Nun ist sie fast schon wieder vorbei, die schöne Jahreszeit, in der sich die Feiertage für die Arbeitnehmer häufen. Über die Feiertage Christi Himmelfahrt und Pfingsten dürfen sich alle Arbeitnehmer in Deutschland freuen, einen weiteren Feiertag, Fronleichnam, haben hingegen nur die Kollegen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und in einigen Gemeinden von Sachsen und Thüringen.

Was passiert aber, wenn ein Mitarbeiter in einem anderen Bundesland tätig ist, als sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet? Eine häufige Situation bei Arbeitnehmern im Außendienst.

 Beispiel 1: Kollege A ist angestellt bei einem Unternehmen mit Sitz in Hannover, Niedersachsen. Seine Außendiensttätigkeit übt er aber an seinem Wohnort, in Nordrhein-Westfalen, aus.

Hier gilt stets das Prinzip des Arbeitsortes, sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes vereinbart wurde. Kollege A darf sich freuen, an Fronleichnam hat er frei, da an seinem Arbeitsort ein Feiertag ist. Sein Wohnort spielt dabei keine Rolle.

Beispiel 2: Kollege B arbeitet im Außendienst für eine Firma in Baden-Württemberg. Seine Tätigkeit übt er aber in Berlin aus. Obwohl seine Kollegen aus der Firmenzentrale an Fonleichnam frei haben, muss Kollege B arbeiten.

Auch hier gilt wieder ganz klar das Prinzip des Arbeitsortes. Nun gibt es aber auch kompliziertere Fälle, wie unser drittes Beispiel zeigt:

Beispiel 3: Kollege C vertritt ein Unternehmen aus Hamburg im Außendienst und übt seine Tätigkeit sowohl in Niedersachsen, als auch in Nordrhein-Westfalen aus. Kollege C ist nun unsicher, ob er an Fronleichnam arbeiten muss, weil sich seine Tätigkeit an diesem Tag auf das Bundesland Bremen beschränken würde.

Dass auch hier wieder das Prinzip des Arbeitsortes gilt, macht die Sache nicht einfacher. Hier muss nun ermittelt werden, in welchem Bundesland der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Somit könnte Kollege C also nicht gezwungen werden, Außendienstbesuche an Fronleichnam in Bremen durchzuführen, wenn er hauptsächlich in Nordrhein-Westfalen tätig ist.

Besonders in unserem Beispiel C wäre es ratsam, über die Regelungen der nicht einheitlichen Feiertage eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Hier kann der Betriebsrat die Interessen der Kollegen im Außendienst für diese Feiertage klar definieren.

Weitere nicht einheitliche Feiertage sind z.B. Hl. Drei Könige (06.01.), Mariä Himmelfahrt (15.08.) und der Reformationstag (31.10.). Über letzteren dürfen sich in diesem Jahr übrigens alle Arbeitnehmer in Deutschland freuen. Aus dem nicht einheitlichen Feiertag wird einmalig im Lutherjahr 2017 ein einheitlicher Feiertag.


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