Viele Arbeitnehmer sind es gewohnt an Rosenmontag frei zu haben.
Das gilt natürlich besonders hier in den Karnevalshochburgen: Düsseldorf, Köln und Mainz.
In den letzten Jahren kommt es allerdings immer häufiger zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ob ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für diesen Tag besteht.
Häufig bestehen solche Ansprüche tatsächlich, zum Beispiel durch eine:
Betriebliche Übung
Betriebliche Übung bedeutet, die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.
Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und durfte. Inhalt einer betrieblichen Übung kann jeder Gegenstand sein, der arbeitsvertraglich geregelt werden kann (BAG 13.06.2007 – 5 AZR 849/06).
Wenn also ein Arbeitgeber drei Jahre hintereinander und vorbehaltlos am Rosenmontag eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt hat, kann der Arbeitnehmer aus diesem Verhalten des Arbeitgebers schließen, dass auch in der Zukunft ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bestehen soll.
Wenn der Arbeitgeber für die Zukunft eine Arbeitsbefreiung ausschließen will, so muss er mit den Arbeitnehmern einzeln eine entsprechende Vereinbarung treffen. Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf nicht verständigen, muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen