Resturlaub

Was sagt das Bundesurlaubsgesetz zum Urlaubsanspruch?
Im Gesetzestext von §7, Absatz 3 (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs) heißt es:

“Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.” 

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt also vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ermöglichen müssen, ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und diese wiederum ihren Urlaub auch unbedingt nehmen müssen.
Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch.

Was passiert nun aber, wenn ich meinen Urlaub nicht genommen habe?

Rechtlich gesehen verfallen nicht genommenen Urlaubstage zum 31.12. des jeweiligen Jahres, es sei denn es liegen dringende betriebliche oder persönliche Gründe vor, die eine Urlaubsübertragung rechtfertigen.
Gerechtfertigte Gründe wären hier zum Beispiel Krankheit oder Mutterschutz, weswegen der Urlaub nicht genommen werden konnte. In diesen Fällen kann der Resturlaub ausnahmsweise auf das Folgejahr- bis zum 31.03. desselbigen-übertragen werden. Soweit kennen das zumeist auch alle Betriebsräte und Arbeitnehmer.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im November 2018 ein wegweisendes Urteil gefällt (Az.: C-619/16, C-684/16). Demnach darf der Resturlaub nicht mehr so einfach verfallen sondern der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Mitarbeiter auf ihren verbliebenen Urlaubsanspruch aufmerksam zu machen und auf den drohenden Verfall ausdrücklich hinzuweisen.

Anders sieht es allerdings aus, wenn im Betrieb eine ausdrückliche Regelung zum Resturlaub, die im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wurde, dürfen Sie Ihren Resturlaub gemäß der Vereinbarung ins Folgejahr mitnehmen.

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