Karneval im Job

Arbeitsrecht und Karneval

Rosenmontag ist einer der höchsten Feiertage in den Karnevalshochburgen, aber leider gehört er nicht offiziell zu den Feiertagen in Deutschland – auch nicht in Köln, Düsseldorf oder Mainz.
Zudem gibt es eine Reihe an Bräuchen, die zu Karneval „geltendes Recht“ sind. Aber auch hier gilt: Nichts ist offiziell geregelt. Daher gilt auch im Zeitraum von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch das Arbeitsrecht an Karneval.

Chance auf einen freien Arbeitstag – weil Rosenmontag?

In einer Betriebsvereinbarung kann die Arbeitszeit an Rosenmontag und anderen Karnevalstagen zu Gunsten der Narren geregelt sein. Das handelt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber aus. Fehlt die Betriebsvereinbarung können die Jecken auf die betriebliche Übung hoffen. Allerdings müssen dafür gewisse rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Verkleidet am Arbeitsplatz?

„Wenn wir schon nicht zum Rosenmontagszug können, dann kommen wir wenigstens verkleidet zur Arbeit!“ Aber auch das geht nicht so einfach, wie manche glauben.
Wichtig ist: Wo ist der Arbeitsplatz und wer sind unsere Kunden? Verkleidete Verkäufer tragen sicherlich mehr zur ausgelassenen Stimmung bei, als Bankangestellte mit Pappnase. Wichtig ist hier, dass durch Karnevalsverkleidung das ordnungsgemäße Tragen von Schutzkleidung nicht behindert werden darf.

Was ist mit Bützje?

Ein „Bützje in Ehren, kann niemand verwehren. So es denn ein Bützje in Ehren an Karneval ist, gilt das sicher.

Aber! Als sexuelle Belästigung sind nach § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zum Beispiel alle unerwünschten sexuellen Handlungen, etwa Begrabschen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, anzügliche Witze, sexuell bestimmte körperliche Berührungen anzusehen.
Das BAG hat dazu entschieden, dass eine sexuelle Belästigung nach § 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellt und als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung, abhängig von Umfang und Intensität, geeignet sein kann.
Arbeitgebern und Führungskräfte sind hier sogar gesetzlich verpflichtet, bezüglich der Vermeidung von sexuellen Belästigungen, solche Verhaltensweisen von Beschäftigten zu unterbinden und zu sanktionieren. Sanktionsmaßnahmen können, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, oder auch Kündigungen sein.

Geht denn wenigstens ein Glas Sekt am Arbeitsplatz

Bei dem Genuss von Alkohol ist zu beachten, dass alle Arbeitnehmer die Pflicht haben, ihre Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch den Alkoholkonsum zu beeinträchtigen.

Ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf, legt allein der Chef fest. Alkoholverbote können vom Chef auch verhängt werden und werden durch Karneval auch nicht automatisch ausgehebelt.

Wichtig, bei der Existenz eines Betriebsrates ist dieser, beim Thema Alkoholverbot, zu beteiligen.

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