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Kann der Verfall von Jahresresturlaub verhindert werden?

Wieder neigt sich ein Jahr dem Ende zu und viele Arbeitnehmer haben noch einiges an Resturlaub.

Daher stellt sich für viele die Frage:
Gibt es eigentlich Möglichkeiten den Verfall meines Resturlaubs zu verhindern? Wenn ja welche? Wie kann ein Betriebsrat dabei mithelfen? Was muss dazu beachtet werden?

Grundsätzlich gilt gemäß §7 BurlG eine Übertragung von Jahresresturlaub nur als statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Selbst dann gilt aber, dass Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch für die ersten 3 Monate im nächste Jahr geltend machen können.
Was bedeutet, dass der Urlaub nur  innerhalb der ersten drei Monate des nächsten Jahres genommen werden muss, sonst ist dieser endgültig weg.

Ausnahmen:

Konnte ein Mitarbeiter seinen Resturlaub beispielsweise wegen Urlaubssperre, Übermaß an Arbeit oder wegen Krankheit nicht nehmen,
so bleibt der Urlaubsanspruch auch im neuen Jahr bestehen.
Der Resturlaub muss dann gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres, d.h. bis zum 31. März genommen werden.
Für den Fall, dass eine Erkrankung über die ersten drei Monate des Jahres andauert, bleibt der Urlaubsanspruch auch weiterhin bestehen.
Sobald der Mitarbeiter aber wieder gesund ist, hat er seinen verbleibenden Urlaub zeitnah zu nehmen.
Auch Langzeiterkrankte müssen nach einem Urteil des BAG ihren Urlaub nach ihrer Gesundung im laufenden Kalenderjahr nehmen.

Weiterhin ist der Resturlaub über die ersten drei Monate des Folgejahres hinaus auch dann gültig, wenn ein Mitarbeiter sich in einer 6-monatigen-Probezeit befand und daher seinen Urlaub nicht nehmen konnte. In solch einer Konstellation kann der „alte“ Urlaub noch bis zum Ende des Folgejahres genommen werden.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist dieser abzugelten

Was aber können Betriebsräte hier für alle Arbeitnehmer über die Ausnahmen hinaus tun?
Die Übertragung von Resturlaub kann, durch den Arbeits- und Tarifvertrag, aber auch durch eine Betriebsvereinbarung gesondert geregelt werden.
Von den gesetzlichen Bestimmungen kann ja zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Vereinbarungen, die eine Übertragung von Resturlaub bis ins zweite Folgejahr erlauben sind durchaus üblich.