LAG Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch des Betriebsrates
Ist eine Betriebsänderung bereits vollzogen, scheidet regelmäßig schon aus diesem Grund ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebrates auf Unterlassung der Betriebsänderung aus. Gegen betriebsverfassungswidig durchgeführte personelle Einzelmaßnahmen bleibt kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil die Rechte des Betriebsrats in § 101 BetrVG abschließend geregelt sind. [LAG Rheinland-Pfalz , Beschluss v. 26.01.2011 – 7 TaBVGa 4/10]