Nebentätigkeit was gilt

Gerade in der Weihnachtszeit bessern sich viele Arbeitnehmer ihr Gehalt mit einer Nebentätigkeit auf. Ob Geschenke verpacken im Kaufhaus oder Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt verkaufen, viele Nebenjobs sind gerade in der Adventszeit eine Möglichkeit, die Weihnachtskasse aufzubessern. Aber, darf ich das denn eigentlich?

Was Recht ist, fassen wir auf einen Blick zusammen:

Genehmigungspflichtig, ja oder nein?

Zunächst nein, der Arbeitgeber, bei dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird, muss den Nebenjob nicht genehmigen. Das Verbot einer Nebentätigkeit oder die Genehmigungspflicht im Arbeitsvertrag sind darüber hinaus nicht unbedingt zulässig. Aber: der Arbeitnehmer ist dennoch in der Pflicht, den Arbeitgeber über eine geplante Nebentätigkeit zu informieren, insbesondere, wenn dies arbeitsvertraglich oder gar tariflich geregelt ist.

Auch sollte der Chef in jedem Fall über einen Nebenjob informiert werden, wenn dieser Job die Interessen des Arbeitgebers verletzen würde, z.B. wenn die Nebentätigkeit die Arbeitszeitgrenzen überschritten werden und somit der Nebenjob den Hauptjob beeinträchtigt oder wenn der Nebenjob z.B. bei einem Konkurrenzunternehmen des Hauptarbeitgebers ausgeführt werden soll. Hat der Arbeitgeber nach Information durch den Arbeitnehmer keine berechtigten Einwände, muss er der Ausübung einer Nebentätigkeit also zustimmen.

Welcher Nebenjob ist erlaubt, welcher nicht?

Wie bereits erwähnt, ist es nicht erlaubt, einen Nebenjob auszuüben, wenn dieser die Interessen des Hauptarbeitgebers tangiert. Also nicht unbedingt bei der Konkurrenz den Nebenjob wählen, warum? Hier geht es um das Wettbewerbsverbot laut Handelsgesetzbuch (§ 60). Dabei geht der Gesetzgeber sogar soweit, die ganze Wettbewerbssituation zwischen Haupt- und Nebenarbeitgeber zu betrachten.

Ein Beispiel: Kollegin A arbeitet hauptberuflich als Personalsachbearbeiterin bei einem großen Autohaus der Marke XY. Samstags möchte sie sich etwas dazuverdienen und bewirbt sich für einen Nebenjob am Empfang des großen Autohauses Z. Obwohl der Tätigkeitsbereich ein ganz anderer ist, wären die Wettbewerbsinteressen des Hauptarbeitgebers verletzt. Allerdings setzt die aktuelle Rechtsprechung hier immer noch großzügige Maßstäbe an.

Die Sache mit der Arbeitszeit

Hier ist in jedem Fall Vorsicht geboten! Grundsätzlich dürfen Haupt- und Nebentätigkeit zusammen die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht überschreiten. Wichtig ist auch, auf die Ruhezeit (11 Stunden zwischen den täglichen Arbeitszeiten) zu achten. Wird der Nebenjob z.B. in den späten Abendstunden ausgeübt und ist Arbeitsbeginn am nächsten Tag in der Frühe, kann der Arbeitgeber fordern, dass der Nebenjob eingeschränkt wird.

Im Urlaub…

… soll der Arbeitnehmer sich erholen und sollte daher keiner Nebentätigkeit nachgehen, die dieser Erholung entgegenwirken kann. Allerdings ist das wiederum Auslegungssache. Strengt der Nebenjob zwar körperlich an, findet jedoch an der frischen Luft statt, z.B. als Fitness-Trainer in einem Ferien-Outdoorcamp, kann dies tatsächlich einen positiven Ausgleich für einen klassischen Bürojob und somit Erholung verschaffen.

Unser Tipp: Bei Nebenjobs immer mit offenen Karten spielen und den Arbeitgeber im Vorfeld (!) über eine geplante Nebentätigkeit informieren. In einem offenen Gespräch lassen sich meist viele Bedenken auf Arbeitgeberseite zerstreuen. Darauf achten, dass man sich selbst nicht übernimmt und die Regelungen zur Arbeitszeit nicht überschreitet.

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