Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch die Kosten für einen Rechtsanwalt zu ersetzen, der in einem Rechtsstreit um eine verweigerte Eingruppierung aufgewendet wird. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverfolgung durch den Betriebsrat offensichtlich aussichtslos oder mutwillig erfolgt.

Im Zuge einer anstehenden tariflichen Eingruppierung von mehreren Arbeitnehmern hatte der Betriebsrat des betroffenen KfZ-Zulieferer-Unternehmens einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser versandte an die Arbeitgeberin ein Schreiben, in dem sich der Betriebsrat auf eine vorangegangene Zustimmungsverweigerung zu der Maßnahme berief und forderte, entweder den diesbezüglichen Forderungen zu entsprechen oder aber das arbeitsgerichtliche Verfahren zum Ersetzen der Zustimmung einzuleiten.

Das Unternehmen antwortete darauf, der Betriebsrat habe bei einer Eingruppierung kein Mitgestaltungs-, sondern nur ein Mitbeurteilungsrecht; im Übrigen werde man ein entsprechendes arbeitsgerichtliches Verfahren ausdrücklich selbst einleiten.

Nach Abschluss des Verfahrens verlangte nun der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Erstattung der Rechtsanwaltskosten von knapp 25.000 Euro.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.

Nach § 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber zwar die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu zählen auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, den der Betriebsrat bei einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beauftragt hat.

Im Fall der offensichtlich aussichtlosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung besteht dieser Erstattungsanspruch allerdings nicht. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung unter anderem dann, wenn der Betriebsrat seine Rechte durchsetzen will, dafür aber unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg wählt.

Hier war es nach Ansicht der Richter denkbar, dass die Arbeitgeberin – trotz ihrer Ankündigung, selbst das Beschlussverfahren einzuleiten – von der Durchführung eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht absieht und den aufgetretenen Konflikt mit dem Betriebsrat auf andere Weise beilegt. Dies hätte der Betriebsrat vor Beauftragung des Rechtsanwalts abwarten müssen.

BAG, Beschl. v. 29.07.2009 – 7 ABR 95/07

BAG online


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