Winterwetter und Arbeitnehmer

Zuspätkommen bei Eis und Schnee, was gilt im Arbeitsrecht?

Schneeflöckchen, Weißröckchen, so mancher wünscht sich die weiße Pracht, weil sie zum Winter ja eigentlich dazu gehört. Fragt man aber die Arbeitnehmer, so werden die meisten antworten, dass sie Schnee und Glätte auf ihrem Arbeitsweg gar nicht gebrauchen können. Was gilt denn eigentlich arbeitsrechtlich, wenn man aufgrund schlechter Witterung zur spät zur Arbeit kommt?

Zunächst sollte man sich bei extremen Wetter erstmal zeitig auf den Weg zur Arbeit machen und eventuelles erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie die Zeit für das „freikratzen“ des PKWs natürlich mit einkalkulieren. Wer wegen Schnee und Frost zu spät zur Arbeit kommt, hat keine generelle Ausrede parat. Die versäumte Arbeitszeit muss im Übrigen auch nicht bezahlt werden.

Gibt es jedoch eine offizielle Unwetterwarnung kann es durchaus sein, dass das Fernbleiben von der Arbeitsstätte in diesem Fall begründet sein kann. Allerdings gilt auch hier: ein Anspruch auf Vergütung der versäumten Leistung besteht nicht.

Wer bei aller Vorsicht bei Schnee und Glätte auf dem Arbeitsweg verunfallt, ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dazu zählen Schäden der Gesundheit, Kosten von Behandlungen, Geld für Verdienstausfälle oder eine eventuelle Verletztenrente. Leider über die gesetzliche Unfallversicherung nicht versichert sind Sachschäden jeglicher Art an Fahrzeugen.

Wie ist es in Euren Betrieben geregelt, wenn Arbeitnehmer aufgrund von Schnee und Eis nicht zur Arbeit kommen können? Vielleicht können Betriebsrat und Arbeitgeber kleinere Kompromisse vereinbaren, wie zum Beispiel: Arbeitnehmer, deren Arbeit im Home-Office zu erledigen ist, dürfen an diesen „Schlecht-Wetter-Tagen“ von zu Hause arbeiten.

Vielleicht hat ja aber auch der ein oder andere Kollege noch ein paar Urlaubstag in petto… Schließlich lässt sich Neuschnee ja auch am besten auf dem Schlitten oder beim winterlichen Spaziergang genießen…

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