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Die Urlaubsplanung erfolgt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für den Betriebsrat gilt Mitbestimmung bei Urlaub nur, wenn allgemeine Urlaubsgrundsätze festgelegt werden. Zu diesen gehören beispielsweise:

  • Die Festlegung von Betriebsferien
  • Vereinbarungen zu saisonbedingten Urlaubssperren
  • Bevorzugung von Mitarbeitern (schulpflichtige Kinder, Lebenspartner mit Betriebsferien etc.)
  • Die Erstellung eines Urlaubsplans

Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist durch den § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG . Der Paragraf meint jegliche Urlaubsart, also auch Bildungsurlaub, das Sabbatjahr, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und Familienpause. Dabei ist der Betriebsrat nicht für die Durchsetzung des Urlaubswunsches zuständig, sondern für die Aufstellung der allgemeinen Urlaubsgrundsätze.

Der Betriebsrat in der Verantwortung

Im zweiten Teil des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG wird der Betriebsrat in die Pflicht genommen „wenn zischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.“ Er muss also vermitteln und schlichten.

Der § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG lässt sich den Initiativrechten zuordnen. Der Betriebsrat kann z.B. verlangen, dass allgemeine Urlaubsgrundsätze und ein Urlaubsplan aufgestellt werden. Geregelt wird dies in einer Betriebsvereinbarung. Kommt es zu keiner Einigung mit dem Arbeitgeber kann die Einigungsstelle angerufen werden.

Inhalte einer Betriebsvereinbarung „Urlaub“

Oft regeln Betriebsvereinbarungen die Urlaubsanträge, z.B. die Stichtagsregel. Der Urlaubsantrag muss bis zu einem bestimmten Stichtag beantragt werden, verspätet abgegebene Anträge werden dann in der Regel nur nachrangig berücksichtigt.

Betriebsräte können meist auch regeln, dass für den Arbeitgeber Fristen gelten, z.B. bis wann der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag genehmigen muss. Hier kann der Zusatz vereinbart werden, dass der Urlaub als genehmigt gilt, wenn der Arbeitgeber keine Zu- oder Absage des Urlaubsantrages bis zu einem bestimmten Stichtag, z.B. 4 Wochen nach Urlaubsantrag, gibt. Dies wird als Zustimmungsfiktion bezeichnet.

Fast immer gibt es Prioritätsregelungen in Betriebsvereinbarungen. Diese können folgende Arbeitnehmergruppen betreffen:

  • Schulpflichtige Kinder
  • Schließzeiten von Kindertagesstätten
  • Lebenspartner ist an Betriebsferien gebunden
  • Religiöse Gründe
  • Reihenfolge des Eingangs der Urlaubsanträge
  • Und vieles mehr

Zusätzlich kann die Betriebsvereinbarung den Verlauf der Konfliktlösung sowie Regelungen zur Übertragung und Abgeltung von Urlaub beinhalten.

Durch frühzeitig getroffene und einvernehmliche Regelungen können Streitigkeiten über begehrte Urlaubszeiträume vermieden werden.

Alle Jahre wieder – wünschen sich die meisten Arbeitnehmer zwischen Heiligabend und Neujahr frei. Dafür sollen selbstverständlich möglichst wenige Urlaubstage verbraucht werden. Vereinfacht wird das durch die vielen Feiertage in dem Zeitraum.

Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage!

Doch aufgepasst: Heiligabend und Silvester sind nur in unserer Wahrnehmung Feiertage – aber nicht arbeitsrechtlich. Wenn sie wie dieses Jahr auf Werktage fallen, bedeutet das „Arbeiten an Heilig Abend und Silvester.“

Betriebliche Regelungen

In vielen Bereichen regeln Tarifverträge, dass Heilig Abend und Silvester zumindest zur Hälfte frei sind. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer in der Regel bis 13 Uhr an diesen Tagen arbeiten. In anderen Fällen gibt der Arbeitgeber freiwillig jeweils einen halben Tag frei. Tut er dies dreimal hintereinander und ohne Einschränkung wird dies zur betrieblichen Übung!

Ein Anspruch auf Urlaub „zwischen den Jahren“ besteht ebenfalls nicht. Wenn Sie in diesem Zeitraum keine Betriebsferien haben, ist eine rechtzeitige Absprache unter den Kollegen zwingend notwendig.

Wir wünschen Euch eine entspannte Adventszeit.