Ein Arbeitgeber darf mit seinen Arbeitnehmern vereinbaren, dass dieser die Ausbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen zurück erstattet.
Dabei darf der Arbeitnehmer aber nicht unangemessen benachteiligt sein.
Eine solche Benachteiligung liegt z.B. vor, wenn er AN sich verpflichtet, in jedem Fall einer eigenen Kündigung die Kosten zurückzuzahlen.
Denn damit wird nicht unterschieden, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber odr beim Arbeitnehmer liegt.
BAG Urteil vom 28.05.2013 – 3AZR 103/12