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Keine digitalen Versammlungen

Ab dem Ostersamstag (2023) ist eine Änderung des § 129 BetrVG in Kraft getreten, die für viele Betriebsräte eine bedeutende Veränderung darstellt. Bisher war es möglich, Betriebsversammlungen und Betriebsräteversammlungen sowie Jugend- und Auszubildendenversammlungen und Sitzungen der Einigungsstelle digital abzuhalten. Doch mit der Änderung des Gesetzes ist dies nicht mehr erlaubt.

 

Diese Änderung kann für Betriebsräte eine Herausforderung darstellen, da sie nun wieder vermehrt auf Präsenzveranstaltungen setzen müssen. Insbesondere in Zeiten von Corona war die Möglichkeit, digitale Versammlungen abzuhalten, eine wichtige Option, um trotz der Einschränkungen weiterhin effektiv arbeiten zu können. Doch mit der neuen Regelung ist dies nicht mehr möglich.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht allerdings kein Grund zur Sorge. Die Betriebsräte werden auch weiterhin ihre Aufgaben wahrnehmen und die Interessen der Belegschaft vertreten. Durch die Änderung des Gesetzes müssen sie nun allerdings vermehrt auf alternative Lösungen setzen. So können beispielsweise kleinere Präsenzveranstaltungen oder auch schriftliche Abstimmungen eine Option sein.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Änderung des § 129 BetrVG auf die Arbeit der Betriebsräte am Ende wirkt. Klar ist jedoch, dass sie nun vermehrt auf alternative Lösungen setzen müssen, um ihre Arbeit effektiv zu erledigen. Die Herausforderungen, die sich aus dieser Änderung ergeben, sollten jedoch nicht überbewertet werden. Immerhin haben Betriebsräte in der Vergangenheit auch ohne digitale Unterstützung ihre Arbeit erfolgreich erledigt und werden dies auch in Zukunft tun.

 

Weitere Infos zu dem Thema gibt es in unserem Seminaren.

 

Unsere Tipps

Die steigenden Energiepreise stellen private Haushalte ebenso Firmen vor immense Herausforderungen. Bei Mitarbeitern löst die prekäre Lage in vielen Firmen Zukunftsängste aus. Die Folge: Sie sind gestresst, werden unaufmerksam und können sich nur schwer auf die Arbeit konzentrieren. Arbeitsunfälle häufen sich und die Notlage in vielen Firmen spitzt sich zu. Nun sind Führungskräfte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gefragt. Die Angestellten müssen stärker sensibilisiert werden, als es in normalen Zeiten der Fall ist. Wir klären was Ihr tun solltet, um stressbedingte Arbeitsunfälle zu verhindern.

 

  1. Tipp: Arbeitsschutz in den Fokus rücken

Arbeitnehmer und Führungskräfte sehen sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Krise mit zahlreichen Ängsten konfrontiert. Die Folge sind starke psychische Belastungen, die die Gefahr von Arbeitsunfällen steigern, weil die Arbeitnehmer gedanklich häufig nicht anwesend sind. Speziell hoch ist das Risiko in Firmen, in denen das Sicherheitsbewusstsein bereits tendenziell gering ist. Insbesondere jene sollten den Arbeitsschutz derzeit in den Fokus rücken. Effiziente Arbeitsschutzmaßnahmen müssen zugegeben nicht kostenintensiv sein. Im Gegenteil: Häufig sind bereits zyklisch geführte Mitarbeitergespräche hinreichend, um dem Thema Sicherheit Genüge zu tun. Gleichfalls in Meetings sollte nach Möglichkeit laufend über sichere Verhaltensweisen gesprochen werden.

 

  1. Tipp: Führungskräfte leisten Aufklärungsarbeit

Um das Risiko von Arbeitsunfällen zu verringern, sollten Führungskräfte frühzeitig mit offenen Karten spielen. Es gilt, auf die Arbeitnehmer zuzugehen, um sie in ihren Ängsten abzuholen. Oftmals wirkt längst ein ruhig gesprochenes Wort wahre Wunder, wenn es darum geht, Arbeitsunfälle zu verhindern.

 

  1. Tipp: Unterweisungen durchführen

Insbesondere in Zeiten wie der derzeitigen Wirtschaftslage ist es elementar, sich nicht ausschließlich auf die jährliche Unterweisung zu berufen. Um das Bewusstsein für Sicherheit unter der Belegschaft aufrechtzuerhalten und zu schärfen, benötigt es in der täglichen Praxis regelmäßige Unterweisungen. Hier sollten Führungskräfte, nichtsdestominder ebenfalls unterstützende Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dazu sicherstellen, dass Unterweisungen interessant gestaltet werden.

Das kann etwa via Unterweisungen an der Maschine erfolgen, an der Mitarbeiter erklären, welche Gefahrensituationen vorhanden und welche Schutzmaßnahmen unabdingbar sind. Um Inhalte von Betriebsanweisungen auszuarbeiten, könnte man zum Beispiel 15-minütige Gruppenarbeiten abhalten. Durch Wiederholungen und eigenständige Erarbeitung bleiben solche Anweisungen länger im Kopf.

 

  1. Tipp: Begehungen durchführen

Tägliche Begehungen klingen vorerst ausgesprochen aufwändig, machen nichtsdestominder ohne Frage Sinn. Im Idealfall kommunizieren Mitarbeiter bei unsicheren Tätigkeiten miteinander und garantieren so für weniger Unfälle. Ist die Sicherheitskultur noch nicht soweit konzipiert, muss wenigstens die Führungskraft reagieren. Auch sollte bei positivem Verhalten Feedback gegeben werden, um die Mitarbeiter zu motivieren.

 

  1. Tipp: Betriebsräte haben weitreichende Möglichkeiten

Der Betriebsrat kann Arbeitsbedingungen mitbestimmen “soweit eine gesetzliche oder tarifliche Reglung nicht besteht” (BetrVG § 87 Abs. 1 Satz 1) und der Arbeitgeber Gestaltungsspielräume hat. Im Mittelpunkt steht hier das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr.7 zu den „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den

Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“.

 

Weitere Infos zu dem Thema gibt es in unserem Seminar Arbeitsschutz Teil 1 oder hier.

 

Arbeitszeiterfassung Fragen

In einer Grundsatzentscheidung hat das BAG klargestellt, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit aller Beschäftigten abspeichern müssen. Lange war unklar, wie das umgesetzt werden soll. Nun liegen die Entscheidungsgründe des BAG vor. Wir klären die wichtigsten Fragen zur Arbeitszeiterfassung.

 

Muss die Arbeitszeit elektronisch erfasst werden?

Wichtig ist, dass die im EuGH-Urteil genannten Kriterien – Glaubwürdigkeit, Zugänglichkeit und Objektivität – gewährleistet sind. Papierformulare schließt es zumindest bisher nicht aus. So können Arbeitszeiten sowohl auf Papier als auch digital erfasst werden.

Welche Zeiten müssen erfasst werden? 

Die Pflicht, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, bezieht sich auf sämtliche Arbeitszeiten. Das bedeutet für dem Arbeitgeber, dass die Erfassung von Überstunden sowie die Dokumentation von Feiertags- und Mehrarbeit nicht mehr ausreichend ist. Spezifische Startzeiten, Pausenzeiten und Endzeiten sollten aufgezeichnet werden.

Droht Arbeitnehmern eine Strafe, wenn sie ihre Arbeitszeit nicht dokumentieren?

Zur Durchsetzung der Arbeitszeiterfassung sind grundsätzlich das Unternehmen und der Arbeitgeber verpflichtet. Für die Mitarbeiter bedeutet dies zumindest, dass ihnen keine Strafen drohen, wenn sie die Dokumentation nicht durchführen. Arbeitgeber können jedoch Abmahnungen aussprechen und sogar Mitarbeiter entlassen.

Droht Arbeitgebern eine Strafe, wenn sie Arbeitszeiten nicht aufzeichnen?

Bisher wurden keine Strafen für Unternehmen festgelegt, die ihre Arbeitszeitverpflichtungen nicht erfüllen. Arbeitgeber sollten daher generell nicht in Panik verfallen, sondern gleichzeitig prüfen, welche Möglichkeiten bestehen bzw. umgesetzt wurden, um die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer angemessen und umfassend zu erfassen.

Können Unternehmen weiterhin Vertrauensarbeitszeit anbieten?

Vertrauensarbeitszeit basiert auf dem Grundsatz, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einander in Bezug auf die zu leistende Arbeit „vertrauen“, die tatsächlichen Arbeitszeiten also nicht festgestellt werden können. Auch wenn gewisse Widersprüche nicht ausgeschlossen werden können, sieht die BAG-Entscheidung keine Abschaffung flexibler Arbeitszeitregelungen vor. Es ist wichtig, dass Unternehmen über ein geeignetes Zeiterfassungssystem verfügen. Beispielsweise ist es wichtig, dass Mitarbeiter unabhängig von ihrem Arbeitsort einen digitalen Zugriff haben, um ihre Arbeitszeiten zu dokumentieren.

Welche Informations- und Entscheidungsbefugnisse hat der Betriebsrat bei der Arbeitszeiterfassung?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, weil es hier um eine Frage des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geht. Der Betriebsrat kann mitbestimmen, wie die Arbeitszeit, auf Papier oder elektronisch erfasst wird oder wie die entsprechenden Erfassungsformulare ausgestaltet sind.

 

Es gilt abzuwarten: Im Jahr 2023 soll es zu weiteren Konkretisierungen zum Thema Arbeitszeiterfassung kommen. Wir halten Euch auf dem Laufenden.

 

Mehr rechtliches Wissen für Betriebsräte zum Thema Arbeitszeit gibt es in unseren Seminaren.