Neu 2021

Auch in diesem Jahr gelten zahlreiche neue Regelungen im Arbeitsleben. Das ist anders ab 2021:

 

Betriebsratsarbeit Digital möglich

Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und andere betriebliche Interessenvertretungen, sind bis zum 30. Juni 2021 ausreichend, um gültige Beschlüsse zu fassen. Betriebsversammlungen können auch mittels audiovisueller Einrichtungen abgehalten werden.

Betriebsrätestärkungsgesetz

Bundearbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat zum Ende des letzten Jahres 2020 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) vorgelegt. Die Wahl von Betriebsräten soll so erleichtert und die Behinderungen von Betriebsratswahlen erschwert werden. Unter anderem soll das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG künftig für Betriebe mit fünf bis 100 Beschäftigten verpflichtend sein. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten sollen Arbeitgeber und Wahlvorstand die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren können.

Arbeitslos trotz Beschäftigungssicherung

Bei Verlust des Jobs trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung wie Kurzarbeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende des Jahres 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.

Krankschreibung Digital

Arbeitnehmer welche krank sind, müssen dem Arbeitgeber und der Krankenkasse eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Ab Oktober 2021 übermittelt der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg direkt an die Krankenkasse. Die geplanten
Änderungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Detail:
Ab dem 1. Oktober 2021 werden die Daten der AU elektronisch an die Krankenkassen übermittelt.
Ab dem 1. Juli 2022 versenden die Krankenkassen die AU in elektrischer Form an die Arbeitgeber*innen.

Schutz für Arbeitnehmer – Arbeitsschutzkontrollgesetz

Gute Arbeit erfordert guten Arbeits- und Gesundheitsschutz: Um Mängel unter anderem in der Fleischindustrie zu beheben, hatte die Bundesregierung das Arbeitsschutzkontrollgesetz auf den Weg gebracht. Das Gesetz ist am 1. Januar in Kraft getreten. In der Fleischindustrie sind damit Werkverträge in Schlachtung und Zerlegung verboten.

Homeoffice

Millionen Arbeitnehmer mussten wegen der Corona-Pandemie zum ersten Mal oder deutlich häufiger im Homeoffice arbeiten. Das verursacht Kosten, etwa für Strom. Eine neue Steuerpauschale von 5 Euro je Tag soll Abhilfe schaffen, begrenzt auf höchstens 600 Euro im Jahr. Das Bundesfinanzministerium hat die damit verbundene Entlastung der Bürger auf eine Milliarde Euro beziffert.

Kurzarbeit

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz, der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sollen die Maßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft während der Corona-Krise fortgesetzt werden. Das Paket sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, wenn das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung stammt – dann beleibt es anrechnungsfrei. Zudem werden Zugangserleichterungen und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen bis Ende 2021 verlängert. Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, maximal bis zum 31. Dezember 2021.

Mindestlohn erhöht

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2021 auf zunächst auf 9,50 Euro brutto je Stunde angehoben worden und steigt dann zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

Pendlerpauschale erhöht

Ab dem 1. Januar 2021 gilt bei der Pendlerpauschale: Für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fallen weiterhin 30 Cent an. Ab Kilometer 21 können Pendler 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen.


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