JAV und Kündigungsschutz

Kündigungsschutz bei JAV Mitgliedern

Es gibt oft Unsicherheiten zum Kündigungsschutz der JAV. Meist wissen viele Jugend- und Auszubildendenvertreter auch nicht, wie es nach Beendigung Ihrer Ausbildung weitergeht, wenn Sie weiter Ihr Amt ausüben. Wir klären beide Fälle und geben Euch Rechtssicherheit:

Kündigungsschutz JAV:

In § 15 Abs. 1 KSchG in Verbindung mit § 103 BetrVG ist u.a. der Kündigungsschutz für JAV-Mitglieder klar geregelt. Grundsätzlich sind JAV-Mitglieder nicht kündbar, es sei denn es liegen berechtigte Gründe des Arbeitgebers für eine Kündigung vor und der Betriebsrat hat dieser zugestimmt, bzw. ein Arbeitsgericht hat die nicht gewährte Zustimmung des Betriebsrats ersetzt. Versetzungen, welche die Ausübung des Amtes oder die Wählbarkeit beeinträchtigen, sind ebenfalls zustimmungspflichtig. Werden allerdings Betriebe oder Betriebsteile geschlossen, können Ausnahmen gelten. Übrigens: auch ein Jahr nach Ende der Amtszeit gilt noch ein besonderer Kündigungsschutz, auch für JAV-Mitglieder.

Übernahme nach der Ausbildung:

Die Ausbildung wurde erfolgreich beendet und das Amt besteht weiter – wie sieht es mit der Weiterbeschäftigung aus? JAV-Mitglieder haben ein Recht auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im erlernten Beruf. Achtung: es muss mindestens drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich beantragt werden (siehe auch § 78 BetrVG). Und Vorsicht: legt der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitsgericht schwerwiegende Gründe vor, die Beschäftigung nicht weiterführen zu können, kann das Gericht zu seinen Gunsten entscheiden.

 Wir fassen zusammen:

Besonderer Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung, JAV-Mitglieder genießen besondere Rechte, achtet aber stets auf die Fristen! Mehr zu Euren Rechten, Pflichten und alles rund um die JAV Arbeit lernt Ihr in unserem Seminaren JAV Teil II und JAV Teil III.


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