Da auch 2010 wieder einige Spiele bei der  Fußball-Weltmeisterschaft während der normalen Arbeitszeiten angepfiffen werden, ergeben sich für viele Fußball Fans arbeitsrechtlich relevante Fragen. Viele Menschen gehen ja  mittlerweile keiner geregelten 9 bis 17 Uhr Tätigkeit mehr nach, sondern arbeiten etwa im Schicht- oder Bereitschaftsdienst mit der Folge, dass die Abendspiele ebenfalls in die Arbeitszeit fallen.

Natürlich gilt  während der Fußball-WM keine andere rechtliche Regelung als sonst.


Urlaub zur WM

Wenn Sie frühzeitig Ihren Urlaub zur WM geplant haben sind sie ja fein raus. Für alle anderen hier ein paar Tipps:

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Es ist auch möglich, einzelne WM-Urlaubstage zu nehmen. § 7 Abs. 2 BUrlG schreibt zwar vor, dass der Arbeitgeber den Urlaub nur zusammenhängend zu gewähren hat. Dies gilt aber nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 5 AZR 380/64) nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Über den über diesen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub kann folglich frei verfügt und auf einzelne Urlaubstage verteilt werden (so auch LAG Düsseldorf, Az.: 10 Sa 1306/04).

Fußball am Arbeitsplatz

Welche Voraussetzungen müssen für Fernsehen oder Radio am Arbeitsplatz gegeben sein?

Das BAG hat dazu entschieden (Az.: 1 ABR 75/83), dass ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet, seine Arbeitspflicht erfüllt, auch wenn er nebenbei Radio hört. Besteht allerdings Kontakt zu Kunden, kann dies dem Radiohören am Arbeitsplatz ebenso entgegenstehen wie die Rücksicht auf andere Kollegen.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum erlaubten Radiohören am Arbeitsplatz können jedoch nicht einfach auf das Fernsehen übertragen werden, außer man “hört” nur Fernsehen. Bei vielen Tätigkeiten wie z.B. Mandantengesprächen, Operationen oder Autofahren wird es nicht möglich sein Fußballspiele im Fernsehen zu verfolgen. Es sind aber auch zahlreiche Tätigkeiten vorstellbar, bei denen durchaus nebenbei Fußball im Fernsehen ohne, die eigentliche Arbeit zu beeinträchtigen, mitverfolgt werden kann. Man kann ja zuhause auch bügeln und fernsehen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat bei allen aufgeführten Bereichen umfangreiche Mitbestimmungsrechte. So hat er bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und eines Urlaubsplans sowie der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird, nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitzubestimmen.

Das Radiohören am Arbeitsplatz ist für das BAG (Az.: 1 ABR 75/83) eine Frage der Ordnung im Betrieb nach § 87 Abs. 1 BetrVG, so dass der Betriebsrat bei dieser Thematik ebenfalls zu beteiligen ist. Verbietet also der Arbeitgeber das Radiohören (oder analog das Fernsehen) im Betrieb und missachtet dabei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in dieser Angelegenheit, ist dies unwirksam

Bei der Arbeitszeitgestaltung hat der Betriebsrat übrigens ein Initiativrecht. Nach dem BAG (Az.: 1 ABR 40/01) dient das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dem Zweck, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung des Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen.

Der Mitbestimmung unterliegt nach dem Gesetzeswortlaut auch, ob von der “Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage” im Einzelfall abgewichen werden soll. Der Betriebsrat kann folglich auf Grund seines Initiativrechts verlangen, dass Ausnahmen von der normalen Verteilung vorgesehen werden. Sollte selbst für den kurzen Ausnahmezustand der Fußball-Weltmeisterschaft keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt werden können, würde dann die Möglichkeit bestehen, eine Einigungsstelle entscheiden zu lassen.

Fazit

Versuchen Sie ruhig einmal von alten Vorgehensweisen abzugehen. Ihr Betriebsrat unterstützt sie sicher gerne dabei.


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