Hier gilt:
Während der Elternzeit – und ohne Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung – ruht das Arbeitsverhältnis, der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer in Elternzeit wird um 1/12 für jeden Monat Elternzeit gekürzt.
Nicht genommener Urlaub vor der Elternzeit, kann im laufenden oder im nächsten Jahr nach Beendigung der Elternzeit nachgeholt werden (§ 17 Absatz 2 BEEG). Dabei spielt der Stichtag 31.03. keine Rolle.
Wenn sich die Elternzeit für das 2. Kind sich sofort anschließt, verlängert sich der Übertragungszeitraum. Der Urlaub verfällt erst mit Ablauf des auf die 2. Elternzeit folgenden Kalenderjahres (BAG, Urteil vom 20.05.2008, Aktenzeichen: 9 AZR 219/07).
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit aus anderen Gründen nicht fortgesetzt, muss Ihr Arbeitgeber noch nicht gewährten Urlaub abgelten (§ 17 Absatz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)).
Haben Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub genommen, als ihnen zustand, darf der Arbeitgeber den Urlaub, der nach der Elternzeit zusteht um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen (§ 17 Absatz 4 BEEG).
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