Vom 26.05. – 24 Juni begehen die Muslime in diesem Jahr den Fastenmonat Ramadan. Sie unterliegen dann den strengen Anforderungen des Fastens während des hellen Tages. Der Verzicht auf Speisen und Getränken kann während der heißen Tage durchaus zu Problemen führen.

Wie können Sie als Betriebsrat die betroffenen Kollegen unterstützen und mögliche Konflikte mit Kollegen vermeiden? Am besten ist es natürlich, wenn Sie mit dem Arbeitgeber eine freiwillige Betriebsvereinbarung zum Thema „Arbeiten im Ramadan“ abschließen. Schließlich hat dieser eine Fürsorgepflicht gemäß BGB § 619. Der Arbeitgeber hat also ein Interesse daran, dass Thema arbeiten während des Ramadan zu regeln.

Inhalte könnten hier zum Beispiel sein: Untersuchungen durch den Betriebsarzt. Betroffene Mitarbeiter können nach Sonnenuntergang (bei Schichtarbeit) „kleines Fastenbrechen“ gemeinsam im Pausenraum essen und trinken. Urlaubswünsche von betroffenen Kollegen können für die Zeit des Ramadans vorrangig berücksichtigt werden. Tauschmöglichkeiten für Schichten, könne großzügig gestaltet werden. Körperlich belastende Arbeit können eventuell in den frühen Morgenstunden erledigt werden.

Man sieht also, es gibt viele Möglichkeiten, Arbeitnehmer in Ihrem Glauben zu unterstützen und Regelungen, für die Arbeit im Ramadan, zum Wohle aller zu treffen. Gehen Sie es an. Auch ohne Betriebsvereinbarung aber mit Akzeptanz und Toleranz geht ein Monat doch schnell vorbei.


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