Nur ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss entfaltet die gewünschte Rechtswirkung. Geregelt ist die Beschlussfassung in § 33 Betriebsverfassungsgericht.
Sollte bei der Beschlussfassung etwas schief gelaufen sein, so kann eventuell später ein unwirksamen Beschluss geheilt werden.
Zwingend hierfür ist, dass ein neuer Beschluss zum gleichen Thema unter Berücksichtigung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen, ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Hierbei ist immer darauf zu achten, ob die Rechtsprechung zeitliche Grenzen gesetzt hat. Das kann Beispielsweise bei gerichtsverfahren eine Rolle spielen.
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