wichtige Gesetzesänderungen

Auch 2019 gibt es wichtige Gesetzesänderungen die Betriebsräte kennen sollten

Auch 2019 gibt es wichtige Gesetzesänderungen die Betriebsräte kennen sollten

Liebe Betriebsräte!

Wir wünschen allen Betriebsräten ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr.

 

Auch im Jahr 2019 zahlreiche Gesetzesänderungen an, die gerade Betriebsräte kennen sollten. Ob Brückenteilzeit oder Mindestlohn – hier findet Ihr die wichtigsten Neuen Gesetze.

01.01.2019 – Brückenteilzeit

Mit der sogenannten Brückenteilzeit führt der Gesetzgeber einen allgemeinen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit ein. Das bedeutet: Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, können ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber muss nach Erörterung der gewünschten Reduzierung spätestens einen Monat vor Beginn der Brückenteilzeit seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Unterbleibt das, gilt die Verringerung als festgelegt.

Wichtig: Auch Teilzeitbeschäftigte können die Brückenteilzeit nutzen, danach allerdings nur zur reduzierten Arbeitszeit zurückkehren.

Die Neuregelung gilt nur für Teilzeit-Arbeitsverträge, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden.

01.01.2019 – Arbeit auf Abruf

Die Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG sieht vor, dass der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit – auf Abruf – erhöhen oder senken kann. Der einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Anteil der Arbeit wird künftig auf 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit festgelegt. Der absenkbare Anteil auf 20 Prozent. Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine klaren Regelungen zur wöchentlichen Arbeitszeit, gelten 20 Stunden als gesetzliche Vermutung.

Die Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Abrufarbeit ist künftig Im TzBfG geregelt.

01.01.2019 – Krankenversicherung

Gleich zwei wichtige Änderungen stehen bei der Krankenversicherung an. 1. Die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nun wieder zu gleichen Teilen. Bisher mussten Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag komplett allein zahlen.

  1. Klein-Selbstständige, die bis zu 1.142 Euro pro Monat verdienen und freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse sind, zahlen nur noch einen Beitrag von 171 Euro pro Monat.

01.01.2019 – Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn für volljährige Arbeitnehmer steigt weiter. Nun auf 9,19 Euro statt wie bisher 8,84Euro pro Stunde. Ausnahmen sind im § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Sie gelten zum Beispiel für Auszubildende, Selbstständige, Menschen im freiwilligen Dienst oder Heimarbeiter.

01.01.2019 – Rentenpaket

Das Rentenniveau wird bis 2025 bei 48 Prozent stabil gehalten, so steht es im neuen Rentenpaket.

Geringverdiener werden stärker entlastet: Midi-Jobber zahlen bei einem Entgelt von 450 Euro bis 1.300 Euro, statt bisher 850 Euro, geringere Beiträge zur Sozialversicherung. Sie erwerben dabei aber die gleichen Rentenansprüche wie bei Einzahlung des vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung.

Ewerbsminderungsrente

Menschen, die krankheitsbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, und ab 2019 Erwerbsminderungsrente beantragen, werden so gestellt, als hätten sie bis zum Renteneintrittsalter gearbeitet. Sie müssen durch ihre Erwerbsminderung also keine Einbußen bei der Rente hinnehmen. Dadurch sind sie besser abgesichert.

Entlastungen gibt es im Rahmen der Mütterrente und Erziehungszeiten werden höher angerechnet. Das bedeutet, dass für vor 1992 geborene Kinder ein halbes Erziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich angerechnet wird. Zweieinhalb Jahre pro Kind werden künftig berücksichtigt. Antragsberechtigt sind Eltern, die für die Kindererziehung aus dem Beruf ausgestiegen oder ihre Arbeitszeit deutlich reduziert haben.

01.01.2019 – Tarifeinheitsgesetz

Der Bundestag hat eine Änderung des Tarifvertragsgesetzes zur Tarifkollision verabschiedet und hat damit eine Nachbesserung wie im BetrVG gefordert geliefert. Das BetrVG hatte verlangt, dass die Interessen von Minderheitsgewerkschaften stärker berücksichtigt werden. § 4a TVG regelt nun, dass bei einer Tarifkollision der Minderheitstarifvertrag anwendbar ist, wenn beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen der Minderheit nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt wurden.

 01.05.2019 – Betriebsratsgarantie im Luftverkehr

Durch eine Änderung des § 117 BetrVG im Zuge des Qualifizierungschancengesetzes, kann das fliegende Personal künftig uneingeschränkt einen Betriebsrat gründen.

01.07.2019 Kindergeld

Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind steigt auf je 204 Euro monatlich, 210 Euro gibt es nun für ein drittes, je 235 Euro für jedes weitere Kind.


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