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Betriebsrätemoderninisierungsgesetz

Seit dem 31. März ist der Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen. Im Sommer 2021 soll es dann, nach dem Willen der Regierung auch in Kraft treten, nachdem der „Vorläufer“ das Betriebsrätestärkungsgesetz es nicht geschafft hatte.
Ziel des Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist es die die Gründung von Betriebsräten zu erleichtern und die Mitbestimmungsrechte von bestehenden Betriebsräten zu erweitern.

Um folgende Themen geht es:

 

Für die Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl (§95 BetrVG)
Hier hat der Betriebsrat zukünftig auch dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung einer Künstlichen Intelligenz (KI) erstellt werden.

Informationsrechte bei Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) (§ 90 BetrVG)

KI kann Arbeitnehmer ebenso wie die Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe im Betrieb erheblich beeinflussen. Plant der Arbeitgeber im Betrieb KI einzusetzen, muss er daher den Betriebsrat frühzeitig darüber informieren und ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat hat hier umfassende Informationsrechte.

Sachverständige für den Betriebsrat bei Einführung von KI (§80,3 BetrVG)

Wenn der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben die Einführung und Anwendung von KI beurteilen muss, soll er laut dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz künftig einfach Sachverständige hinzuziehen dürfen, ohne das die Erforderlichkeit groß diskutiert wird. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich aber weiterhin über die Kosten und die Person des Sachverständigen einigen. Um dauerhaft auf einen Sachverständigen beim Einsatz von KI zugreifen zu können, soll der Betriebsrat eine Vereinbarung mit der Arbeitgeberseite dazu abschließen.

Für die Betriebsratswahlen

Erweiterung des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 14a BetrVG)
Betriebsratsgründungen sollen erleichtert werden:
Das vereinfachte Wahlverfahren wird in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten (vorher nur bis 50 Arbeitnehmer) verbindlich. Das vereinfachte Wahlverfahrens, sieht im Gegensatz zum normalen Wahlverfahren kürzere Fristen und formelle Erleichterungen vor. Darüber hinaus können Arbeitgeber und Wahlvorstände/Betriebsräte in Betrieben ab 101 bis 200 Beschäftigte das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.

Stützunterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG)
Stützunterschriften für Wahlvorschläge sind dazu da sicherzustellen, dass die Betriebsratskandidaten auch von anderen Arbeitnehmern gestützt werden. Das Sammeln dieser Unterschriften ist sehr aufwendig und formell.

Um für kleine Betriebe die Formalitäten des Wahlverfahrens zu vereinfachen, gilt im Betriebsrätemodernisierungsgesetz dann:

1.In Betrieben mit bis 20 Beschäftigte sind Stützunterschriften nicht mehr notwendig.

2. In Betrieben mit mehr als 20 und bis zu 100 Wahlberechtigten gibt es eine pauschale Absenkung auf mindestens zwei Stützunterschriften.

  1. In Betrieben mit 21 bis 100 Wahlberechtigten ist für Vorschläge, die erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform mehr erforderlich, es reicht ein Handzeichen.

Anfechtungsrecht der Betriebsratswahl (§ 19 Abs. 3 BetrVG)

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz soll die Rechtssicherheit der Betriebsratswahlen steigen. Zukünftig ist die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ausgeschlossen, sofern sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus diesem Grund schon ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde.
Auch der Arbeitgeber kann die Betriebsratswahl nicht wegen Unrichtigkeit der Wählerliste anfechten, wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3a KSchG)

Der Kündigungsschutz soll für die Beschäftigten verbessert werden, die zum ersten Mal einen Betriebsrat gründen. Bisher beginnt der Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl erst mit der Einladung zur Wahlversammlung und auch nur für die ersten drei in der Einladung genannten Beschäftigten (§ 15 Abs. 3a KSchG).

NEU; Nun werden es sechs. Wenn sich also sechs Beschäftigte an der BR-Gründung beteiligen (drei sind immer das Minimum), genießen diese sechs auch den Kündigungsschutz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Absicht zur Gründung eines BR notariell beglaubigt ist und die Vorbereitungen erfolgen vor der Einladung zur Wahlversammlung

Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Altersgrenze für die Auszubildenden wird gestrichen. Was zählt ist dann nur noch, dass man Auszubildende/r ist. Dann gilt das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Virtuelle Betriebsratssitzungen (§ 30 BetrVG)
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz sollen Betriebsratssitzungen nun dauerhaft virtuell zulässig sein. Dazu wird § 30 BetrVG erweitert. Der wegen der Corona-Pandemie befristet eingeführte § 129 BetrVG endet zum 30.6.2021.
Allerdings gilt: Präsenzsitzungen haben weiterhin Vorrang.

Ob der Betriebsrat digitale Sitzungen durchführt, liegt allein in seiner Entscheidung, der Arbeitgeber darf hier keine Vorgaben machen.

Der Betriebsrat muss lediglich die Rahmenbedingungen für Virtuelle Sitzungen unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung in einer Geschäftsordnung schriftlich festlegen.
Dabei können diese dann auf bestimmte Themen oder zahlenmäßig begrenzt werden.

Generell gilt aber virtuellen Sitzungen können nur dann geführt werden, wenn nicht zuvor ein Viertel der Betriebsratsmitglieder diesen digitalen Sitzungen widerspricht. Vorsitzende müssen mit der Einladung darauf hinweisen, dass und in welcher Weise die Nutzung von Video- und Telefonkonferenz beabsichtigt ist, und eine angemessene Frist zum Widerspruch setzen. Der Widerspruch kann formlos gegenüber dem Vorsitzenden erfolgen. Es muss sichergestellt sein, dass eine Nichtöffentlichkeit der digitalen Sitzungen gewährleistet ist und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Ferner dürfen die Sitzungen nicht aufgezeichnet werden.

Verantwortlich für den Datenschutz (§ 79a BetrVG)
Im neuen § 79a BetrVG heißt es im Entwurf „Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.“
Daraus ergibt sich, dass der Betriebsrat nicht die Pflicht hat, ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 DSGVO) zu führen, das Verarbeitungsverzeichnis des Arbeitgebers muss dann auch die Verarbeitungstätigkeiten des Betriebsrats enthalten.

Mitbestimmung bei mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG)
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz sieht vor, dass Betriebsräte künftig bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitbestimmen können. Dafür wird der Katalog der zwingenden Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 um die Nr. 14 erweitert.

Betriebsvereinbarungen, Sozialplan und Interessenausgleich (§77,2 BetrVG)
bei Betriebsänderungen sollen künftig nicht mehr nur schriftlich, sondern auch elektronisch vereinbart werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen aber „dasselbe Dokument elektronisch signieren“

Berufliche Weiterbildung (§ 96 Abs. 1 BetrVG)
.Nach § 96 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat Fragen der Berufsbildung zu beraten. Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle übernimmt in diesem Fall eine moderierende Funktion zwischen den Parteien und versucht, auf eine Einigung hinzuwirken. Ein Einigungszwang besteht nicht.

Die Bundesregierung will das Gesetz noch vor der Sommerpause auf den Weg bringen. Mal sehen, ob es klappt. Wir halten Euch auf dem Laufenden 😊.

Gewerkschaften geht das neue Gesetz nicht weit genug und Arbeitgebern viel zu weit!
Was haltet Ihr denn davon und was hättet Ihr Euch gewünscht?
Wir freuen uns auf Eure Rückmeldung.

 

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Augenübungen

Täglich verbringen wir während der Arbeitszeit 8 bis 10 Stunden vor dem Bildschirm. Zudem starren wir regelmäßig auf unsere Handys. Gerade in der Corona-Zeit steigt die Bildschirmzeit immer weiter an.

Irgendwann werden die Augen müde, sie beginnen zu brennen und zu schmerzen.

Hier stellen wir Euch drei Übungen vor, die helfen sollen, Eure Augen zu entspannen und zu trainieren:

 

AUGENÜBUNG: Augenmassage 1

Diese Augenmassage massiert zwar nicht die Augen direkt, aber den Augenbereich:

Fasst dazu mit Daumen und Mittelfinger Eure Nasenwurzel an und legt gleichzeitig den Zeigefinger zwischen die Augenbrauen. Führt dann mit den drei Fingern leichte Bewegungen durch.

 

Eine weitere Augenmassage

Diese gezielte Massage bewirkt bei vielen Menschen eine spürbare Entspannung der Augen:

Legt dafür die Mittelfinger beider Hände etwa auf die Mitte der Stirn.

Führt gleichförmige Kreisbewegungen durch.

Bewegt dabei die Finger langsam jeweils seitlich über die Schläfen und dann nach unten, dicht an den Ohren entlang bis zu den Ohrläppchen.

 

Augenübung: Palmieren
Reibe Deine Hände warm und lege sie für 20 Sekunden auf Deine geschlossenen Augen. Zum Verstärken kannst Du Dir noch die Farbe Schwarz vorstellen.

Da man nur wenige Minuten mit jeder der 3 Übungen beschäftigt ist, kann man es jederzeit am Schreibtisch – oder auch in der Pause – einschieben. Wer sie regelmäßig anwendet, sollte deutlich weniger Probleme mit verspannten oder schmerzenden Augen haben.

Kleiner Tipp: Neben den Augenübungen könnt Ihr Euren Augen etwas Gutes tun, indem Ihr regelmäßig lüftet und ab und zu eine Bildschirm- oder Handypause einlegt.

 

Viel Spaß beim Ausprobieren! 😊

 

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Homeoffice und Überstunden

Täglich arbeiten mehr Menschen im Homeoffice. Welche Regeln gelten hier aber für Überstunden und Arbeitszeiten. Kann ich wirklich arbeiten, wann und so viel ich will?
Diese und ähnliche Fragen erreichen mich dieser Tage immer mal wieder.

Um das zu beantworten schauen wir doch mal was etwas genauer hin:
Grundsätzlich gelten keine arbeitszeitrechtlichen Besonderheiten für die Arbeit im Homeoffice. Allerdings gibt es hier besonders die Gefahr keine Pausen einzuhalten und die Arbeitszeit auszuweiten.
Hier seid Ihr als Betriebsräte in der Verpflichtung zur Überwachung gemäß § 80 BetrVG, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden.
Darüber hinaus haben Betriebsräte auch eine Mitbestimmung bei Überstunden,
gemäß §87, Abs.1, Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz

Dieses Recht solltet Ihr unbedingt nutzen, um gemeinsam mit dem Arbeitgeber hier gute Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen zu schaffen.
Aber auch der Arbeitgeber sollte ein Interesse an einer sauberen Regelung zum Thema haben. Denn wenn der Arbeitgeber trotz positiver Kenntnis von Überstunden nicht eingreift und auch keine Gegenmaßnahmen anpackt, deutet dies auf eine bewusste Duldung von Überstunden hin.
Dann sind diese Überstunden auch zu vergüten!

So hat jüngst das Bundesarbeitsgerichts (1 ABR 18/19) vom 28.07.2019 entschieden.
Daher unser Tipp: Regelt klar und eindeutig in Eurem Betrieb, wie mit Überstunden umzugehen ist und wann diese zu vergüten sind. So könnt Ihr Streitigkeiten vorbeugen und alle haben Sicherheit beim Thema Homeoffice und Überstunden.
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Alle 4 Jahre blickt Fußball-Deutschland auf die Fußball-Weltmeisterschaft. Arbeitnehmer, Betriebsrat und Arbeitgeberseitig ergeben sich daraus immer wieder Fragen, ob es zur Fußball- WM eigene Arbeitsrechtsregeln gibt.
Leider Nein.

Erschwerend für Sonderregelungen kommt hinzu, dass die Fußball-WM während des Sommers stattfindet und in vielen Betrieben Personalknappheit herrscht, weil viele Arbeitnehmer Urlaub habenopen.

Was können also Betriebsräte und Arbeitgeber, möglichst frühzeitig, tun um Fußball begeisterten Arbeitnehmern entgegen zu kommen und gleichzeitig für einen reibungslosen Ablauf in den Betrieben zu sorgen.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Urlaubsplänen. Hier können schon frühzeitig eventuelle Sonderregelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt werden. Achtung! Arbeitnehmer sollten nicht mit Kündigung oder Krankheit drohen, für den Fall, das ihr Urlaub zur Fußball WM nicht genehmigt wird. Dies kann im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung führen. Betriebsräte können für die Dauer der Fußballweltmeisterschaft mit dem Arbeitgeber – veränderte Schichtmodelle verhandeln, wenn diese nicht tariflich geregelt sind- und/oder einen großzügigen Umgang mit Wünschen zu Schichtwechseln. Darüber hinaus können Betriebsrat und Arbeitgeber die Nutzung von Fernsehen, Internet und Radio zur Fußball-WM verhandeln und Regeln. Wichtig zu wissen für Betriebsräte und Arbeitnehmer ist auch, dass es zwar kein gesetzliches Alkoholverbot am Arbeitsplatz gibt, der Arbeitgeber hier aber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ein Direktionsrecht hat, welches ihm gestattet ein absolutes Alkoholverbot im Betrieb auszusprechen. Ein Zusammenwirken von Betriebsrat und Arbeitgeber im Umgang mit Sonderreglungen zur Fußball-Weltmeisterschaft kann durchaus für beide Seiten Sinn machen. Arbeitnehmer die ihrer Leidenschaft Fußball frönen können durch ein Entgegenkommen des Arbeitgebers und gute Verhandlungen des Betriebsrats, werden sicherlich moviert ihre Arbeitsleistung erbringen und damit werden alle zu Gewinnern und Weltmeistern.