Ersatzmitglieder

Ersatzmitglieder im Betriebsrat – Wichtig oder Zweitklassig?

Ersatzmitglieder im Betriebsrat – Wichtig oder Zweitklassig?

Sie sitzen, wie beim Fußball, auf der Ersatzbank und sind dennoch wichtig und unverzichtbar. Ersatzmitglieder im Betriebsrat. Hat es mit der Wahl in den Betriebsrat nicht geklappt, findet sich so mancher Kollege dann als Ersatzmitglied ganz schnell im Betriebsrat wieder, wenn er nachrücken muss. Was ist passiert?

Für das dauerhafte Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds und somit für das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes kann es mehrere Gründe geben. Dazu zählen u.a. das Ausscheiden aus dem Betrieb (befristeter Arbeitsvertrag) oder die Amtsniederlegung eines Mitglieds.

Ist ein ordentliches Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert (z.B. aus tatsächlichen Gründen, (durch Urlaub, Krankheit, Dienstreisen o.ä.) oder aus rechtlichen Gründen (z.B. Elternzeit) braucht er ebenfalls eine Vertretung. Die Dauer spielt dabei übrigens keine Rolle. So kann es durchaus sein, dass ein Ersatzmitglied ganz kurzfristig nur für eine Betriebsratssitzung geladen wird, weil das ordentliche Mitglied nur an diesem speziellen Termin verhindert ist.

Was bedeutet es, Ersatzmitglied zu sein?

Das Wichtigste: ein Ersatzmitglied bei Berufung in den Betriebsrat hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied und ist niemals an die Weisungen des Betriebsrats gebunden, den es zu vertreten hat. Allerdings rücken Ersatzmitglieder nicht automatisch in Vertrauensämter wie Vorsitz der Stellvertretung nach. Sie werden auch nicht freigestellt, wenn das zu vertretende Betriebsratsmitglied freigestellt ist.

Gerade bei Ersatzmitgliedern ist es wichtig, dass sie über die aktuelle Betriebsratsarbeit umfassend durch den Vorsitz informiert werden, auch wenn sie nur zeitweise und kurzfristig vertreten.

Habe ich Kündigungsschutz als Ersatzmitglied?

Grundsätzlich genießen alle Ersatzmitglieder den Schutz als Wahlbewerber. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG greift aber erst, wenn sie tatsächlich als ordentliches Betriebsratsmitglied aktiv geworden sind, unabhängig davon, ob sie zeitweise oder dauerhaft nachrücken. Aber Vorsicht: eine einmalige Teilnahme an einer Betriebsratssitzung ohne Abstimmung o.ä. reicht nicht aus, um Sonderkündigungsrecht zu erhalten.

Wie sieht es mit dem Schulungsanspruch aus?

Normalerweise haben Ersatzmitglieder keinen Anspruch auf Schulungen. Rücken sie aber z.B. in ein größeres Gremium nach und benötigen Fachwissen um ihrer Betriebsratsarbeit ordentlich nachkommen zu können, lässt sich die Teilnahme an Schulungen sicherlich rechtfertigen und durchsetzen.

Unterm Strich sind Ersatzmitglieder also ebenso wichtig wie die Fußballspieler auf der Ersatzbank. Ihr Einsatz kann spontan nötig werden und häufig werden sie dauerhaft in den Betriebsrat berufen. Sie sind also keinesfalls zweitklassig und gehören dazu.


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