Der Betriebsrat- Rechte und Pflichten – Ein Überblick

Die allgemeinen Rechte und Pflichten vom Betriebsrat sind im § 80 Abs. 1 BetrVG aufgelistet. Einerseits wird dadurch dem Betriebsrat das Recht gegeben, die aufgezählten Aufgaben wahrzunehmen. Andererseits hat der Betriebsrat aber auch die Pflicht, die ihm nach § 80 Abs. 1 BetrVG übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Die dem Betriebsrat in § 80 Abs. 1 BetrVG zugewiesenen Aufgaben lassen sich wie folgt einteilen:

Überwachungsaufgaben

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden, Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Damit wird dem BR die grundlegende Aufgabe übertragen, die Einhaltung und Anwendung sämtlicher sich zugunsten der Arbeitnehmer auswirkender Rechtsvorschriften zu überwachen.

Zu den Gesetzen, deren Einhaltung der Betriebsrat überwachen muss, zählen z.B. die folgenden arbeitsrechtlichen Gesetze:

  • Bundesurlaubsgesetz
  • Entgeltfortzahlungsgesetz
  • Kündigungsschutzgesetz
  • Nachweisgesetz
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Auch die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften aus anderen (allgemeinen) Gesetzen hat der Betriebsrat zu überwachen, z.B. aus den folgenden Gesetzen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gewerbeordnung
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Mutterschutzgesetz
  • Bundesdatenschutzgesetz

Verstoß gegen Vorschriften

Stellt der BR einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften fest, kann und muss er dies beim Arbeitgeber beanstanden und auf Abhilfe drängen. Dem Betriebsrat steht aber grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Maßnahme gegen den Arbeitgeber zu.

Verstößt der Arbeitgeber gegen eine Betriebsvereinbarung, hat der BR grundsätzlich einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der Betriebsvereinbarung bzw. auf Unterlassung entgegenstehender Maßnahmen. Denn der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Durchführung von Betriebsvereinbarungen verlangen. Ergeben sich aus einer Betriebsvereinbarung Ansprüche für die Arbeitnehmer, ist aber die Durchsetzung dieser individuellen Ansprüche Sache der einzelnen Arbeitnehmer.

Antragsrechte

  • 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gibt dem BR die Möglichkeit, beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der BR das Recht, beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb richten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Anträge des Betriebsrats entgegen zunehmen und sich mit ihnen ernsthaft zu befassen. Er hat eine sogenannte Einlassungs- und Erörterungspflicht. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss zu den Anträgen des Betriebsrats Stellung nehmen. Vertritt er eine andere Position als der BR, muss er diese begründen.

Der Arbeitgeber kann aber nicht gezwungen werden, den Anträgen des Betriebsrats zu entsprechen. Es besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, mit dem BR zu einem Kompromiss zu kommen.

Kommt der Arbeitgeber dagegen seiner Einlassungs- und Erörterungspflicht (wiederholt) nicht nach, kann dies unter Umständen eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 BetrVG darstellen.

Entgegennahme von Anregungen

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist der BR verpflichtet, Anregungen von Arbeitnehmer und von der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen. Unter „Anregungen“ sind Vorschläge und Beschwerden zu verstehen.

Der Betriebsrat muss sich mit der Anregung befassen und diese auf ihre Berechtigung hin prüfen. Hält der BR die Anregung für nicht berechtigt, hat er den Arbeitnehmer darüber zu informieren. Hält der BR die Anregung dagegen für berechtigt, muss er sich an den Arbeitgeber wenden und mit diesem verhandeln. Über das Ergebnis seiner Verhandlungen muss er den Arbeitnehmer ebenfalls informieren.

Schutz bestimmter Personengruppen

Durch § 80 Abs. 1 BetrVG wird dem BR auch der Schutz bestimmter Personengruppen aufgetragen.

Der an den Betriebsrat gerichtete Schutzauftrag bezieht sich auf: Schwerbehinderte und sonstige besonders schutzbedürftige Personen, § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, ältere Arbeitnehmer, § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und ausländische Arbeitnehmer, § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

 

Förderungspflichten

Schließlich wird dem BR durch § 80 Abs. 1 BetrVG noch eine Reihe weitere Aufgaben übertragen, die dem Gesetzgeber unter gesamtgesellschaftlichen Gesichtspunkten wichtig erscheinen.

Der BR hat insbesondere die Aufgabe, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau, § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG, die Beschäftigung im Betrieb, § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG und Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG zu fördern.


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