In der Umgangssprache werden die Begriffe Überstunden und Mehrarbeit oft als Synonym verwendet und verstanden, obwohl sie nicht das Gleiche meinen. Das Bundesarbeitsgericht, kurz BAG, hat beide Begriffe eindeutig definiert.
Unter Überstunden versteht man demnach die Überschreitung der individuell festgelegten Arbeitszeit. Wenn ein Arbeitnehmer länger arbeitet, als es in seinem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vorgeschrieben ist, leistet der Mitarbeiter Überstunden.
Mehrarbeit hingegen wird als die über die gesetzlich zulässig hinausgehende Arbeitszeit definiert. So einfach ist das!
Der Betriebsrat hat, was die Arbeitszeit angeht, einige Mitbestimmungsrechte:
§ 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG: Tägliche Arbeitszeit
Mitbestimmung zu allen Fragen bei: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschl. Pausen sowie die Verteilung der Arbeit auf einzelne Wochentage
§ 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG: Arbeitszeitverkürzung und -verlängerung
Mitbestimmung zu allen Fragen bei: Vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit
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