Brückenteilzeit – die wichtigsten Fragen

Der Anspruch auf Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG ermöglicht Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit ohne Anlass und Gründe zu reduzieren und nach einem im Voraus definierten Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren automatisch zu seiner bisherigen Arbeitszeit zurückkehren. Das Gesetz selbst bezeichnet den Anspruch präziser als „zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit“. Dieser Anspruch auf befristete Teilzeit steht selbständig neben dem Anspruch auf unbefristete Teilzeit gem. § 8 TzBfG. Damit haben Arbeitnehmer die freie Wahl zwischen beiden Varianten.

Was ist denn der Unterschied von „Brückenteilzeit“ zum derzeitigen Teilzeitmodell?
Paragraf 8 TzBfG regelt lediglich einen Anspruch auf dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit. Jetzt heißt es hier – abgrenzend von befristeter Teilzeit – „zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit“.

Umgekehrt besteht auch heute schon nach § 9 TzBfG ein Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit. Der auch nach Einführung der Brückenteilzeit fortbesteht. Allerdings verpflichtet dieser Aufstockungsanspruch den Arbeitgeber ausschließlich dazu, den Verlängerungswunsch des Arbeitnehmers bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Nun aber erfolgt die Wiederaufstockung auf Antrag der betroffenen Arbeitnehmer.

Für wen kommt die Brückenteilzeit in Frage?
Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs des Teilzeitverlangens ununterbrochen länger als sechs Monate bei demselben Arbeitgeber bestanden hat. Dabei spiel keine Rolle, ob der Arbeitnehmer bisher in Vollzeit oder bereits in Teilzeit beschäftigt war. Denn auch Teilzeitbeschäftigten steht ein Anspruch auf weitere befristete Reduzierung der Arbeitszeit zu.

Muss jeder Arbeitgeber Brückenteilzeit anbieten?
Wichtig: Nur in Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern haben prinzipiell ALLE Mitarbeiter das Recht auf Brückenteilzeit. In Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern gilt das Recht nur eingeschränkt. Es greift eine Zumutbarkeitsregelung: Arbeitgeber müssen nur einem von 15 Mitarbeitern gleichzeitig Brückenteilzeit genehmigen. Dabei ist der Anspruch auf Brückenteilzeit unabhängig von Gründen wie Kindererziehung oder Weiterbildung.

Wann und wie müssen Arbeitnehmer Brückenteilzeit beantragen?
Arbeitnehmer müssen den Antrag auf Brückenteilzeit schriftlich (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn stellen.

Der Antrag muss drei Kriterien erfüllen:

  • auf wie viele Stunden soll die Arbeitszeit verringert werden,
  • für welchen Zeitraum soll die Brückenteilzeit gelten und
  • wie die Arbeitsstunden auf die Wochentage verteilt werden sollen.

 

Können Arbeitgeber Ansprüche auf Brückenteilzeit ablehnen?
Über einen formgemäßen Antrag hat der Arbeitgeber gemäß §§ 9a Abs. 3, 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich zu entscheiden.

Teilt der Arbeitgeber seine Entscheidung nicht spätestens einen Monat vor dem Beginn der gewünschten Verringerung schriftlich mit, so gilt seine Zustimmung zur befristeten Arbeitszeitverringerung kraft Gesetzes als erteilt.

Arbeitgeber dürfen einen Antrag auf Brückenteilzeit in zwei Situationen ablehnen:

1. Betriebliche Gründe

Der Arbeitgeber darf einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn diesem betriebliche Gründe entgegenstehen.

2. Es sind bereits andere Arbeitnehmer in Brückenteilzeit

In Betrieben mit 46 bis 200 Mitarbeitern soll eine Zumutbarkeitsregelung greifen. Der Arbeitgeber muss dann nur einem von 15 Arbeitnehmern eine Brückenteilzeit gewähren. Stellen andere Arbeitnehmer gleichfalls einen Antrag, darf er diesen zurückweisen. Arbeitnehmer, die aufgrund anderer Regelungen nicht im Betrieb arbeiten (weil sie sich beispielsweise in Elternzeit befinden) werden nicht zu den 15 Mitarbeitern gezählt.

Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag auf Brückenteilzeit ab, kann der Arbeitnehmer den Anspruch vor Gericht einklagen.

Besteht ein Recht auf Rückkehr auf den bisherigen Arbeitsplatz?
Das Gesetz regelt nur die automatische Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern im Rahmen seines Direktionsrechts einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen.

Seminar zum Thema und Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte: https://www.md-mentoring.de/brueckenteilzeit/


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