Suchtkrankheiten im Betrieb – mit Betriebsvereinbarung zur Prävention und Hilfe
Es ist leider immer wieder Thema: Suchterkrankungen, wie Alkoholabhängigkeit, können zu erheblichen betrieblichen Problemen führen. Aber nicht nur Alkohol spielt dabei eine große Rolle. Steigender Leistungsdruck bringt auch immer mehr Beschäftigte dazu, Medikamente zu nehmen. Seien es stimmungsaufhellende Arzneimittel oder Schlafmittel. Auch diese Drogen führen schnell zur Abhängigkeit. Dabei sind die Gefahren absolut deutlich. Neben einem erhöhten Arbeitsausfall der betroffenen Kollegen sind jene auch meist mehr in Arbeits- oder Wegeunfälle verwickelt. Die Risiken sind fatal.
Was können Betriebsräte tun?
Der Betriebsrat kann sich beim Thema Alkohol und Suchtprävention im Betrieb auf sein Mitbestimmungsrecht laut §87 BetrVG berufen. Es gehört zu seinen Aufgaben, sich bei den Themen Verhütung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter aktiv einzuschalten. Das gelingt am besten mit einer Betriebsvereinbarung zur Suchtprävention.
Prävention und Hilfe
Prävention und Hilfe für Betroffene sollen die Kernpunkte sein. Hier steht ganz klar der Arbeits- und Gesundheitsschutz im Vordergrund. Was kann der Betrieb tun, um Suchterkrankungen zu verhindern? Und was kann er tun, um bereits betroffenen Arbeitnehmern zu helfen?
Denkbar wäre zum Beispiel einen festen Ansprechpartner für alle Suchtfragen im Betrieb zu etablieren, einen Suchtbeauftragten. Oder man sucht sich gezielt Hilfe von externen Stellen aus dem sozialen Bereich. Deren Experten können als Berater im Betrieb zur Verfügung stehen. Auch ein betrieblicher Suchtbeauftragter ist gut beraten, generell mit externen Beratungsstellen zusammenarbeiten. Um dem Betrieb dann auch geeignete Informationen und Medien zur Verfügung stellen können. Bei Etablierung eines innerbetrieblichen Suchtbeauftragten sollte allerdings zusätzlich dessen Schweigepflicht in der Betriebsvereinbarung verankert werden.
Betriebsvereinbarungen
Neben dem klar formulierten Verbot von Alkohol und Drogen auf dem Betriebsgelände, während der Arbeitszeit, dem Arbeitsweg und Dienstfahrten mit dem PKW soll in der Betriebsvereinbarung ebenfalls skizziert werden, wie Kollegen und Vorgesetzte damit umgehen, wenn ein Mitarbeiter durch Konsum bei der Arbeit auffällig wird. Hier steht wieder das Thema Arbeitssicherheit im Vordergrund. In gravierenden Fällen soll der Mitarbeiter nach Hause geschickt werden. Aber Vorsicht: der Arbeitgeber trägt in diesem Fall dafür Sorge, dass der Mitarbeiter sicher nach Hause kommt. Außerdem kann der Mitarbeiter einen Gegenbeweis zu Gunsten seiner Arbeitsfähigkeit verlangen (Alkoholtestgerät zum Beispiel).
Beratung Betriebsvereinbarung
In jedem Fall soll der Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung auf die leitenden Angestellten ausgeweitet werden. Wichtig ist, dass alle Mitarbeiter eines Unternehmens potentiell gefährdet sind, an einer Sucht zu erkranken.
Sicher gibt es noch viel mehr Inhalte für eine solche Betriebsvereinbarung, die hier gar nicht alle aufgelistet werden können. Braucht Ihr Beratung für eine derartige Betriebsvereinbarung in Eurem Betrieb? Sprecht uns gerne an und profitiert von unserem Expertenwissen.