Seminarteilnahme nach Feierabend: wird das bezahlt?

Seminarteilnahme nach Feierabend: wird das bezahlt?

Seminarteilnahme nach Feierabend: wird das bezahlt?

Betriebsräte haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, um ihre Betriebsratsaufgaben wahrnehmen zu können. Dazu zählen auch Schulungen und die Teilnahme an Seminaren. Da die Betriebsratsarbeit ein Ehrenamt ist, erhalten Betriebsräte aber keine zusätzliche Vergütung. In der Regel funktioniert dieses System. Schwierig wird es nur, wenn Betriebsräte Teilzeitverträge haben.

Schaut man sich in dem Zusammenhang § 37 BetrVG an, wird es interessant. Denn: Betriebsräte dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden. Was heißt das konkret?

Für die Teilnahme an Schulungen gilt für teilzeitbeschäftigte Betriebsräte, dass sie einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Seminarteilnahme haben. Gleichzeitig haben sie aber auch noch einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn das Seminar auch in der individuellen Freizeit liegt. Pro Schulungstag entsteht so ein Anspruch der bis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers reicht. Dabei gilt, dass die notwendige Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen nicht in der individuellen Arbeitszeit geleistet werden kann, wie es bei Teilzeit- und/ oder Schichtdienstbeschäftigten üblich ist.

Das BAG hat in diesem Zusammenhang z.B. geurteilt, dass ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit hat, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratstätigkeit praktisch nie während der Arbeitsstunden stattfinden kann. (Urteil BAG 19.03.2014, Aktenzeichen: 7 AZR 480/12)


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