Alle Jahre wieder dürfen sich viele Arbeitnehmer über mehr Geld im Portemonnaie freuen: mit dem Novembergehalt erhalten sie das Weihnachtsgeld. Leider ranken sich um diese Sonderzahlung immer noch so einige Mythen. Wir untersuchen drei dieser Mythen und widmen uns ferner der Frage, wie der Betriebsrat hier aktiv werden kann.
Mythos 1: Einmal Weihnachtsgeld – immer Weihnachtsgeld
Das ist nur zum Teil richtig. In den meisten Arbeitsverträgen ist mittlerweile geregelt, dass es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handelt, die jederzeit widerrufen werden kann. Mit diesem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Zahlung des Weihnachtsgeldes eine betriebliche Übung entsteht. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er drei Jahre in Folge diese Sonderzahlung geleistet, ohne einen entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag verankert zu haben. Demnach gibt es also keinen gesetzlichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Der Anspruch ergibt sich nur aus der oben beschriebenen betrieblichen Übung, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Mythos 2: Weihnachtsgeld für Alle
Bekommen alle Mitarbeiter Weihnachtsgeld, wie sieht es bei Teilzeitbeschäftigten oder befristet tätigen Mitarbeitern aus? Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich gleichzustellen. Sie dürfen bei der dieser Art der Sonderzahlung nicht benachteiligt werden, ihnen steht die gleiche Leistung zu, wie den Vollzeit tätigen Kollegen (siehe auch § 5 Teilzeit und -Befristungsgesetz). Befristet tätige Mitarbeiter werden häufig von Weihnachtsgeldzahlungen ausgeschlossen, besonders wenn ihr Arbeitsvertrag vor dem Auszahlungszeitraum endet. Das BAG hat aber 2007 zu Gunsten eines befristet tätigen Mitarbeiters entschieden (siehe BAG 10 AZR 261/06 vom 28.03.2007). Hintergrund: der Arbeitsvertrag stellte eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses in Aussicht und eine Sonderzahlung war darin vereinbart. Somit war es rechtens, die Zahlung für das laufende Jahr zu gewähren, obwohl der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde.
Mythos 3: Muss ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich kündige?
Das ist nicht ganz einfach zu beantworten und hängt von einigen Faktoren ab. Soll das Weihnachtsgeld zum Beispiel als zusätzliche Entlohnung geleisteter Arbeit dienen, der Arbeitnehmer kündigt aber vor dem Zahlungszeitraum, so kann der Arbeitgeber die Zahlung nicht vollständig verweigern. Schließlich hat der Arbeitnehmer sich in der Vergangenheit zumindest eine anteilige Zahlung „verdient“. Rückzahlungsforderungen von Weihnachtsgeld sind zum Teil möglich, wenn zum Beispiel ein Stichtag vereinbart wurde. So heißt es in vielen vertraglichen Klauseln zum Weihnachtsgeld zum Beispiel, dass das Weihnachtsgeld vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zum 31. März des Folgejahres zurückgezahlt werden muss.
Was kann der Betriebsrat tun?
Grundsätzlich kann sich der Betriebsrat natürlich für die Zahlung von Weihnachtsgeld einsetzen. Ob es jedoch tatsächlich gezahlt wird, obliegt dem Arbeitgeber. Sind sich Betriebsrat und Arbeitgeber einig, kann eine Betriebsvereinbarung beschlossen werden. Hier kann u.a. geregelt werden, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen oder in welcher Höhe Weihnachtsgeld gezahlt wird. Ferner kann der Betriebsrat überwachen, ob der Arbeitgeber bei der Zahlung von Weihnachtsgeld keine Arbeitnehmer benachteiligt.
Mehr rechtliches Wissen für Betriebsräte gibt es in unseren Seminaren