Vor dem Seminarbesuch von Betriebsräten gibt es oft Unsicherheiten und auch Mythen. Wir klären in unseren FAQ zum Seminarbesuch die häufigsten Fragen.

 

Warum soll der Betriebsrat überhaupt Seminare besuchen?

Auch wenn Sie schon lange im Gremium sind oder als Neueinsteiger von umfassenden Erfahrungen anderer Betriebsratsmitglieder lernen – die Seminarteilnahme ist wichtig.

Das BAG sieht jedes Betriebsratsmitglied in der Pflicht, sich umfassend auf das Mandat als Betriebsrat vorzubereiten (BAG, 21.04.1983 – 6 ABR 70/82). Ohne genaue Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sowie wichtigen Grundlagen des Arbeitsgesetzes ist dies unmöglich.

In einem weiteren Urteil sagt das BAG, dass diese Kenntnisse durch den Besuch von geeigneten Schulungen erlangt werden sollen (BAG, 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).

Ich bin ein neues Betriebsratsmitglied, welche Seminare besuche ich zuerst?

Wir empfehlen zuerst den Besuch der Seminare „Grundlagen des BetrVG (kompakt)“ Teile 1 bis 3. Darauf folgen die 4 Teile „Arbeitsrecht“.

Beide Seminarreihen gehören zu den Grundlagenseminaren. Das bedeutet, sie sind besonders für neue Betriebsratsmitglieder konzipiert. Neben der Grundlagenvermittlung wird zugleich ein umfassender Überblick über die Betriebsratsarbeit erlangt. Durch den Aufbau unserer Kompaktseminare zu den Grundlagen des BetrVG sind Sie schnell in der Lage, die Interessen der Arbeitnehmer verantwortungsbewusst und kompetent wahrzunehmen.

Gibt es eine Regelung zum Seminarbesuch von Betriebsräten?

Der Gesetzgeber sieht die dringende Notwendigkeit für den Seminarbesuch von Betriebsräten. Daher ist in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG der Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung zur Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungs- sowie Bildungsveranstaltungen.

Wann ist der Seminarbesuch erforderlich?

Da jedes einzelne Betriebsratsmitglied über Grundkenntnisse zum BetrVG, Arbeitsrecht und Arbeitsschutzfragen verfügen muss, sind diese Grundlagenseminare in jedem Fall erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. Änderungen der rechtlichen Grundlagen, kann auch die Wiederholung der Grundlagenseminare erforderlich sein.

Darüber hinaus kann für Betriebsräte Spezialwissen notwendig sein. Dies kann zum einen durch Besonderheiten im Betrieb, andererseits durch die Arbeitsteilung im Gremium entstehen. Für Betriebsratsvorsitzende ist es notwendig zu wissen, welche Besonderheiten ihre Position innehat. Arbeitet ein BR-Mitglied beispielsweise im Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit oder im Wirtschaftsausschuss entsteht auch hier die Notwendigkeit von Spezialwissen.

Auch Seminare zum Gesundheitsschutz oder Mobbing und Burnout sind notwendig, um gegebenenfalls bestehenden Problemen entgegenzuwirken oder noch besser, um die Entstehung dieser Probleme zu vermeiden.

Ein Beispiel für die betriebliche Notwendigkeit ist, wenn Betriebsräte mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich sowie Sozialplan verhandeln. Damit wird nach § 111 BetrVG eine Betriebsänderung geplant und ein Schulungsanspruch für das gesamte Gremium entsteht.

Gilt für den Betriebsrat „Eine Amtszeit – Eine Schulung“?

Nein! Das ist ein Mythos. Im Gesetz ist keine Begrenzung bei der Anzahl der Seminarbesuche vorgesehen. Ausschlaggeben ist, ob das Seminar erforderlich ist.

Entscheidet der Arbeitgeber über den Seminarbesuch?

Nein! Die Entscheidung über den Seminarbesuch erfolgt durch einen Beschluss im Gremium. Dabei kann der Betriebsrat nach seinem Ermessen beschließen, welche Betriebsratsmitglieder an welcher Schulung teilnehmen.

Der Arbeitgeber muss die Betriebsratsmitglieder für den Seminarbesuch freistellen sowie die Seminarkosten tragen. Wenn der Arbeitgeber dies verweigert, kann der Betriebsrat mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren herbeiführen.

Weitere Informationen zur Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG oder§ 46 Abs. 6 BPersVG haben wir in einer pdf-Datei zusammengefasst.

Der Arbeitgeber möchte, dass Seminare eines bestimmten Anbieters gebucht werden…

Das ist nicht zulässig. Der Betriebsrat ist in der Wahl des Seminaranbieters frei. Das BAG unterstreicht gleich in zwei Urteilen, dass der Betriebsrat nicht den billigsten Anbieter wählen muss (BAG, 15.05.1986 – 6 ABR 74/83 und BAG, 28.06.1995 – 7 ABR 55/94).

Stand 22.06.2016