Leider ein häufig umstrittenes Thema in Unternehmen: das Informationsrecht des Betriebsrats. Neben den scheinbar selbstverständlichen Bereichen wie Personalplanung und Arbeitsschutz geht das Informationsrecht des Betriebsrats viel weiter, sogar bei Zielvereinbarungen. Wir zeigen das am Beispiel eines Urteils aus dem Jahr 2016.
In seinem Beschluss vom 25.08.2016 (Az.: 11 TaBV 36/15) hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das Informationsrecht des Betriebsrats in Bezug auf Auskunft über den Inhalt von Zielvereinbarungen gestärkt.
Hintergrund: in dem streitenden Unternehmen besteht ein Zielvereinbarungssystem, das in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Inhalt der Zielvereinbarungen werden zwischen Vorgesetzen und Mitarbeitern festgelegt und protokolliert. Obwohl in einer Protokollnotiz zu der bestehenden Betriebsvereinbarung steht, dass die festgelegten Ziele nur von dem jeweiligen Mitarbeiter und dem Vorgesetzten eingesehen werden dürfen, hatte der Betriebsrat Einsicht gefordert um die Einhaltung der Betriebsvereinbarung prüfen zu können. Der Arbeitgeber bot aber lediglich an, anonymisierte Stichproben einzusehen. So kam es zum Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, zu dessen Gunsten das LAG Düsseldorf entschieden hat.
Das Urteil nach Rechtsprechung laut § 80 Abs. 2 BetrVG: Die Überwachung der Einhaltung von Betriebsvereinbarungen ist eine konkrete Aufgabe des Betriebsrats, der er ohne Einsicht in die Zielvereinbarungen nicht nachkommen kann. Die Namen der Mitarbeiter in Bezug auf die vereinbarten Ziele müssen dem Betriebsrat zum Informationszweck offengelegt werden.
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