Wenn Betriebsräte in einem Restmandat tätig sind, kann es die Besonderheit geben, dass die Arbeit dort nicht vergütet wird.

Es gilt der Grundsatz: „Betriebsräte führen nach § 37 BetrVG ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus“. Solange das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds des restmandatierten Betriebsrats fortbesteht, hat es einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ist das Arbeitsverhältnis wegen der Stilllegung des Betriebs allerdings beendet, führt der Betriebsrat seine Aufgaben in der Abwicklungsphase aber noch fort, kann es zum Ausgleich des Aufwands keine Befreiung von der Arbeitsleistung oder einen Freizeitausgleich mehr geben. Das Betriebsratsmitglied kann in diesem Fall auch keine Vergütung verlangen. Dies widerspräche dem Ehrenamtsprinzip, so das BAG. Begründung: „Die Vergütung wird für die Arbeitsleistung, nicht für die Betriebsratstätigkeit gezahlt“.

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