Soweit ein Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert ist (objektiv verhindert),  wie beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub, muss zwingend ein Ersatzmitglied eingeladen werden. Die Reihenfolge ist durch das Ergebnis der letzten Betriebsratswahl vorgegeben. Im Gegensatz dazu darf bei einer subjektiven Verhinderung eines Betriebsratskollegen ein Ersatzmitglied gerade nicht eingeladen werden, geschweige  denn an der Sitzung teilnehmen. Eine subjektive Verhinderung liegt beispielsweise vor, wenn das Betriebsratsmitglied keine Lust hat, aber auch wenn es seine berufliche Tätigkeit gegenüber der Betriebsratsarbeit vorzieht. Im schlimmsten Fall führt das falsche Laden von Ersatzmitgliedern zur Nichtigkeit von Beschlüssen.


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