Liken, Teilen, Posten: Datenschutz und Social Media in Unternehmen

Datenschutz, ob Facebook, Twitter oder Xing, die sozialen Netzwerke, auch allgemein unter dem Begriff Social Media bekannt, sind heutzutage nicht mehr wegzudenken. Die meisten Arbeitnehmer nutzen sie privat.

Eventuelle Folgen?

Was passiert aber, wenn sich die private und berufliche Nutzung von Social Media überschneiden? Und wie sieht es mit dem Datenschutz aus? Wir geben Tipps und Praxisbeispiele.

Der Arbeitnehmer als Gesicht der Firma

Unsere Beispielfirma hat eine neue Internetseite. Sie möchte die Arbeitnehmer gerne mit Foto, Emailadresse und Telefondurchwahl auf der Internetseite präsentieren. Dies soll den Kunden erleichtern, bei Anfragen den richtigen Ansprechpartner zu finden.

Einige Kollegen in unserer Beispielfirma möchten das nicht, was gilt es zu beachten?

Zunächst gibt es einen Unterschied zwischen der internen und externen Nutzung von Arbeitnehmerdaten. Für die externe Nutzung von Mitarbeiterdaten auf der Homepage, also mit Namen, dienstlicher Telefondurchwahl oder etwa Bildern, muss unsere Beispielfirma in jedem Fall die Zustimmung der Beschäftigten einholen. Im Zweifel können sich die Arbeitnehmer also weigern, der Veröffentlichung ihrer Daten zuzustimmen.

Der Arbeitnehmer als Werbebotschafter

Für unsere Beispielfirma gibt es seit kurzem eine eigene Facebookseite, die das Unternehmen repräsentieren soll. Natürlich möchte die Marketingabteilung, dass so viele Mitarbeiter wie möglich, die Seite „liken“ (mit dem Button „gefällt mir“ markieren). Ferner Freunde dazu einladen, die Seite zu „liken“, Beiträge der Seite teilen oder sich in Kommentaren auf der Seite positiv zum Unternehmen oder den Produkten äußern.

Müssen die Kollegen da mitmachen? Nein! Kein Arbeitgeber kann seine Beschäftigten, etwa mit Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, dazu zwingen.

Er muss nicht im privaten Umfeld für das Unternehmen zu werben oder sich in den Social Media Plattformen positiv über das Unternehmen zu äußern. Im Gegenteil: den Kollegen steht es ebenfalls frei, sich in ihrer Rolle als Arbeitnehmer und Kunde (das sind sie in dem Moment, wo sie sich zu den Produkten oder Dienstleistungen äußern), auch kritisch und negativ mitzuteilen. Es gilt das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Der Arbeitnehmer und die private Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz

Die meisten Arbeitnehmer in unserer Beispielfirma haben ein privates Smartphone, dass bei den meisten auch sichtbar auf dem Schreibtisch liegt während der Arbeitszeit. Während der eine Kollege nur in den Pausen private Emails liest oder Facebook besucht, ist die andere Kollegin unentwegt mit ihrem Smartphone beschäftigt, um ihre privaten Angelegenheiten umgehend und sofort während der Arbeitszeit zu erledigen.

Unser Kollege ärgert sich, zu Recht?

Es kommt darauf an, ob es im Unternehmen dazu eine Regelung gibt, oder nicht. Ohne Regelung muss das Unternehmen eine private Social Media Nutzung am Arbeitsplatz hinnehmen, die sich auf ein „normales Maß“ beschränkt – im Zweifel sehr schwierig zu definieren. Gibt es allerdings ein Verbot der privaten Social Media Nutzung am Arbeitsplatz, könnte unsere Kollegin mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Social Media und Datenschutz, ein vielfältiges Thema, dass sich ständig ändert. Für Betriebsräte heißt das „am Thema bleiben“. In unserem Seminar Datenschutz – Das europäische Datenschutzrecht widmen wir uns ausführlich dem Thema Datenschutz und der neuen Datenschutzverordnung auf EU-Ebene und den damit verbundenen Handlungsnotwendigkeiten von Betriebsräten.


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