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Weihnachtsgeld
Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld

Die Gehaltsabrechnung im November ist für viele Arbeitnehmer die schönste: Mit dem Novembergehalt erhalten sie das Weihnachtsgeld. Leider ranken sich um diese Sonderzahlung immer noch so einige Mythen. Wir untersuchen diese Mythen und widmen uns auch der Frage, wie der Betriebsrat hier aktiv werden kann.

Weihnachtsgeld für Alle

Bekommen alle Mitarbeiter Weihnachtsgeld, wie sieht es bei Teilzeitbeschäftigten oder befristet tätigen Mitarbeitern aus? Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich gleichzustellen. Sie dürfen bei der dieser Art der Sonderzahlung nicht benachteiligt werden, ihnen steht die gleiche Leistung zu, wie den Vollzeit tätigen Kollegen (siehe auch § 5 Teilzeit und -Befristungsgesetz). Befristet tätige Mitarbeiter werden häufig von Weihnachtsgeldzahlungen ausgeschlossen, besonders wenn ihr Arbeitsvertrag vor dem Auszahlungszeitraum endet. Das BAG hat aber 2007 zu Gunsten eines befristet tätigen Mitarbeiters entschieden (siehe BAG 10 AZR 261/06 vom 28.03.2007). Hintergrund: der Arbeitsvertrag stellte eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses in Aussicht und eine Sonderzahlung war darin vereinbart. Somit war es rechtens, die Zahlung für das laufende Jahr zu gewähren, obwohl der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde.

 

Einmal Weihnachtsgeld – immer Weihnachtsgeld

Das ist nur zum Teil richtig. In den meisten Arbeitsverträgen ist mittlerweile geregelt, dass es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handelt, die jederzeit widerrufen werden kann. Mit diesem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Zahlung des Weihnachtsgeldes eine betriebliche Übung entsteht. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er drei Jahre in Folge diese Sonderzahlung geleistet, ohne einen entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag verankert zu haben. Demnach gibt es also keinen gesetzlichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Der Anspruch ergibt sich nur aus der oben beschriebenen betrieblichen Übung, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

 

Muss ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich kündige?

Das ist nicht ganz einfach zu beantworten und hängt von einigen Faktoren ab. Soll das Weihnachtsgeld zum Beispiel als zusätzliche Entlohnung geleisteter Arbeit dienen, der Arbeitnehmer kündigt aber vor dem Zahlungszeitraum, so kann der Arbeitgeber die Zahlung nicht vollständig verweigern. Schließlich hat der Arbeitnehmer sich in der Vergangenheit zumindest eine anteilige Zahlung „verdient“. Rückzahlungsforderungen von Weihnachtsgeld sind zum Teil möglich, wenn zum Beispiel ein Stichtag vereinbart wurde. So heißt es in vielen vertraglichen Klauseln zum Weihnachtsgeld zum Beispiel, dass das Weihnachtsgeld vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zum 31. März des Folgejahres zurückgezahlt werden muss.

 

Und was kann der Betriebsrat tun?

Grundsätzlich kann sich der Betriebsrat natürlich für die Zahlung von Weihnachtsgeld einsetzen. Ob es jedoch tatsächlich gezahlt wird, obliegt dem Arbeitgeber. Sind sich Betriebsrat und Arbeitgeber einig, kann eine Betriebsvereinbarung beschlossen werden. Hier kann u.a. geregelt werden, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen oder in welcher Höhe Weihnachtsgeld gezahlt wird. Ferner kann der Betriebsrat überwachen, ob der Arbeitgeber bei der Zahlung von Weihnachtsgeld keine Arbeitnehmer benachteiligt.

Noch freie Termine für Seminare
Noch freie Termine für Seminare

Noch freie Plätze 2019/2020

 

Liebe Betriebsräte,

bis Ende Januar 2020 gibt es nur noch wenige freie Plätze zu unseren Seminaren.

Wir begrüßen Euch gern in folgenden Seminaren:

 

 

 

 

Arbeiten 4.0 – Digitalisierung der Arbeitswelt

Termin: 11.11. – 12.11.2019

Tagungsgebühr: 749,00 € zzgl. MwSt. und Tagungspauschale

 

Themen des Seminars:

 

  • Trends und Szenarien unserer Arbeitswelt
  • Was ist Arbeit 4.0?
  • Gute Arbeit im digitalen Wandel erhalten
  • Qualifizierungen für die Arbeit von morgen
  • Beteiligungsorientierte Betriebsratsarbeit

 

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Termin: 13.11. – 15.11.2019

Tagungsgebühr: 799,00 € zzgl. MwSt. und Tagungspauschale

 

Themen des Seminars:

 

  • Zusammenarbeit BR, SBV und HR
  • BEM und Kündigung
  • Ziele des BEM
  • Wann ist ein BEM durchzuführen?
  • Betriebsvereinbarungen zu BEM

 

Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrat

Termin: 25.11. – 27.11.2019

Tagungsgebühr: 799,00 € zzgl. MwSt. und Tagungspauschale

Themen des Seminars:

  •  Was ist eigentlich Öffentlichkeitsarbeit
  • Warum und Wozu
  • Stärken Schwächen Analyse
  • Kommunikationsmatrix
  • Die Betriebsversammlung

Grundlagen des BetrVG (kompakt) Teil 1

Termin: 25.11. – 27.11.2019

Tagungsgebühr: 749,00 € zzgl. MwSt. und Tagungspauschale

 

Themen des Seminars:

 Rechte und Pflichten des Betriebsrats

  • Die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat
  • Geschäftsführung des Betriebsrats
  • Freistellung des Betriebsrats
  • PEM

 

Arbeitsrecht Teil 3

Termin: 22.01. – 24.01.2020

Tagungsgebühr: 799,00 € zzgl. MwSt. und Tagungspauschale

 

Themen des Seminars:

 Beendigung von Arbeitsverhältnissen

  • Kündigungsverfahren
  • Aufhebungsvertrag
  • Kündigungsverbot
  • Betriebsübergang

 

In eurem Betriebsrat sind gerade ganz andere Themen aktuell?

Auch das ist für uns kein Problem. Sprecht uns gern an, damit wir gemeinsam mit euch eure individuellen Seminarthemen entwickeln können.

 

Wir freuen uns auf Eure Anmeldungen.

 

Euer Team von md-mentoring

Spätestens mit dem ersten Sieg der deutschen Mannschaft ist das EM-Feeling in Deutschland angekommen. Aber Vorsicht: Bei Fußball während der Arbeitszeit ist einiges zu beachten, damit der Arbeitgeber nicht die rote Karte zeigt. Denn auch während der Europameisterschaft gelten die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen weiter. Die Spiele starten in diesem Jahr zwar zu arbeitgeberfreundlichen Zeiten, aber das bedeutet auch, dass der eine oder andere Arbeitnehmer am nächsten Arbeitstag vielleicht ein wenig zerknautscht zur Arbeit erscheint, wenn die Partie am Abend in die Verlängerung ging. Hier sollten Arbeitnehmer beachten, dass sie sich an die festgelegten Arbeitszeiten halten.

Regelung für Schichtbetrieb finden

Für Betriebe mit Schichtdienst bedeutet dies einheitliche Regelungen zu finden. Generell gilt: Ein Recht auf Fußballgucken am Arbeitsplatz gibt es nicht. Arbeitgeber können aber Sonderregelungen für die Zeit der EM zulassen. Wer zu den eingefleischten Fußballfans gehört und sichergehen möchte, dass er jedes Spiel in voller Länge genießen kann, sollte für die entsprechenden Tage Erholungsurlaub beantragen. Geht dies nicht, muss sich an die allgemeingültigen Arbeitszeiten gehalten werden.

Wer das Spiel während der Arbeitszeit in einer Liveübertragung im Radio verfolgen möchte, hat bessere Karten: Das Bundesarbeitsgericht entschied 1986, dass eine nebenbei laufende Übertragung in Ordnung ist, sofern die Arbeitsleistung des Mitarbeiters nicht negativ beeinflusst wird (vgl. BAG, 14.01.1986 – 1 ABR 75/83). Aber Achtung! Hier gilt: Andere Kollegen dürfen dabei nicht gestört werden.

Arbeitgeber machen sich sicherlich beliebt, wenn sie in den Betrieben den Arbeitnehmern ein wenig entgegenkommen, z.B. mit gelockerten Arbeitszeiten oder erlaubten Spielübertragungen. Hier spielt der Betriebsrat eine wichtige Rolle und kann als Vermittler das Beste für beide Parteien herausholen.

Je nach betrieblicher Regelung spricht auch nichts gegen die Nutzung von Live-Tickern, sofern diese nur nebenbei verfolgt werden und die Arbeitsleistung dabei nicht leidet.

Grundsätzlich gilt es eine Balance zwischen Fan-Liebe und Arbeit zu finden. Der Betriebsrat kann zusammen mit dem Arbeitgeber eine Spieltaktik ausarbeiten, die allen Beteiligten zu Gute kommt und dann steht dem Torjubel nichts mehr im Wege.

 

Änderung der Tagesordnung

Mit seiner Entscheidung (BAG, 22.1.2014, 7 AS 6/13) hat sich der siebte Senat des Bundesarbeitsgericht nun der Ansicht, des ersten Senats,  zur Änderung der Tagesordnung angeschlossen.
Danach benötigt der Betriebsrat für eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung nicht mehr die Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder.
Dadurch können gewünschte Beschlussfassungen, ab sofort auch über eine kurzfristige Änderung der Tagesordnung vorgenommen werden.

Nach wie vor benötigt es aber mindestens ein Viertel der BR Mitglieder  (29 BetrVG) um einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen und (im Zweifel auch gegen den Willen von Vorsitzenden) zu behandeln.

Betriebsratsstammtisch

md-mentoring Betriebsratsfortbildung lädt herzlich ein:

Auf Wunsch von Teilnehmern unserer Seminare für Betriebsräte gibt es ab 2014, regelmäßige kostenlose #Betriebsratsstammtische.
Diese Treffen bieten zum einen die Gelegenheit einmal über den Tellerrand zu schauen und sich in lockerer Runde auszutauschen,
darüber hinausgibt es immer auch ein aktuelles Thema über das gemeinsam diskutiert wird.

Gemeinsam mit der Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Hannewald, widmen wir uns im Januar dem Thema #Betriebsratswahlen 2014-
Unterschiede zwischen dem normalen und dem vereinfachten Wahlverfahren.

Termine für unseren Betriebsratsstammtisch 2014, Ort: Zum Stadion 71, 40764 Langenfeld, Beginn 18:30 Uhr

14.01.2014 

11.03.2014

13.05.2014

08.07.2014

09.09.2014

11.11.2014