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Änderungskündigung Betriebsvereinbarung

Es kommt vor, dass man sich über einige Regeln in einer Betriebsvereinbarung im Nachhinein ärgert. Doch kann man einfach eine bestehende Vereinbarung ändern? Was muss man dabei beachten? Wir zeigen Euch, worauf Ihr achten solltet.

 

Änderungskündigung Betriebsvereinbarung

Als Betriebsrat kann man eine Änderungskündigung aussprechen. Wenn der Arbeitgeber das Angebot ausschlägt, wandelt sich die Änderungskündigung zur Beendigungskündigung. Nach Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist endet die Betriebsvereinbarung. Ist keine Kündigungsfrist vereinbart worden, gilt § 77 Abs. 5 BetrVG. Mit einer Frist von 3 Monaten kann die Betriebsvereinbarung gekündigt werden.

 

Pflicht zur Schriftform?

Für Betriebsvereinbarungen gilt eine Schriftformerfordernis und mündliche sind unwirksam. Das bedeutet: Änderungskündigungen sind immer schriftlich vorzunehmen! Auch solche per E-Mail oder Fax sind unwirksam.

 

Kündigungsgrund erforderlich?

Weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat brauchen für eine Kündigung einen Kündigungsgrund.

 

Fristlose Kündigung

Im Ausnahmefall ist auch die fristlose Kündigung der BV möglich. Ein wichtiger Grund muss aber dafür vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass einer der Betriebsparteien das Festhalten an der Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

 

Unser Tipp:

Bevor man zur Änderungskündigung greift, sollte man das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Möglicherweise ist eine einvernehmliche Änderung der Betriebsvereinbarung möglich.

 

 

 

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Die Urlaubsplanung erfolgt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für den Betriebsrat gilt Mitbestimmung bei Urlaub nur, wenn allgemeine Urlaubsgrundsätze festgelegt werden. Zu diesen gehören beispielsweise:

  • Die Festlegung von Betriebsferien
  • Vereinbarungen zu saisonbedingten Urlaubssperren
  • Bevorzugung von Mitarbeitern (schulpflichtige Kinder, Lebenspartner mit Betriebsferien etc.)
  • Die Erstellung eines Urlaubsplans

Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist durch den § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG . Der Paragraf meint jegliche Urlaubsart, also auch Bildungsurlaub, das Sabbatjahr, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und Familienpause. Dabei ist der Betriebsrat nicht für die Durchsetzung des Urlaubswunsches zuständig, sondern für die Aufstellung der allgemeinen Urlaubsgrundsätze.

Der Betriebsrat in der Verantwortung

Im zweiten Teil des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG wird der Betriebsrat in die Pflicht genommen „wenn zischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.“ Er muss also vermitteln und schlichten.

Der § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG lässt sich den Initiativrechten zuordnen. Der Betriebsrat kann z.B. verlangen, dass allgemeine Urlaubsgrundsätze und ein Urlaubsplan aufgestellt werden. Geregelt wird dies in einer Betriebsvereinbarung. Kommt es zu keiner Einigung mit dem Arbeitgeber kann die Einigungsstelle angerufen werden.

Inhalte einer Betriebsvereinbarung „Urlaub“

Oft regeln Betriebsvereinbarungen die Urlaubsanträge, z.B. die Stichtagsregel. Der Urlaubsantrag muss bis zu einem bestimmten Stichtag beantragt werden, verspätet abgegebene Anträge werden dann in der Regel nur nachrangig berücksichtigt.

Betriebsräte können meist auch regeln, dass für den Arbeitgeber Fristen gelten, z.B. bis wann der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag genehmigen muss. Hier kann der Zusatz vereinbart werden, dass der Urlaub als genehmigt gilt, wenn der Arbeitgeber keine Zu- oder Absage des Urlaubsantrages bis zu einem bestimmten Stichtag, z.B. 4 Wochen nach Urlaubsantrag, gibt. Dies wird als Zustimmungsfiktion bezeichnet.

Fast immer gibt es Prioritätsregelungen in Betriebsvereinbarungen. Diese können folgende Arbeitnehmergruppen betreffen:

  • Schulpflichtige Kinder
  • Schließzeiten von Kindertagesstätten
  • Lebenspartner ist an Betriebsferien gebunden
  • Religiöse Gründe
  • Reihenfolge des Eingangs der Urlaubsanträge
  • Und vieles mehr

Zusätzlich kann die Betriebsvereinbarung den Verlauf der Konfliktlösung sowie Regelungen zur Übertragung und Abgeltung von Urlaub beinhalten.

Durch frühzeitig getroffene und einvernehmliche Regelungen können Streitigkeiten über begehrte Urlaubszeiträume vermieden werden.

Rauchen_pixaDie Raucherpause erhitzt die Gemüter. Zusätzliche Raucherpausen sorgen oft für Unfrieden bei den nicht rauchenden Kollegen und wer haftet, wenn ein Unfall auf dem Weg zur Raucherpause passiert?

Zusammengefasst: Viel Konfliktpotential um die Zigarette zwischendurch.

Kein Anspruch auf vergütete Raucherpausen

Auch wenn der Arbeitgeber über viele Jahre bezahlte Raucherpausen duldet, entsteht daraus keine betriebliche Übung. Im konkreten Fall wurde eine Betriebsvereinbarung eingeführt, die Raucherpausen nur in gekennzeichneten Bereichen erlaubt. Zusätzlich wurde vereinbart, dass Raucher für die Zeit ausstempeln müssen. Infolgedessen wurde einem Arbeitgeber die Zeit abgezogen und der Lohn entsprechend gekürzt. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.

Das LAG Nürnberg bestätigte in der zweiten Instanz den Lohnabzug (LAG Nürnberg, 05.08.2015 – 2 Sa 132/15). Besonders wichtig: Der Arbeitgeber kannte vor dieser Regelung die genaue Dauer der Raucherpausen nicht. Während der Verhandlung ergab sich, dass nichtrauchende Mitarbeiter bis zu 10% mehr für das gleiche Entgelt arbeiten mussten. Das LAG Nürnberg sah darin eine Benachteiligung der nichtrauchenden Mitarbeiter. Somit war die Betriebsvereinbarung gerechtfertigt.

Unfall auf dem Weg zur Raucherpause

Wer zahlt bei einem Unfall auf dem Weg zur Raucherpause? Damit beschäftigte sich das Sozialgericht Karlsruhe (S 4 U 1189/15).

In diesem Fall wollte eine Arbeitnehmerin kurz vor der regulären Pause eine Zigarettenpause einlegen. Auf dem Weg verunfallte sie. In der Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft wurde erfasst, dass sie auf dem Weg zum Rauchen war. Erst später teilte sie mit, dass sie sich auf dem Weg zur Toilette befand. In beiden Fällen musste ein identischer Weg zurückgelegt werden. Die Unfallversicherung zahlte nicht, da die Arbeitnehmerin ihre geänderte Behauptung nicht beweisen. Zeugenaussagen und mitgeführte Zigaretten führten das SG Karlsruhe zu seinem Urteil. Demnach zählen Raucherpausen als privates Vergnügen und mit der Folge, dass der gesetzliche Versicherungsschutz nicht greift.

Versichert sind dagegen folgende Wege:

  • Zur Kantine/ zum Bäcker „an der Ecke“ u.ä. (Achtung: oft greift der Versicherungsschutz nur bis zur Tür!)
  • Zur Teeküche
  • Zur Toilette