Mitbestimmung bei der Einrichtung eines Facebook-Auftritt des Arbeitgebers?

Benötigt der Arbeitgeber tatsächlich die Zustimmung des Betriebsrats, sofern er einen Facebook-Auftritt plant?

Woman Using a Smart PhoneJa, hat das BAG am 13.12.2016 entschieden. Zumindest immer dann, wenn im Facebook-Auftritt, Kommentare über das Verhalten und die Leistung einzelner Arbeitnehmer unmittelbar eingestellt werden können.

  • Im vorliegenden Fall hatte ein Konzernbetriebsrat (KBR) geklagt. Der Arbeitgeber hatte sich einen Facebook-Auftritt eingerichtet. Er bot darauf Kunden die Möglichkeit, Kommentare zum Verhalten und der Leistung einzelner Beschäftigter einzustellen.

Der KBR hatte im Vorfeld der Einrichtung der Facebook-Seite nicht zugestimmt und den Arbeitgeber aufgefordert diesen Facebook-Auftritt nicht weiter zu betreiben, bis seine Zustimmung oder ggf. die einer Einigungsstelle, nicht vorliegt. Der Arbeitgeber vertrat die Meinung, dass der KBR hier kein Mitbestimmungsrecht habe, da die Leistungs- und Verhaltenskontrolle nicht von ihm sondern vom Kunden ausgehe.

Der KBR argumentierte dagegen, dass der Arbeitgeber ja durch das Auswerten der Kundenstimmen, auf dem Facebook-Auftritt, die Beschäftigten überwachen kann und dass so ein erheblicher Überwachungsdruck erzeugt wird.

Das Bundes-Arbeitsgericht gab dem Konzernbetriebsrat Recht und begründete dies damit, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers, Kundenkommentare unmittelbar zu veröffentlichen, der Mitbestimmung von Betriebsräten unterliegt. Weil solche Kommentare das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten betreffen können, führe dies zu einer Überwachung durch technische Einrichtungen. Daher resultiert das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat aus dem Betriebsverfassungs-Gesetz und hier aus  § 87 Abs. 6.
Der § 87 des BetrVG regelt ausführlich die Mitbestimmung von Betriebsräten bei sozialen Angelegenheiten.

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