Muss der Arbeitgeber unter Umständen übernehmen.
Dies hat laut folgender Pressemitteilung das BAG entschieden:
 
 

 

Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem
alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit
durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen.

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats

entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder

zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten

dürfen, nicht aber nicht sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit

veranlasst sind. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind insbesondere Aufwendungen,

die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Vom Arbeitgeber

zu tragen sind aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass

es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in

denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen

hat. Das ergibt die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1

BetrVG. Das Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision

zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der

Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung

der Kinder nicht nur „das natürliche Recht der Eltern“, sondern auch „die zuvörderst

ihnen obliegende Pflicht“. Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied

durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher – anders als zuvor das Landesarbeitsgericht

– dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter entsprochen, die von

ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangte, die ihr dadurch entstanden

waren, dass sie als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des

Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage

ortsabwesend war und während dieser Zeit für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre

alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dem Anspruch stand nicht

entgegen, dass in dem Haushalt des Betriebsratsmitglieds noch eine volljährige

berufstätige Tochter lebte, welche die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister abgelehnt

hatte. Die Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt

600,– Euro auch der Höhe nach für erforderlich halten.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 7 ABR 103/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 27. November 2008
– 5 TaBV 79/07 –

 

 


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