuland für Betriebsräte.  Ziel solcher Apps generell ist es, in anonymer Form von einem zentralen Server gezielt Corona-Warnhinweise an Personen zu versenden, wenn diese mit nachweislich infizierten Menschen in Kontakt waren. Diese Apps können, auch nach Aussage des Robert Koch Institutes, helfen Infizierte schneller zu identifizieren. Was sollten hier Betriebsräte bei der Einführung von Corona-Apps beachten? Denn meist sind solche Lösungen in Vereinbarungen nicht geregelt.

Mitbestimmung bei Mitarbeiter-Apps:

Diese Apps sollen auf freiwilliger Basis aktiviert werden und führen einen verschlüsselten Datenaustausch mit anderen in der Nähe befindlichen Smartphones, welche diese App auch installiert haben, durch. Wird bei einer der sich beteiligten Personen später eine Corona-Infektion offiziell bestätigt, dann werden die auf dem Smartphone gespeicherten Kontaktdaten an einen zentralen Server übermittelt. Der zentrale Server versendet im Anschluss Warnhinweis an Betroffen, wenn deren Geräte sich in den zentralen Server einwählen.

Nun wollen einzelne Arbeitgeber ihre Mitarbeiter verpflichten solche Apps auf Ihrem Handy zu installieren. So werden die Apps dann zu Mitarbeiter-Apps. Datenschutzrechtlich ist die App wohl zulässig, wenn der Einsatz freiwillig ist, keine Standortdaten erfasst werden und die Anonymität gesichert wird.

Wenn auch Euer Arbeitgeber auf die Idee kommt eine Mitarbeiter-App auf allen dienstlichen Geräten zu installieren, unterliegt dieses Vorhaben der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Wenn die Arbeitnehmer aufgefordert werden, eine Tracking App freiwillig zu nutzen, greift das Mitbestimmungsrecht bezüglich der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Damit habt Ihr die Möglichkeit mit Eurem Arbeitgeber zu den Mitarbeiter-Apps eine Betriebsvereinbarung zu verhandeln und abzuschließen.

 

Wichtige Inhalte dieser Betriebsvereinbarung:

Freiwilligkeit für die Nutzung der Mitarbeiter-App (man kann es gar nicht oft genug sagen). Darüber hinaus sollte geregelt werden, wie man damit umgeht, wenn Arbeitnehmer einen Warnhinweis erhalten. Zum Beispiel könnten Arbeitnehmer dann bezahlt freigestellt werden, um die Gefahr der Ansteckung im Betrieb zu reduzieren. Was ist mit der Erreichbarkeit? Verpflichtet die Mitarbeiter-App Arbeitnehmer permanent erreichbar zu sein? Sie darf natürlich in gar keinem Fall zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle eingesetzt werden. Ein weiteres Thema sollten Datensparsamkeit und Schulungen für diejenigen Mitarbeiter, die mit persönlichen Daten zu tun haben geregelt werden.

Informationen zu diesen und anderen Themen erhaltet Ihr auch in unseren Seminaren. Alle Seminare auch als Online-Seminare buchbar https://www.md-mentoring.de/betriebsrat-seminare-2020/

Öffentlichkeitsarbeit und Protokollführung , Warum?

Öffentlichkeitsarbeit und Protokollführung – diese zwei Aspekte der Betriebsratsarbeit sind nur wenigen Betriebsräten als Arbeitsbereiche bewusst. Dennoch sind sie sehr wichtig für die tägliche Arbeit.

Das Sitzungsprotokoll dokumentiert die Arbeit der Betriebsräte und dient im Ernstfall als Nachweis für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung. Daher ist die Führung eines ordnungsgemäßen Sitzungsprotokolls unverzichtbar.

Über die Öffentlichkeit kommuniziert der Betriebsrat seine Erfolge, aber auch die tägliche Arbeit gegenüber der Belegschaft. Dadurch wird eine Distanz zwischen beiden Seiten vermieden. Gerade für die Arbeitnehmer ist es wichtig zu sehen, dass ihr Betriebsrat aktiv etwas tut.

Um Sie für die Themen zu sensibilisieren bieten wir in die Seminare zu reduzierten Preisen an:

  • Protokollführung: 17.09. – 18.09.2015
  • 649,00 € (zzgl. Tagungspauschale und MwSt.) statt 749,00 €
  • Öffentlichkeitsarbeit Teil II: 28.09. – 30.09.2015 749,00 € (zzgl. Tagungspauschale und MwSt.) statt 849,00€ (Vorkenntnisse aus Teil I nicht zwingend notwendig)

Für das Jahr 2015 können wir nur noch wenige freie Betriebsratsseminarplätze anbieten. Wir begrüßen Euch gern in folgenden Seminaren:

  • Grundlagen des Betriebsverfassungsgesetz Teil II (kompakt): 28.09. – 30.09.2015
  • Arbeitsrecht Teil 2: 09.11. – 11.11.2015
  • Verhandlungsführung: 19.11. – 20.11.2015
  • Grundlagen des Betriebsverfassungsgesetz Teil III (kompakt): 23.11. – 25.11.2015
  • Öffentlichkeitsarbeit Teil I: 07.12. – 09.12.2015
Mich hat eine Frage eines Schwerbehinderten Vertreters erreicht. Inhalt: ” Ein Kollege mit Schwerbehinderung scheidet demnächst aus um bei einer anderen Firma zu beginnen. Im letzten Jahr hatte er häufiger krankheitsbedingte Fehlzeiten. Dar…f der Arbeitgeber Fehlzeiten wegen Krankheit im Arbeitszeugnis überhaupt aufführen? Muss dieses Zeugnis nicht aus dem Gedanken der Fürsorge des Arbeitgebers für seine Beschäftigten wohlwollend formuliert sein? Das müsste doch eigentlich auch heißen, dass Fehlzeiten nicht übermittelt werden.“
Unsere Antwort: § 109 der Gewerbeordnung regelt, dass sich ein Arbeitszeugnis auf die Leistung und Führung von Arbeitnehmern bezieht. Dabei soll das Zeugnis relevante Tatsachen enthalten, welche für spätere Arbeitgeber von berechtigtem Interesse sind. Regelungen hierzu sind oft sehr unscharf, da es hier eine Balance gibt zwischen Wahrheitspflicht und Fürsorgepflicht. In jedem Fall ist die Aufnahme von Fehlzeiten jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. In der Regel dürfen Fehlzeiten wegen Krankheit nicht im Zeugnis erwähnt werden. Konkretisierende Rechtsprechung ist allerdings selten. In einem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 30.1.1996 (Az. 5 Sa 996/95) wird im Leitsatz festgestellt, dass Krankheit im Zeugnis grundsätzlich nicht erwähnt werden darf, auch dann nicht, wenn sie den Kündigungsgrund bildet. Erwähnt werden dürfen allerdings Krankheitszeiten, die „charakteristisch für die Leistung und Führung“ sind, darunter wird in der Regel eine sehr hohe Fehlzeit in Höhe von etwa der Hälfte der Beschäftigungszeit angesehen. #Arbeitszeugnis #Betriebsratsseminare #Betriebsrat #Schwerbehindertenvertretung #