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Erreichbar im Urlaub

Gerade wenn es auf der Arbeit extrem stressig ist, freuen sich die Arbeitnehmer auf ihren wohlverdienten Erholungsurlaub. Doch einige Arbeitnehmer können auch in dieser Zeit nicht zur Ruhe kommen. Denn der Arbeitgeber ruft im Urlaub an und schickt dauernd E-Mails. Aber dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter im Urlaub stören?

Ständige Erreichbarkeit

Arbeitnehmer haben nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Doch wer ständig damit rechnen muss, vom Arbeitgeber angerufen zu werden, wird sich wohl nicht entspannen können. Dies gilt auch für das Beantworten von E-Mails. Arbeitnehmer müssen nach dem BUrlG an ihren freien Tagen komplett von der Arbeit entbunden sein. Nur in Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Urlaubs anrufen.
Zum Bespiel wenn der Arbeitnehmer ein Passwort kennt, das der Betrieb dringend braucht. Die Zeit der Erledigung der Anfrage ist Arbeitszeit und muss somit vergütet werden.

 

Arbeitsvertrag sieht „ständige Erreichbarkeit“ vor

Es gibt teilwiese in Arbeitsverträgen Vereinbarungen, die eine Erreichbarkeit im Urlaub vorschreiben für eine gewisse Anzahl von Stunden täglich oder kontinuierlich. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nicht rechtens (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2000 Az.: 9 AZR 405/99).

Aber Vorsicht: Dies bezieht sich nur auf den im BUrlG geregelten Mindesturlaub pro Jahr. Hat der Arbeitgeber zusätzliche Urlaubstage vertraglich gewährt, kann für diese Tage eine Sonderregelung gelten.

 

Was gilt für Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?

In diesen beiden Fällen müssen Arbeitnehmer permanent erreichbar sein, egal wo sie sich befinden. Dieses muss jedoch ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart sein. Bei beiden Fällen dürfen sich die Arbeitnehmer nicht im Urlaub befinden, denn Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft und Urlaub schließen sich aus.

 

Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückrufen

Der Grund für einen Rückruf muss gravierend sein, z.B. Hochwasser im Betrieb oder Zusammenbruch der EDV. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die vollen Kosten für die verfrühte Rückreise der gesamten Familie und alles sonst übernehmen. Organisatorische Probleme oder eine dünne Personaldecke rechtfertigen keinen Urlaubsabbruch!

 

Arbeitnehmer kündigen, wenn nicht erreichbar?

Der Arbeitnehmer muss keine Sorge haben, wenn er die Kontaktaufnahme verweigert, dass ihn nach dem Urlaub die Kündigung erwartet. Dem Arbeitnehmer muss ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten vorgeworfen werden. Dies ist aber im Falle eines Urlaubs nicht möglich.

 

Fazit: Niemand muss im Urlaub erreichbar sein!

 

 

 

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Urlaub in der Pandemie

Auch in diesem Jahr ist vieles anders als sonst beim Thema Urlaub, insbesondere während der Kurzarbeit. Grundsätzlich gelten alle Arbeitsbedingungen weiter, aber es gibt auch Besonderheiten. Diese zeigen wir Euch mal, denn der Betriebsrat sollte stets auf dem neusten Stand bei diesem Thema sein!

 

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Wenn ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit im Urlaub arbeitsunfähig wird, hat er einen Anspruch auf die reguläre Entgeltfortzahlung.

 

Kann ich wegen Corona Urlaub übertragen?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub im jeweils laufenden Kalenderjahr nehmen.

Wenn aufgrund der Pandemie in einem Betrieb so viel Arbeit anfällt, dass die Arbeitnehmer keine Arbeitspause machen können, ist es möglich wegen Corona den Urlaub mit ins neue Jahr zu nehmen.

 

Muss ich meinen Urlaub nehmen?

Dazu zwingen kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ohne hinreichenden Grund nicht. Er darf ihn nur anordnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber selbst in den Ferien ist und deshalb keine Arbeit mehr anfällt (z.B. in Arztpraxen). Eine schlechte Auftragslage (aufgrund der Pandemie) allein berechtigt den Arbeitgeber noch nicht dazu, ihn anzuordnen!

 

Kann ich meinen Urlaub wegen der Pandemie ausnahmsweise auszahlen lassen?

Grundsätzlich ist das nicht möglich. Arbeitnehmer sollen ihren Urlaub in Anspruch nehmen, um sich von der Arbeit zu erholen. Anders sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer ihn deswegen nicht nehmen kann. Dann können Resturlaubsansprüche ausgezahlt werden.

 

Kann der Arbeitgeber mich suspendieren, wenn ich trotz Symptome nicht zum Arzt gehe?

Erkrankte Mitarbeiter können angewiesen werden dem Betrieb fernzubleiben, wenn z.B. diese Mitarbeiter es ablehnen zum Arzt zu gehen. Der Arbeitgeber ist berechtigt und verpflichtet, diese Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu verweisen. Die Vergütung muss in diesem Fall weitergezahlt werden. Der Betriebsrat hat dabei kein Mitbestimmungsrecht.

 

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Kurzarbeit Urlaub

Am 12.03.2021 hat das LAG Düsseldorf einen spannenden Fall entschieden:

Arbeitnehmer, welche in Kurzarbeit Null sind, haben weniger Urlaubsanspruch.
Da die Arbeitspflicht für die Arbeitnehmer während Kurzarbeit Null aufgehoben ist, entstünden auch keine Urlaubsansprüche, so die Begründung des Gerichts.

Der Fall
Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, beschäftigt. Sie arbeitet Teilzeit an drei Tagen die Woche und ihr stehen vereinbarungsgemäß 14 Arbeitstage Urlaub pro Jahr zu.

Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Sie begehrt deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, d.h. noch 2,5 Arbeitstage.
Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche. Sie habe deshalb den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt.

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus.
Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Dies bedeutet, das BAG kann hier noch zu einer anderen Entscheidung kommen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.03.2021 (Az.: 6 Sa 824/20).
Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgericht Essen vom 06.10.2020 (Az.: 1 Ca 2155/20).
Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.03.2021.

Wir sind gespannt auf das Ergebnis!

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Resturlaub

Was sagt das Bundesurlaubsgesetz zum Urlaubsanspruch?
Im Gesetzestext von §7, Absatz 3 (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs) heißt es:

“Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.” 

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt also vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ermöglichen müssen, ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und diese wiederum ihren Urlaub auch unbedingt nehmen müssen.
Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch.

Was passiert nun aber, wenn ich meinen Urlaub nicht genommen habe?

Rechtlich gesehen verfallen nicht genommenen Urlaubstage zum 31.12. des jeweiligen Jahres, es sei denn es liegen dringende betriebliche oder persönliche Gründe vor, die eine Urlaubsübertragung rechtfertigen.
Gerechtfertigte Gründe wären hier zum Beispiel Krankheit oder Mutterschutz, weswegen der Urlaub nicht genommen werden konnte. In diesen Fällen kann der Resturlaub ausnahmsweise auf das Folgejahr- bis zum 31.03. desselbigen-übertragen werden. Soweit kennen das zumeist auch alle Betriebsräte und Arbeitnehmer.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im November 2018 ein wegweisendes Urteil gefällt (Az.: C-619/16, C-684/16). Demnach darf der Resturlaub nicht mehr so einfach verfallen sondern der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Mitarbeiter auf ihren verbliebenen Urlaubsanspruch aufmerksam zu machen und auf den drohenden Verfall ausdrücklich hinzuweisen.

Anders sieht es allerdings aus, wenn im Betrieb eine ausdrückliche Regelung zum Resturlaub, die im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wurde, dürfen Sie Ihren Resturlaub gemäß der Vereinbarung ins Folgejahr mitnehmen.

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2021 Brückentage

Was Brückentage angeht, ist 2021 vor allem gegen Jahresende nicht sonderlich arbeitnehmerfreundlich. Es gibt dennoch im Jahr 2021 einige Möglichkeiten, sich mit Brückentagen die freie Zeit zu verlängern.

 

Die Brückentage 2021:

  • Heilige Drei Könige, 6.1.2021 (Bayern, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg)
    Urlaub vom 31.12.2020 bis 6.1.2021 = 7 freie Tage für 2 Urlaubstage
  • Ostern 2021 – Karfreitag, 2.4.2021 / Ostermontag, 5.4.2021
    Urlaub vom 29.3.2021 bis 11.4.2021 = 16 freie Tage für 8 Urlaubstage
    oder
    Urlaub vom 1.4.2021 bis 11.4.2021 = 11 freie Tage für 5 Urlaubstage
  • Tag der Arbeit 2021: 1. Mai 2021 ist ein Samstag
  • Christi Himmelfahrt 2021: Donnerstag, 13. Mai 2021 Urlaub vom 10.5. bis 14.5.2021 = 9 freie Tage für 4 Urlaubstage
  • Pfingstmontag 2021: Montag, 24. Mai 2021 Urlaub vom 17.5. bis 28.5.2021 = 16 freie Tage für 9 Urlaubstage
    oder
    kombiniert mit Christi Himmelfahrt
    Urlaub vom 10.5. bis 28.5.2021 = 23 freie Tage für 13 Urlaubstage
  • Fronleichnam 2021: Donnerstag, 3. Juni 2021 (Bayern, Hessen, NRW, Baden-Württemberg, Saarland, Sachsen, Thüringen, Rheinland-Pfalz) Urlaub vom 31.5. bis 4.6.2021 = 9 freie Tage für 4 Urlaubstage
  • Maria Himmelfahrt 2021: 15. August 2021 ist ein Samstag
  • Tag der Deutschen Einheit 2021: 3. Oktober 2021 fällt auf einen Sonntag
  • Reformationstag 2021: 31. Oktober 2021 ist ein Sonntag
  • Allerheiligen 2021: Montag, 1. November 2021 (NRW, Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland) Urlaub vom 2.11. bis 5.11.2021 = 9 freie Tage für 4 Urlaubstage
  • Buß- und Bettag 2021: Mittwoch, 17. November 2021 (nur in Sachsen) Urlaub vom 15.11. bis 19.1.2021 = 9 freie Tage für 4 Urlaubstage
  • Weihnachten 2021: Heilig Abend am Freitag, Weihnachtstage am Wochenende
  • Neujahr 2021: Silvester am Freitag, Neujahr am Samstag

 

Na dann heute schon allen einen schönen Urlaub.

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Newsletter03_2016Wenn das ganze Jahr über Urlaub wäre, wäre das Vergnügen so langweilig wie die Arbeit. William Shakespeare

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Euer md-mentoring Team

Wann: 09.11. – 11.11.2015
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