Mitbestimmung bei Pausen

Mitbestimmung bei Pausen

Na dann, Mahlzeit! Mitbestimmung bei Pausen

Häufig diskutiert und immer aktuell: Regelungen zu Pausen in Unternehmen. „Ich mach dann mal eben eine Pause…“ – so einfach ist es in der Arbeitswelt nicht. Ruhepausen sind im Arbeitszeitgesetz vorgeschrieben. Hier ist festgelegt, dass Pausen der „Erholung, der Einnahme von Mahlzeiten und der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit“ dienen. Der Arbeitgeber muss Sorge tragen, dass Ruhepausen eingehalten werden und Pausenräume oder Bereiche lt. Arbeitsstättenverordnung zur Verfügung stellen. Aber er hat auch das Weisungsrecht bezüglich der Pausen. Das heißt, er bestimmt, wann wer wie lange Pause macht.

Wie weit geht die Mitbestimmung?

Beschränkt wird das durch die erzwingbare Mitbestimmung bei Pausen durch den Betriebsrat (§87 Abs. 1, Nr. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann laut § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinsichtlich der Festlegung von Arbeitszeiten mit Einbindung der Pausen, die tägliche Arbeitszeit mitbestimmen, im besten Fall durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Diese ist dann allgemein gültig für alle betroffenen Mitarbeiter.

Allerdings ist die Mitbestimmung auch eingeschränkt, z.B. wenn bestehende gesetzliche Vorgaben oder Regelungen in Tarifverträgen der Mitbestimmung gegenüberstehen. Zudem kann der Betriebsrat nur Absprachen für die gesamte Belegschaft treffen. Durch diese Einschränkungen hat der Betriebsrat nur selten die rechtlichen Möglichkeiten, die vorgesehenen Pausenzeiten zu erzwingen.

Im Streitfall für den Betriebsrat entschieden

Was ist aber, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung unterzeichneten, die die Arbeits- und Pausenzeiten regelt, aber der Arbeitgeber gegen diese Vereinbarung verstößt?

In einer solchen Situation klagte der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht in Köln sprach dem Betriebsrat Recht zu, das LAG Köln dagegen dem Arbeitgeber. In letzter Instanz entschied das wieder zugunsten des Betriebsrats. Das BAG sah hier einen groben Pflichtverstoß des Arbeitgebers nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Grundlage dafür ist die gemeinsam vereinbarte Betriebsvereinbarung, die für beide Seiten verbindlich ist. BAG vom 07.02.2012 – 1 ABR 77/10.


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