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Neu 2021

Auch in diesem Jahr gelten zahlreiche neue Regelungen im Arbeitsleben. Das ist anders ab 2021:

 

Betriebsratsarbeit Digital möglich

Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und andere betriebliche Interessenvertretungen, sind bis zum 30. Juni 2021 ausreichend, um gültige Beschlüsse zu fassen. Betriebsversammlungen können auch mittels audiovisueller Einrichtungen abgehalten werden.

Betriebsrätestärkungsgesetz

Bundearbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat zum Ende des letzten Jahres 2020 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) vorgelegt. Die Wahl von Betriebsräten soll so erleichtert und die Behinderungen von Betriebsratswahlen erschwert werden. Unter anderem soll das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG künftig für Betriebe mit fünf bis 100 Beschäftigten verpflichtend sein. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten sollen Arbeitgeber und Wahlvorstand die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren können.

Arbeitslos trotz Beschäftigungssicherung

Bei Verlust des Jobs trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung wie Kurzarbeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende des Jahres 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.

Krankschreibung Digital

Arbeitnehmer welche krank sind, müssen dem Arbeitgeber und der Krankenkasse eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Ab Oktober 2021 übermittelt der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg direkt an die Krankenkasse. Die geplanten
Änderungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Detail:
Ab dem 1. Oktober 2021 werden die Daten der AU elektronisch an die Krankenkassen übermittelt.
Ab dem 1. Juli 2022 versenden die Krankenkassen die AU in elektrischer Form an die Arbeitgeber*innen.

Schutz für Arbeitnehmer – Arbeitsschutzkontrollgesetz

Gute Arbeit erfordert guten Arbeits- und Gesundheitsschutz: Um Mängel unter anderem in der Fleischindustrie zu beheben, hatte die Bundesregierung das Arbeitsschutzkontrollgesetz auf den Weg gebracht. Das Gesetz ist am 1. Januar in Kraft getreten. In der Fleischindustrie sind damit Werkverträge in Schlachtung und Zerlegung verboten.

Homeoffice

Millionen Arbeitnehmer mussten wegen der Corona-Pandemie zum ersten Mal oder deutlich häufiger im Homeoffice arbeiten. Das verursacht Kosten, etwa für Strom. Eine neue Steuerpauschale von 5 Euro je Tag soll Abhilfe schaffen, begrenzt auf höchstens 600 Euro im Jahr. Das Bundesfinanzministerium hat die damit verbundene Entlastung der Bürger auf eine Milliarde Euro beziffert.

Kurzarbeit

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz, der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sollen die Maßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft während der Corona-Krise fortgesetzt werden. Das Paket sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, wenn das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung stammt – dann beleibt es anrechnungsfrei. Zudem werden Zugangserleichterungen und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen bis Ende 2021 verlängert. Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, maximal bis zum 31. Dezember 2021.

Mindestlohn erhöht

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2021 auf zunächst auf 9,50 Euro brutto je Stunde angehoben worden und steigt dann zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

Pendlerpauschale erhöht

Ab dem 1. Januar 2021 gilt bei der Pendlerpauschale: Für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fallen weiterhin 30 Cent an. Ab Kilometer 21 können Pendler 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen.

Liebe Betriebsräte,

Jahresende ist Zeit zum Innehalten und
Danke sagen.
Danke für die tolle Zusammenarbeit und
Danke für die Treue in diesem schwierigen Corona-Jahr.

Ich wünsche allen besinnliche und fröhliche Weihnachtstage und die Ruhe sich abseits
des Alltagsstresses verwöhnen zu lassen.

Für das neue Jahr wünsche ich von Herzen
viel Glück, Erfolg und vor allem Gesundheit.

Seminar Homeoffice und Burnout Prävention

 

Ob auf eigenen Wunsch oder auf Initiative des Arbeitgebers: Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten im Homeoffice. Das läuft bei aller Flexibilität leider nicht immer problemlos. Ein großes Thema hierbei ist die Abgrenzung von Arbeit und Freizeit aber auch zahlreiche Fragen rund um Arbeitszeiten, Kostentragung für das Arbeitszimmer, Arbeitssicherheit, Datenschutz und virtuelle Führung.

Hinzu kommt, dass durch das Verschwimmen der Grenzen sich die Arbeitsbelastung in vielen Branchen drastisch erhöht. Die Folgen davon sind häufig Stress und Burnout. Als Betriebsrat könnt Ihr aktiv auf eine Verbesserung der belastenden Arbeitssituation hinwirken.

In diesem Seminar erfahrt Ihr alles Wissenswerte dazu.

Termine:

  • 03.11. -05.11.2020
  • 24.11. – 26.11.2020

Preis: 799 € zzgl. MwSt.

 

Online-Termin:

  • 02.11. – 04.11.2020

Preis: 749 € zzgl. MwSt.

 

Homeoffice, Telearbeit, mobiles Arbeiten

  • Die Begriffe Homeoffice, Telearbeit und mobile Arbeit
  • Umsetzung des Einsatzes im Homeoffice
  • Qualifizierungsanspruch

 

Rechtliche Probleme der Beschäftigungsformen

  • Arbeits- und Datenschutz in den eigenen vier Wänden und unterwegs
  • Haftung des Arbeitgebers und Versicherungspflicht
  • Arbeitszeitfragen und Vertrauensarbeitszeit
  • Kostentragung, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen

 

Risiken der alternativen Beschäftigungsformen

  • Immer im Dienst? Verschwimmen von Beruf und Privatleben
  • Familiäre Konflikte vermeiden
  • Schutz vor Überforderung bei freier Zeiteinteilung

 

Mitbestimmung des Betriebsrats

  • Mitbestimmung bei Einrichtung und Ausgestaltung von Homeoffice, Telearbeit, mobiler Arbeit
  • Informations- und Kontrollrechte des Betriebsrats, Auswahlrichtlinien
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mitbestimmung bei Fragen der Arbeitszeit

 

Psychische Belastungsfaktoren

  • Aktuelle Studien
  • Abgrenzung: Stress und Burn-out
  • Prävention
  • Ursachen verstehen, Zusammenhänge begreifen
  • Dem “Hamsterrad” entkommen

 

Stressprävention – Ihre Rechte als Betriebsrat

  • Was Sie als BR im Unternehmen tun können
  • Notfallplan
  • Tipps zur Prävention
    Einbeziehung der Geschäftsleitung
    Gestaltung gesundheitsfördernder Strukturen
  • Belastungsfaktoren im Betrieb minimieren
  • Mitbestimmung und Handlungsmöglichkeiten als BR

 

Wir freuen uns auf Euch!

Kommt die Verlängerung zum Kurzarbeitergeld?

 

Fast der normale Alltag.
Geschäfte, Restaurants, Freibäder, Kinos und viele andere haben inzwischen geöffnet.
Der Sommerurlaub ist durch, Arbeitnehmer werden teilweise aus dem Homeoffice zurück.
Aber nicht für rund 5,6 Millionen Personen in Kurzarbeit im Juli 2020 ( ifo-Institut).

 

Das Ergebnis einer aktuellen Umfrage des ifo-Instituts: Noch bis mindestens Ende April 2021 rechnet die deutsche Wirtschaft mit Einschränkungen im öffentlichen Leben.
Dies hat Folgen für das Kurzarbeitergeld, das grundsätzlich bis zu 21 Monate gezahlt wird.
Die aktuellen Regelungen, wie die erleichterten Zugangsregelungen, gelten aber nur bis zum 31. Dezember 2020. Demzufolge fordert auch IG-Metall-Chef Jörg Hofmann eine Verlängerung der Maßnahmen auf 24 Monate.

Durch eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes soll den Firmen das Überleben gesichert werden, die derzeit unter Auftragsmangel leiden.

Derzeit gilt:
Infolge der Corona-Pandemie ersetzt die Bundesagentur für Arbeit Beschäftigten bis zu 80 bzw. 87 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens.

Das Kurzarbeitergeld gibt es nur maximal zwölf Monate. Doch die SPD will die Dauer auf 24 Monate verlängern.

Vor einer möglichen Entscheidung am 24. August im Koalitionsausschuss diskutieren Union und SPD über Bedingungen für die Verlängerung.
Vor allem Unternehmen dürften die auf dem Tisch liegenden Ideen nicht freuen.

Arbeitsminister Heil hat eine Verlängerung in Aussicht gestellt. So sagte er gegenüber der Nachrichtenagentur dpa  “Ich kann mir vorstellen, dass wir die erweiterten Möglichkeiten für Kurzarbeit verlängern”, “Diese Möglichkeit habe ich per Rechtsverordnung. Jedoch soll das Kurzarbeitergeld an Bedingungen geknüpft werden.

Kommt die Entscheidung schon am 24. August?

 

Und wie sieht es in den Betrieben aus? Als Betriebsräte könnt Ihr hier natürlich schon frühzeitig mit Eurem Arbeitgeber Gespräche aufnehmen.
Fragt nach ob der Arbeitgeber weiter Kurzarbeit anbieten kann und will und nutzt Eure Rechte.

 

Wir verfolgen die Entwicklung für euch weiter.

 

Hier findet Ihr noch einen spannenden Artikel zum Nebenjob während der Kurzarbeit

Informationen zu diesen und anderen Themen erhaltet Ihr auch in unseren Seminaren. Alle Seminare auch als Online-Seminare buchbar https://www.md-mentoring.de/betriebsrat-seminare-2020/

 

Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeit verschwimmen immer mehr – Burnout Anzeichen nehmen zu

Homeoffice ist nicht mehr unbedingt der Traum aller Arbeitnehmer. Dabei dürfen aktuell  so viele Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, wie noch nie zuvor.
Dadurch steigt allerdings auch die Gefahr, dass die Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeit schwinden und mehr Kollegen Richtung Burnout gehen. Als Betriebsrat wacht ihr auch darüber, dass Überstunden unterbunden werden, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Wissen des Arbeitgebers geleistet werden. Gleichzeitig fehlt momentan vielleicht auch die nötige räumliche Nähe zwischen Betriebsrat und Kollegen, so dass Warnzeichen für drohenden Burnout schwerer erkannt werden oder auch die Kommunikations schwelle höher liegt.

Viele Arbeitnehmer*innen fühlen sich zunehmend lustlos und erschöpft.

 

Natürlich stellen sich da für Betriebsräte viele Fragen: Welche Mitbestimmungsrechte haben wir bei mobiler Arbeit oder Telearbeit? Hat der Arbeitgeber das Recht, die Belegschaft während einer Pandemie ins Home-Office zu schicken –egal ob diese wollen oder nicht? Haben Arbeitnehmer umgekehrt einen Anspruch darauf,  von zuhause zu arbeiten? Wie sieht es mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz im Home-Office aus? Und was gilt für den Datenschutz? Aber wichtiger ist derzeit die Kollegen zu schützen.

 

Was könnt ihr als Betriebsrat tun um Kollegen vor dem Burnout zu schützen?
Erkundigt euch, wie bei euren Kollegen der Arbeitsalltag im Homeoffice aussieht. Ermuntert sie, ihr Diensthandy, Mailaccount etc. nach Feierabend auszuschalten und nicht „mal schnell“ reinzuschauen. Manchmal ist euch auch bekannt, in welchen Abteilungen besonders hoher Druck herrscht. Fragt dort gezielt nach.
Versucht durchzusetzen das Führungskräfte für das Thema sensibilisiert werden und möglichst auch qualifiziert.

 

Eine menschen gerechte Gestaltung der Arbeitsbedingung zur Vorbeugung von Burnout-Fällen, dafür muss sich der Betriebsrat einsetzen.

Setzt vielleicht virtuelle Kaffeepausen täglich zu festen Zeiten an, um Euch regelmäßig mit den Kollegen auszutauschen. Denn viele Kollegen fühlen sich derzeit einsam.

Passt aber dabei auch gut auf euch selbst auf! Denn Betriebsräte sind ganz besonders Burnout gefährdet.

 

Am 04. Dezember 2020 bieten wir einen Online-Workshop zum Thema Burnout an: Dabei geht es u.a. um folgende Themen:

  • Handlungsmöglichkeiten: Was kann der Betriebsrat tun?
  • Prävention: Risikofaktoren (er)kennen und beseitigen
  • Das Schlimmste ist Schweigen — Wege aus der Sprachlosigkeit
  • Gefährdungsbeurteilung (auch für das Homeoffice) als Chance
Kurzarbeit

Wenn das Kurzarbeitergeld nicht reicht

Das „Gesetz zur Erleichterung der Kurzarbeit“ ermöglicht dem Arbeitgeber Arbeitsausfälle zu überbrücken. Grundsätzlich ist das eine gute und wichtige Sache.

Was tun, wenn das Geld hinten und vorne nicht mehr reicht?

Je größer der Arbeitsausfall desto höher ist die finanzielle Lücke bei den Arbeitnehmern. Damit es doch noch passt nehmen viele Kollegen, für die Zeit der Kurzarbeit, nun zweit oder sogar dritt Jobs an. Bisher galt dass dieser Verdienst beim Kurzarbeitergeld mit angerechnet wurde, es sei denn man hatte den Job schon vor Beginn der Kurzarbeit.

Was aber gilt jetzt?

Der Betriebsrat sollte den interessierten Kollegen hier den Tipp geben, dass bis zum 31.10.2020 das Zusatzeinkommen anrechnungsfrei bleibt, sofern das Entgelt aus dem Nebenjob mit demm Kurzarbeitergeld das SOLL-Entgelt (übliche Bezahlung) nicht übersteigt.

Was gilt denn eigentlich für Betriebsratstätigkeit während der Kurzarbeit?

Als „normale“ Beschäftigte sind auch Betriebsratsmitglieder von Kurzarbeit und den damit einhergehenden Lohneinbußen betroffen. Für Arbeitnehmervertreter gelten also keine anderen Regeln als für ihre nicht im Betriebsrat vertretenen Kollegen. Besondere Regelungen gelten jedoch für die Betriebsratsarbeit. Denn die Betriebsräte müssen Ihre Aufgaben auch während der Kurzarbeit wahrnehmen.

Kurzarbeitergeld-Link der Link unter dem Ihr immer die aktuellen Informationen zur Kurzarbeit und deren Berechnung findet.

Gerne stehen wir Euch auch für Inhouse-Seminare zum Thema zur Verfügung. Weiter gibt es fortlaufend unser Seminar: Betriebsratsarbeit in der Corona-Krise Online-Seminar, mit immer aktuellen Informationen rund um die Krise.

Aktive Betriebsratsarbeit nach den Sommerferine hilft bei m Schutz von Neu- Infektionen

Haben Urlaubsrückkehrer das Virus im Gepäck?

Wie können Betriebsräte die Kollegen und den Betrieb vor neuen Infektionen schützen.

Die Ferien gehen in vielen Bundesländern zu Ende und die Zahl der Neuinfektionen steigt derzeit stark an. Corona ist nicht weg sondern kommt sogar stark zurück. In de Betrieben schauen daher viele auf die Arbeitnehmer, die nach dem Urlaub, möglichst auch noch aus Risikogebieten, in die Betriebe zurückkehren.

So können schnell alle Urlaubsrückkehrer unter Generalverdacht gestellt werden

Das darf natürlich nicht passieren, trotzdem geht in vielen Betrieben die Angst um. Denn schließlich haben die Zuhause gebliebenen ja i den Nachrichten von Partymeilen und Gedränge gehört und gesehen. Allerdings können nur die Urlaubsrückkehrer selbst wissen, ob sie sich im Urlaub ausreichend geschützt haben oder ob ein erhöhtes Risiko für eine Infektion besteht. Seit Samstag gibt es ja nun auch die Testpflicht für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten.

Was können Betriebsräte nach den Ferien konkret tun

Sensibilisiert die Kollegen erneut für die Gefahren, die von einer Corona-Infektion ausgehen:

  • Erklärt in virtuellen Betriebsversammlungen, Rundschreiben, Aushängen und Gesprächen, welche Konsequenzen Infektionen im Betrieb haben können. Zum Beispiel das Betriebe teilweise oder komplett geschlossen werden können.
  • Bittet die Kollegen sich gegenseitig an die Schutzmaßnahmen zu erinnern. Schließlich geht es um die Gesundheit aller und die Arbeitsplätze.
  • Nehmt die Führungskräfte in die Pflicht: Denn gute Vorbilder in Sachen Masken tragen sein, Abstand halten und Hygiene etc. wirkt oft besser als Hinweise und Ermahnungen.
  • Führt Betriebsbegehungen durch und kontrolliert, ob nach wie vor alle Infektionsschutzmaßnahmen in der notwendigen Intensität durchgeführt werden.
  • Meldet festgestellte Infektionsschutzmängel unbedingt dem Arbeitgeber und sprecht Euch für außerplanmäßige Unterweisungen aus.

Betriebsrat und Arbeitgeber sollten gemeinsam klarstellen:
Corona geht alle an! Daher stehen die Betriebsparteien geschlossen hinter den Schutzmaßnahmen. Allen Arbeitnehmern sollte klar sein, dass bei Verstößen gegen die Schutzmaßnahmen auch Sanktionen folgen können.

Weitere Informationen und Seminar – Angebote unter:
www.md-mentoring.de/betriebsrat-seminare-2020/

www.etermin.net/mdmentoring

GeschGehG

Was hat es mit dem neuen Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) auf sich?

Seit dem 26. April 2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die europäische Geheimnisschutzrichtlinie 2016/943 vom 08. Juni 2016 umgesetzt. Das neue Gesetz soll für einen besseren Schutz der wissensbasierten Wirtschaft und damit Wettbewerbsvorteile für europäische Unternehmen sorgen.
Doch was bedeutet das für die Arbeit der Betriebsräte?

 

Im ursprüngliche Gesetzesentwurf war gewollt, dass die Unternehmen allein festlegen können sollten, was als Geschäftsgeheimnis gilt und was nicht. Nach heftiger Kritik von z.B. Gewerkschaften die befürchteten, die Betriebsratsarbeit würde erschwert und damit würden Betriebsräten und andere Interessenvertretungen einen „Maulkorb“ verpasst, sieht die am 21.03.2019 vom Bundestag beschlossenen Endfassung anders aus.

Es ist nunmehr ausdrücklich, in § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG geregelt, dass „die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen“ durch das Gesetz nicht berührt werden. Arbeitnehmer sollen sich dadurch auch in Zukunft mit ihren Themen vertrauensvoll an ihren Betriebsrat wenden können, ohne einen Gesetzesverstoß befürchten zu müssen.

Das Geschäftsgeheimnis-Gesetz enthält eine einheitliche Definition, wann Informationen Geschäftsgeheimnisse sind, und auch Regelungen zum Schutz von Personen, die Missstände in Unternehmen offenlegen (Whistleblower).

Das Geschäftsgeheimnisgesetz etabliert demnach einen Whistleblower-Schutz. Unklar ist noch, ob und wie der Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 2 GeschGehG auch auf § 79 BetrVG durchschlagen wird. Auf Betriebsräte wird wieder einmal zusätzliche Arbeit zukommen. Denn durch das Gesetz in den damit verbundenen zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen werden die Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG berührt. Egal ob durch Schaffung technischer Schutzmaßnahmen, Compliance-Regeln, Regelung von Zugangsrechten, EDV-Maßnahmen aber auch Schulungen zum Wissen um den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen, und vieles mehr.

Informationen zu diesen und anderen Themen erhaltet Ihr auch in unseren Seminaren. Alle Seminare auch als Online-Seminare buchbar https://www.md-mentoring.de/betriebsrat-seminare-2020/