Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastung

Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastung

Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastung ist Pflicht – Betriebsräte bringen sich ein

Mehr Fehlzeiten durch psychische Erkrankungen, leider Realität in deutschen Betrieben. Da verwundert es nicht, dass das Arbeitsschutzgesetz mittlerweile eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen im Rahmen der Arbeitssicherheit vorschreibt. Wie kann sich der Betriebsrat hier im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte einbringen? Wir schauen genauer hin und geben Praxistipps.

Im Gesetz verankert

Die „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) umfasst seit 2013 auch die Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz. Damit hat der Gesetzgeber auf die steigenden Fälle psychischer Erkrankungen aufgrund entsprechender Belastungen des Arbeitsplatzes reagiert. Die Durchführungen dieser Maßnahme anhand einer Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend für alle Betriebe in Deutschland, auch für Kleinbetriebe bis 10 Mitarbeiter.

Das Übel angehen

Wie geht man bei der Beurteilung der psychischen Arbeitsbelastung am besten vor? Für viele Betriebe stellt dies eine große Herausforderung dar. Ergreift der Betriebsrat nun aber von sich aus die Initiative, so kann er im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte beim Gesundheitsschutz ein wichtiger Partner sein, um die nötige Gefährdungsbeurteilung auf den Weg zu bringen. Natürlich ist es wichtig, im Vorfeld alle Akteure des betrieblichen Gesundheitsschutzes in guter Vorbereitung an einen Tisch zu bringen, zum Beispiel im Arbeitsschutzausschuss.

Ist-Zustand ermitteln

Wie lassen sich psychische Belastungen am Arbeitsplatz ermitteln und messen? Diese Frage ist leider schwer zu beantworten. Das Stichwort Mitarbeiterbefragung scheint einem da spontan in den Sinn zu kommen. Doch wenn man bedenkt, dass gerade betroffene Beschäftigte sich hier nicht ehrlich äußern würden, wird man so ggf. keine aussagekräftigen Ergebnisse erwarten können. Einhergehen muss die Beobachtung und Befragung der Mitarbeiter eher mit einer kritischen Betrachtung der Arbeitsprozesse. Hier sind ebenfalls wieder die Vorgesetzten gefragt, auch nicht ganz einfach.

Hilfe von außen

Da es sich bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen um ein so junges Verfahren handelt, empfiehlt es sich in jedem Fall, externe Experten zu Rate zu ziehen. Diese schauen zunächst ganz objektiv auf die Prozesse und können im Konfliktfall bereits im Vorfeld beratend zur Seite stehen. Sie können beide Seiten (Mitarbeiter und Vorgesetze) bei der optimalen Durchführung der Maßnahme gleichermaßen gut vertreten.

Betriebsvereinbarung als Vorbereitung

Eine gute Vorbereitung für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen kann eine entsprechende Betriebsvereinbarung sein. Hier können das Verfahren zur Erhebung der entsprechenden Daten (z.B. Mitarbeiterbefragung), die Verantwortlichen sowie Ziele und Zeitpläne bereits im Vorfeld definiert werden. Fest steht in jedem Fall: ohne den Betriebsrat geht es nicht!

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