Hilfe, das Kind fiebert! Rechte und Pflichten bei Freistellung, wenn das Kind krank ist
Leider sind wir wieder mittendrin in der miesen Erkältungszeit. Zu allem Übel trifft es ja nicht nur die Kollegen selbst, wenn Husten und Schnupfen zuschlagen. Besonders betroffen von dieser Zeit sind natürlich berufstätige Eltern, die aufgrund der nötigen Betreuung kranker Kinder zu Hause bleiben müssen. Oft wird der Betriebsrat gefragt, wie die Arbeitnehmer mit einer solchen Situation umgehen sollten. Hier kommen ein paar Tipps, wie der Betriebsrat helfen kann.
Welche berufstätige Mutter oder Vater kennt das nicht: Am morgen glüht die Stirn des Kindes – Fieber. Wenn man nun zur Arbeit muss, was tun? Zunächst sollte der Arbeitgeber frühzeitig informiert werden, dass man nicht zur Arbeit erscheinen kann. Um später einen ungefähren Ausblick auf die Dauer des Fehlens weitergeben zu können, sollte der Chef nach dem Gang zum Kinderarzt erneut kontaktiert werden. Sicherlich macht es auch Sinn, in einem weiteren Telefonat zu besprechen, welche ggf. wichtigen Aufgaben aktuell anliegen und ob diese durch eine Vertretung übernommen werden können.
Fehlen erlaubt?
Rein rechtlich ist das vorübergehende, spontan eintretende Fehlen, der betreuenden Mutter oder des Vaters natürlich erlaubt (siehe § 45 Abs. 3 SGB V). Sofern ein Arzt die Krankheit des Kindes bestätigt (Nachweis über die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes) und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dabei können die Eltern frei entscheiden, wer die Betreuung des kleinen Patienten übernimmt.
Wie häufig man der Arbeit aufgrund der Pflege eines kranken Kindes fernbleiben darf, ist ebenfalls geregelt. Bei einem Kind sind es 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr (§ 45 Abs. 2, 5 SGB V), bis zu 25 Arbeitstage bei mehreren Kindern, jeweils pro Elternteil. Beschäftigte, die alleinerziehend sind, können bei einem Kind höchstens 20 Tage, entsprechen bei mehreren Kindern höchstens 50 Arbeitstage zu Hause bleiben.
Lohnfortzahlung?
Anspruch auf Lohnfortzahlung laut § 616 BGB besteht nur, wenn dies nicht von vorneherein im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde, was bei vielen Betrieben der Fall ist. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer für die Dauer der Erkrankung des Kindes Kinderkrankengeld bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, sofern das Kind über die Eltern krankenversichert ist. Auch hier gilt wieder: eine ärztliche Bescheinigung muss vorliegen, die Pflege ist notwendig (keine andere im Haushalt lebende Person kann einspringen) und das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Der Betriebsrat kann helfen
Der Betriebsrat kann den berufstätigen Müttern oder Vätern natürlich sehr gut beratend zur Seite stehen und mit Anregungen für einen ungestörten Betriebsablauf während der Fehlzeiten zwischen Vorgesetzten und Arbeitnehmern vermitteln. Vielleicht lassen sich für solche Fälle bereits im Vorfeld Vertretungsregelungen treffen? Denkbar wäre zum Beispiel, mehrere berufstätige Mütter in einem Betrieb schließen ein Vertretungsnetzwerk, sofern dies aufgrund ähnlicher Tätigkeiten möglich ist. Außerdem könnte man prüfen, ob die betroffenen Eltern während der Erkrankung eines Kindes (sofern seitens der Eltern gewünscht), zeitweise im Homeoffice arbeiten können oder durch flexible Arbeitszeit (wenn eine andere Betreuung dann übernehmen kann) Fehlzeiten aufgeholt werden können. So kommen schließlich alle gut durch die verschnupfte Jahreszeit.